Datum | Thema
24. August 2018 | UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft!
1. November 2018 | Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt!
4. November 2018 | Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited
30. November 2018 | Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler!
6. Dezember 2018 | Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten)
29. Januar 2019 | Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit! (Dieser Beitrag)
15. März 2019 | Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden?
11. April 2019 | Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich!
Harter Brexit oder weicher Brexit? Welche steuerlichen Folgen hat der Brexit für die zugezogenen Limited? Grundsätzlich ist die Rechtsform der britischen Limited äußerst attraktiv, da Sie ähnlich wie eine GmbH haftungsbeschränkt ist und mit wenig Kapital gegründet wird. Bisher profitierten Unternehmen von der Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union. Aufgrund dessen wird bis dato die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland anerkannt. Durch den voraussichtlichen Austritt des vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 29.03.2019 droht allerdings die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit dieser Rechtsform, was erhebliche Auswirkungen – vor allem steuerliche – mit sich bringt. Aus diesem Grund haben wir nachfolgenden wissenschaftlichen Beitrag zur Limited verfasst.
1. Einleitung
Jährlich wird in Deutschland eine große Anzahl von neuen Gesellschaften gegründet. Für das Jahr 2018 geht das Statistische Bundesamt von Gründungen in Höhe von 554.000 Gesellschaften aus.[1] Diese Zahl umfasst sowohl größere und kleinere Betriebe, als auch die Nebenerwerbsbetriebe.[2] Die bestehenden Gesellschaften sowie die stetig heranwachsenden Gesellschaften bedienen sich jeglicher Unternehmensformen. Bei der Gründung in Deutschland wird jedoch nur auf die deutschen Gründungsformen, wie beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die UG (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft, zurückgegriffen. Viele Unternehmen gründen sich hingegen bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union und führen das tatsächliche Geschäft dann im Inland aus. Hierfür verlegen die Unternehmen ihren effektiven Verwaltungssitz in das Inland und belassen den statuarischen Sitz ihrer Gesellschaft im Gründungsland. Für diese Unternehmen besteht keine Pflicht zur Anmeldung im deutschen Handelsregister. Eine nachträgliche Eintragung in das inländische Handelsregister hat für die ausländischen Gesellschaften lediglich einen deklaratorischen Charakter. Dies bedeutet, dass die Eintragung nur erklärend für die im Inland ausgeführte Tätigkeit ist. Zum 01.01.2018 bestanden laut Statistik der IHK München 30.000 Gesellschaften der Rechtsform Limited in Deutschland.[3] Hiervon sind in etwa 8.000 bis 10.000 mit ihrem effektiven Verwaltungssitz nach Deutschland zugezogen.[4] Die Private limited company by shares ist eine englische Kapitalgesellschaftsform. Anhand der registrierten Unternehmen dieser Rechtsform ist zu erkennen, dass diese eine beliebte Wahl unter den Gründern ist. Auf Grund der nicht verpflichtenden Registrierung im Inland ist jedoch nur zu erahnen, wie weitreichend der tatsächliche Anteil der Limited Gesellschaften in Deutschland wirklich ist.
Großbritannien sowie Nordirland sind beides Mitgliedsstaaten der insgesamt 28 Mitglieder großen Europäischen Gemeinschaft.[5] Seit 1957 ist die Gemeinschaft der Europäischen Union stetig gewachsen. Nun ist der Fall eingetreten, dass die Mitglieder Großbritannien und Nordirland diese Gemeinschaft wieder verlassen möchten. Doch das sind nicht die ersten Staaten, die ihren Austritt verkündet haben. Bereits in der Geschichte der Europäischen Union haben mehrere Staaten wie Algerien und Grönland die Gemeinschaft wieder verlassen.[6] Doch der aktuelle Austritt von Großbritannien beschäftigt die Bevölkerung enorm. Denn Großbritannien gehört wohl zu den einflussreicheren und wirtschaftlich zentrierten Staaten der EU. Und somit begann mit der Anmeldung ihres Austritts am 29.03.2017 das große Aufsehen um den gefürchteten Brexit.
