Hinweis: dies ist ein Beitrag nach alter Rechtslage! Inzwischen wurde die zehnjährige Spekulationsfrist bei Lending aufgehoben (vergleiche BMF-Schreiben vom 10.05.2022 Randnummer 63)
Wer Kryptowährungen besitzt, nutzt diese in vielen Fällen auch zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen. Eine bekannte Möglichkeit hierfür ist das sogenannte Lending, bei dem die virtuelle Währung vorübergehend an andere Personen überlassen wird. Die Gegenleistung besteht in einer entsprechenden Vergütung, die meist ebenfalls in Coins ausgezahlt wird. Durch Lending entstehen in der Regel steuerpflichtige Einnahmen.
1. Lending – was ist das genau?
Beim Lending verleihen Inhaber von Kryptowährungen ihre Coins an andere, in der Regel anonyme, Nutzer. Zur Vermittlung dienen entsprechende Portale wie Binance, um an dieser Stelle nur einmal die weltweit größte Handelsplattform zu nennen. Im Ergebnis handelt es sich um eine Form des P2P-Darlehens (Privatkredit) mit dem Unterschied, dass anstelle einer sogenannten Fiatwährung wie Euro virtuelle Währungen verliehen werden.
Der Verleiher der Coins („Lender“) erhält für den Zeitraum der Überlassung eine, im Vorfeld vereinbarte, Vergütung. Sie wird regelmäßig in der entsprechenden virtuellen Währung ausgezahlt und liegt beispielsweise bei 10 %. Während die andere Vertragspartei, der sogenannte Borrower, frei über die Kryptowährung verfügen und sie unter anderem für Transaktionen nutzen kann, stehen sie dem Lender nicht mehr zur Verfügung.
Am Ende des vereinbarten Lending-Zeitraums erhält der Lender dann die verliehene Währung inklusive der vereinbarten Zinsen vom Borrower ausgezahlt.
Lending ist daher insbesondere für Buy-and-hold-Investoren eine interessante Möglichkeit, mit ihren Kryptowährungen zusätzliche Einnahmen zu generieren. Denn während der Zeit, in der die Coins eigentlich nur „herumliegen“ würden, erwirtschaften sie nun Zinsen. Damit verbunden ist aber gleichzeitig das Risiko eines Zahlungsausfalles. Kann der Borrower die Rückzahlung der Währung selbst oder die Zinsen nicht aufbringen, sind die Ansprüche des Lenders in der Regel verloren.
2. Steuerliche Behandlung von Lending nach dem EStG
Für Einkünfte aus Lending gelten im Grundsatz dieselben Normen wie für alle anderen Tätigkeiten, die Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Sachverhalte im Schreiben vom 10.05.2022 konkretisiert. Dabei gilt zunächst, dass virtuelle Währungen ebenfalls Wirtschaftsgüter darstellen. Sie unterliegen allerdings – anders als zum Beispiel Fahrzeuge und Immobilien – keiner Abnutzung. Entsprechende Abschreibungen (etwa nach § 7 EStG) sind daher unzulässig.
Die Erträge aus dem Lending sind außerdem entweder einer betrieblichen oder einer sonstigen Einkunftsart zuzuordnen. Maßgeblich für die Einordnung ist, wie sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt darstellt.
2.1. Lending als gewerbliche Einkunftsquelle
Der Gesetzgeber verneint eine gewerbliche Tätigkeit bei Lending grundsätzlich, da es sich hierbei – isoliert betrachtet – um „private Vermögensverwaltung“ handelt. Allerdings kann das Mining, also die „Herstellung“ von Coins durch Rechenvorgänge, eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich eine natürliche Person
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.