Die Spekulationen um den Verlauf des Brexit und vor allem um die nachfolgende Zeit im Anschluss an den Austritt aus der EU sind groß. Der Brexit bedeutet, dass sich Großbritannien sowie auch Nordirland nach ihrem Austritt aus der EU nicht mehr auf die dort gefassten Gesetze und Vereinbarungen berufen können. Die Auswirkungen betreffen nicht nur die Bürger des Vereinigten Königreiches sondern allen voran auch die ausländischen Gesellschaften innerhalb Großbritanniens sowie die englischen Gesellschaften außerhalb des Landes. In Deutschland herrscht dementsprechend große Sorge um die englischen Limiteds, deren Verwaltungssitz sich im Inland befindet. Hier stellt sich die Frage, wie deren Anerkennung und die steuerlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Folgen aussehen werden.
Folgend wird auf die hauptsächlichen Problemfelder eingegangen, die sich durch den Brexit ergeben und auf die zugezogenen Limiteds zukommen werden. Wie ist es überhaupt dazu gekommen, dass sich ein so großer Teil an englischen Limiteds im Inland befindet. Und vor allem, welche Möglichkeiten gibt es, den Folgen des Brexit zu entkommen und die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland weiterhin beizubehalten. Lange vor dem Brexit gab es bereits eine Zeit, in der Deutschland die Gesellschaftsrechtsform der Limited überhaupt nicht anerkannte. Dies wurde durch Entscheidungen des BFH bestärkt. Erst durch die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erzielte der EuGH in Folge einer Reihe von Urteilen den Erfolg der Anerkennung zugezogener Gesellschaften innerhalb der Mitgliedsstaaten.
Nun wurde nach vielen Jahren der Sicherheit für die zugezogenen Limiteds durch die Niederlassungsfreiheit in Deutschland der Brexit ins Leben gerufen. Dieser wirft alle bisherigen Tatsachen als Fragen auf. Wie wird die Anerkennung und Behandlung einer zugezogenen Limited in Deutschland aussehen, sobald Großbritannien nicht weiter ein Mitglied der Europäischen Union ist? Die betroffenen Gesellschaften werden sich in Folge des Brexit nicht weiter auf die bisherige Niederlassungsfreiheit berufen können, wodurch sie allem Anschein nach ihre gewahrte Haftungsbeschränkung verlieren werden. Der Austritt wird eine fiktive Liquidation der Gesellschaften hervorrufen, deren steuerliche Auswirkungen nicht zu unterschätzen sind.
Jeder europäische Staat bestimmt den Umgang mit juristischen Personen des eigenen Landes selbst. Hierunter zählen die Vorgaben des anzuwendenden Rechtes im Innen- und Außenverhältnis. Zusammengefasst spricht man von einem Gesellschaftsstatut des Landes, welches die vorgenannten Faktoren in sich bestimmt. Die vorherrschenden Statuten sind zum einen die Sitztheorie und zum anderen die Gründungstheorie. Das Gesellschaftsstatut der Sitztheorie knüpft an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung einer Gesellschaft an.[7] Der Sitz der Hauptverwaltung, oder auch Verwaltungssitz genannt, bestimmt sich an dem Ort, von dem aus die Gesellschaftsentscheidungen getroffen und die resultierenden Handlungen geregelt werden. Häufig wird der effektive Verwaltungssitz als Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung definiert.[8] Entgegen dem Verwaltungssitz steht der Satzungssitz einer Gesellschaft. Dieser wird auch der statuarische Sitz genannt. Der Satzungssitz einer Gesellschaft befindet sich an dem Ort, welcher laut Satzung der Gesellschaft bestimmt wurde. Entsprechend der vorgenannten Definitionen ist es somit möglich, dass der Ort des Verwaltungssitzes vom Ort des Satzungssitzes abweicht. Oftmals erfolgt eine solche Abweichung auch erst nachträglich durch die Verlegung des Verwaltungssitzes. Wird der effektive Verwaltungssitz vom Ausland in das Inland verlegt, führt die Sitztheorie folglich zur Anwendung des deutschen Gesellschafts- und Sachrechtes.[9] Im konkreten Fall bedeutet dies, dass wenn eine englische Limited ihren Verwaltungssitz von Großbritannien nach Deutschland verlegt, die Limited dem deutschen Recht unterliegt und entsprechend diesem behandelt wird.[10] Neben Deutschland gibt es weitere europäische Staaten, welche dem Gesellschaftsstatut der Sitztheorie folgen. Hierzu gehören beispielsweise die deutschen Nachbarschaftsstaaten wie Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg. Auch in diesen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird der Grundsatz verfolgt, dass stets das vorherrschende Recht des Sitzstaates anzuwenden ist.
Nach der vom BGH vertretenen Meinung zur Sitztheorie beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, an dem Recht des Ortes, wo ihr effektiver Verwaltungssitz liegt.[11] Der BGH definiert den effektiven Verwaltungssitz als „Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden“.[12] Befindet sich der effektive Verwaltungssitz nach Verlegung aus dem Ausland im Inland, resultiert aus dem Statutenwechsel die theoretische Inexistenz der zugezogenen Gesellschaft.[13] Denn die zugezogene Gesellschaft wird unter Anwendung des deutschen Rechtes folglich als „rechtliches Nullum“ beschrieben. Weder die Rechts- noch die Parteifähigkeit wird ihr zu Teil.[14] „Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Haupt- oder Nebenpartei eines Prozesses zu sein, […]“.[15] Gemäß § 50 Abs. 1 Zivilprozessordnung ist jemand parteifähig, wenn er rechtsfähig ist.[16] Die Rechtsfähigkeit stellt die Fähigkeit dar, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.[17] Dementsprechend entsteht hieraus die grundlegende Frage, ob eine zugezogene Gesellschaft nach grenzüberschreitender Verlegung ihres Verwaltungssitzes in das Inland überhaupt rechtsfähig ist.[18] Insofern eine Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz in einen anderen Staat als den des statuarischen Sitzes verlegt, spricht man im Zuzugsstaat des Verwaltungssitzes der Gesellschaft von einer zugezogenen Gesellschaft.
Der Hauptzweck der Sitztheorie ist das Anliegen, den inländischen Geschäftsverkehr vor den im Ausland gegründeten Gesellschaften zu schützen.[19] Schützend gilt sie ebenfalls hinsichtlich der Gläubigerinteressen.[20] Das Gesellschaftsstatut der Sitztheorie richtet sich auf den „Schwerpunkt des körperlichen Lebens“[21] einer Gesellschaft und bewirkt somit die wirksame Kontrolle des heimatlichen Territoriums.[22]
2.2. Gründungstheorie
Das Gesellschaftsstatut der Gründungstheorie beruht auf dem Recht des Gründungsortes.[23] Herangewachsen ist dieses Statut seit dem 18. Jahrhundert in England.[24] Im Laufe der Jahre hat sich dessen Vorkommen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtsraum verbreitet.[25] Aber auch europäische Staaten verfolgen das Gesellschaftsstatut der Gründungstheorie, wie z.B. Großbritannien, Spanien, Niederlande, Italien und Dänemark. Entgegen der vorgenannten Sitztheorie, richtet sich die Gründungstheorie nach dem maßgeblichen Recht desjenigen Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde.[26] Nach Abschluss des Gründungsvorganges ist eine Änderung der getroffenen Rechtswahl nicht mehr möglich.[27] Die Gesellschaft ist für die Dauer ihrer Existenz an die getroffene Wahl gebunden, eine Änderung würde die Auflösung und Neugründung der Gesellschaft voraussetzen.[28] Die Gründungstheorie ist somit rechtlich nicht mobil, jedoch ist sie tatsächlich mobil. Im Konkreten bedeutet dies, dass im Falle einer englischen Limited das Land Großbritannien, welches das Statut der Gründungstheorie verfolgt, der englischen Limited den Wegzug und die Verlegung des Verwaltungssitzes ohne weiteres erlaubt, ihr jedoch nicht den Wechsel der Rechtsform zugesteht.[29]
Die Gründungstheorie zielt zum einen darauf ab, unter Mitnahme des Heimatrechtes den Gesellschaften die Sitzverlegung zu ermöglichen.[30] Zum anderen möchte sie die wirtschaftlichen Interessen des Heimatstaates sicher weiterführen und überseeische Aktivitäten der Wirtschaft beibehalten.[31]
Die Vorteile des Gründungstheoriestatutes bestehen darin, dass sich mit Gründung einer Gesellschaft der Sitz ihrer Hauptverwaltung in einem anderen Staat befinden kann, beziehungsweise dieser auch noch beliebig nach der Gründung verlegbar ist.[32] Ebenso wird der Gründungstheorie ihre einfache Handhabung durch schnelle und einfache Bestimmung des Personalstatus zugesprochen.[33] Auch die unbeschränkte und weitreichende Rechtswahlfreiheit, die den Gründern einer Gesellschaft zu Gute kommt, zeigt ein weiteres positives Merkmal des Statuts auf.[34] Die Kritik an der Gründungtheorie besteht jedoch genau darin, dass durch die Rechtswahlfreiheit auch Gefahren entstehen können.[35] Manipulation durch Briefkastenfirmen, sowie die Gefahr eines „race to the bottom“, „bei dem sich im Ergebnis die liberalste Rechtsordnung mit dem geringsten Schutzniveau“[36] für Rechte Dritter durchsetzt.[37]
2.3. Keine Anerkennung von ausländischen Kapitalgesellschaften im Zivilrecht
Fraglich ist, welche der beiden Theorien das deutsche Rechtssystem verfolgt. Gesetzlich ist im deutschen Gesellschaftsrecht weder die Sitz- noch die Gründungstheorie geregelt. Entsprechend kann hierzu nur auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden:
2.3.1. „Jursey“-Urteil
Durch das „Jursey“-Urteil des BGH vom 1. Juli 2002, wurde die Anerkennung einer europäischen Auslandsgesellschaft hinsichtlich der Rechts- und Parteifähigkeit verkündet. Der BGH widersprach mit seinem Urteil den Entscheidungen vorheriger Instanzen. Nach den vorherigen Instanzen wurde einer ausländischen Gesellschaft, mit satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz auf der Kanalinsel Jersey, die Rechts- und Parteifähigkeit im Inland verwehrt.[38] Dies geschah auf Grund der Annahme der geltenden Sitztheorie im Inland. Der BGH entgegnete hierauf mit der Meinung, dass unbeachtlich des Verwaltungssitzes und des anzuwendenden Gesellschaftsstatuts einer ausländischen Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit nicht versagt werden könne.[39] Zwar würde die Auslandsgesellschaft nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entsprechend ihrer Gesellschaftsform im Gründungsland, anerkannt werden, jedoch als rechtsfähige Personengesellschaft im Inland.[40] Durch den Zuspruch der Rechtsfähigkeit erlangt diese mithin auch die Parteifähigkeit und stellt sich folglich als aktiv und passiv parteifähig dar.[41] Hieraus geht hervor, dass eine in vorgenanntem Fall, europäische, ausländische Kapitalgesellschaft nicht als eine solche anerkannt wird. Entgegen ihrer ursprünglichen Haftungsbeschränkung im Gründungsland, erfährt sie diese im Inland weiterhin nicht mehr.
2.3.2. „Trabrennbahn“-Urteil
Mit dem „Trabrennbahn-Urteil“ vom 27. Oktober 2008 hat der BGH ebenfalls seine Meinung zur Rechts- und Parteifähigkeit von Drittlandgesellschaften geäußert. Beurteilt wurde hier der Fall einer schweizerischen AG. Die Rechts- und Parteifähigkeit dieser AG wurde in Frage gestellt. Unabhängig des Ortes des tatsächlichen Verwaltungssitzes entschied der BGH, dass der schweizerischen Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit im Inland zuzusprechen ist.[42] Grundlage dieser Entscheidung war nicht die europäische Niederlassungsfreiheit, sondern die annähernd ähnliche Behandlung der Schweiz.[43] Durch diverse Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ähnelt das Recht der Schweiz sehr dem der Europäischen Union. Somit nähert sich auch die Behandlung der Schweiz an die eines Mitgliedsstaates an.[44] Zu diesem Zeitpunkt entschied der Europäische Gerichtshof bereits in verschiedenen Urteilen für die Anwendung der Gründungstheorie innerhalb der Europäischen Union, jedoch galt für Drittstaaten weiterhin die gewählte Sitztheorie, soweit diese im Inland vertreten wurde.[45] Folglich ist die schweizerische Kapitalgesellschaft im Inland nicht nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu behandeln.[46] Ohne Durchführung einer Neugründung und dem zugehörigen Handelsregistereintrag ist eine ausländische Kapitalgesellschaft aus der Schweiz keine rechtsfähige Kapitalgesellschaft im Inland.[47] Ihr wird jedoch die Parteifähigkeit als rechtsfähige Personengesellschaft zu Teil.[48] Somit unterliegt sie dem deutschen Recht und ist hiernach rechtsfähig sowie aktiv und passiv parteifähig.[49] Dementgegen verliert sie trotzdem die mit einer Kapitalgesellschaft verbundene Haftungsbeschränkung im Inland.[50]
2.3.3. Anerkennung des Wegzugs von deutschen Kapitalgesellschaften
Vor dem Jahre 2008 wurde eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer deutschen Kapitalgesellschaft in das Ausland zwingend als Liquidationsstadium der Gesellschaft angesehen.[51] Dies konnte auch nicht durch die Beibehaltung des Satzungssitzes im Inland vermieden werden und verlangte somit eine Neugründung der Gesellschaft im Wahlzuzugsstaat.[52] Am 01.11.2008 wurde dann das MoMiG beschlossen. Hierin wurde festgelegt, dass der § 4a Abs. 2 GmbHG und der § 5 Abs. 2 GmbHG nicht weiter Bestand haben. Folglich war es möglich, den Satzungssitz einer Gesellschaft sowie dessen Verwaltungssitz divergieren zu lassen.[53] Unter Beibehaltung des Satzungssitzes im Inland war es der Gesellschaft nun möglich den Verwaltungssitz in das Ausland zu verlegen. Die Möglichkeit des Wegzuges einer deutschen Kapitalgesellschaft wurde somit geschaffen. Die nächste Hürde besteht nun darin, die Anerkennung des Aufnahmestaates zu erlangen. Fällt die Wahl des Zuzugsstaates auf einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, ist dieser auf Grund der geltenden Niederlassungsfreiheit zur Anerkennung der deutschen Kapitalgesellschaft verpflichtet. Staaten, deren Gesellschaftsstatut der Gründungstheorie folgt, erkennen einen Zuzug der deutschen Kapitalgesellschaft ebenfalls an, da das Statut dem Recht des Gründungsstaates zustimmt. Der Zuzug einer deutschen Kapitalgesellschaft in einen der Sitztheorie folgenden Staat wäre unter Beibehaltung des deutschen Gesellschaftsrechtes jedoch nicht möglich. Die rechtliche Anerkennung würde der Gesellschaft im Aufnahmestaat versagt bleiben.[54] Das Fortbestehen einer deutschen Kapitalgesellschaft bei Wegzug hat somit zur Voraussetzung, dass das Recht, welches am alten Sitz maßgeblich ist, den Wegzug zulässt und das maßgebliche Recht des neuen Sitzes den Zuzug zulässt[55]
2.3.4. Stellungnahme: modifizierte Sitztheorie in Deutschland
Auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlagen zur Definierung des deutschen Gesellschaftsstatutes ist hierbei von den herrschenden Meinungen auf Grundlage der Rechtsprechungen auszugehen.[56] Die herrschende Meinung verfolgt grundlegend den Gedanken, dass Deutschland ein Verfechter der Sitztheorie ist. Mit Einführung des MoMiG ist das deutsche Recht dahingehend ausgelegt, dass ein identitätswahrender Wegzug erlaubt ist und die Gesellschaft nicht den Status einer aufzulösenden Gesellschaft im Inland einnimmt.[57] Im Gegenzug steht der Zuzug in das Inland. Insofern eine ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in das Inland verlegt, findet auf sie entsprechend der Sitztheorie das deutsche Gesellschaftsrecht Anwendung. Folglich gilt die Gesellschaft als nicht anerkannt im Inland.[58] Deutschland erlaubt somit den Wegzug von Gesellschaften in das Ausland, wiedersetzt sich jedoch der Anerkennung von Gesellschaften bei Zuzug, unter Berücksichtigung der Sitztheorie. Hierbei spricht man von der sogenannten modifizierten Sitztheorie. Sie vereint die widersprüchliche Handhabung des Gesellschaftsstatutes, gerät jedoch in Konflikt mit der Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union. Dementsprechend ist zu sagen, dass die herrschende Meinung eine Verfolgung der Sitztheorie im Inland vorliegend sieht, jedoch keine vollkommende Durchsetzung vorliegt. Deutschland verfolgt hiernach die modifizierte Sitztheorie.[59]
2.4. Anerkennung der UK-Ltd. in Deutschland durch die EU
Sowohl die Anwendung der Sitztheorie, als auch die der Gründungstheorie gerieten stetig in die Diskussion.[60] Grundlegend stand die Frage der Vereinbarkeit der Gesellschaftsstatuten und derer rechtlichen Folgen mit der europäischen Niederlassungsfreiheit im Raum.[61] Diesbezüglich entschied der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire-Art“ und revolutionierte damit die Sicht auf das Niederlassungsrecht sowie dessen Anwendung.
2.4.1. „Centros“-Urteil
Beginnend mit dem „Centros“-Urteil aus dem Jahr 1999 gelangte die Diskussion um die Vereinbarkeit der Sitz- und Gründungstheorie mit der europäischen Niederlassungsfreiheit erstmals vor den EuGH. Sachverhalt des Verfahrens war die Ablehnung Dänemarks auf einen Antrag zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Limited.[62] Die im Vereinigten Königreich rechtmäßig gegründete Limited durch dänische Staatsangehörige entfaltete keinerlei Geschäftstätigkeit in Großbritannien.[63] Denn die Gründer verfolgten die Absicht, die gesamte Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung im Mitgliedsstaat Dänemark auszuüben.[64] Über diesen Weg wurde das dänische Errichtungsrecht für Gesellschaften und die hiermit verbundene, höhere Mindestgesellschaftskapitalanforderung umgangen.[65] Gemäß Art. 54 AEUV besagt die europäische Niederlassungsfreiheit, dass die Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörige gelten, den Gemeinschaftsangehörigen ebenfalls zugesprochen werden muss. Konkret wird hier das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit geregelt.[66] Somit vertrat der EuGH die Meinung, dass es sich nicht, wie vom Mitgliedsstaat Dänemark empfunden, um eine missbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit handele. Sondern die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung im Mitgliedsstaat sei unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.[67] Folglich entschied der EuGH für die Errichtung der Zweigniederlassung.[68] Der englischen Limited wurde somit die Verlegung ihres effektiven Verwaltungssitzes, unter Gründung einer Zweigniederlassung, nach Dänemark gewährt.
2.4.2. „Überseering“-Urteil
Im „Überseering“-Urteil vom 05. November 2002 bekundete der EuGH dann seine Meinung zur Nichtachtung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschafft, die ihren rechtmäßigen Satzungssitz in einem Mitgliedsstaat hat, in welchem sie gegründet wurde, jedoch ihren Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedsstaat niederlässt.[69] Im Sachverhalt der Klage wurde einer niederländischen BV die Rechts- und Parteifähigkeit hinsichtlich einer Klage auf Mängelbeseitigung gegenüber einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ersten Instanzen verwehrt.[70] Die BV hatte auf Grund von vollständigen Anteilsübertragungen auf deutsche Staatsangehörige ihren Verwaltungssitz fiktiv in das Inland verlegt.[71] Der EuGH entschied wie folgt: Die Verwehrung der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft und damit die Fähigkeit aktiv und passiv parteifähig zu sein, kollidiert mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 54 AEUV.[72] Einer Gesellschaft mit statuarischem Sitz in einem Mitgliedsstaat ist in einem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Verwaltungssitz verlegt und somit Gebrauch von ihrer Niederlassungsfreiheit macht, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zuzusprechen. Beispielsweise ist einer englischen Limited mit Satzungssitz in Großbritannien und Verwaltungssitz im Inland die Rechts-und Parteifähigkeit anzuerkennen, die sie nach dem Recht ihres Gründungsstaates erlangt hat.[73]
2.4.3. „Inspire Art“-Urteil
In Folge hierauf traf der EuGH mit seinem Urteil „Inspire Art“, vom 30.09.2003, eine weitere weitreichende Entscheidung zur Auslegung des europäischen Niederlassungsfreiheitsartikel 54 AEUV. Im Rechtsstreit zwischen den Niederlanden und der im Jahre 2000 gegründeten private limited company by shares „Inspire Art“ wurde über das von den Niederlanden geschaffene Gesetz WFBV diskutiert. Das WFBV ist ein niederländisches Gesetz über formal ausländische Gesellschaften. Dies besagt, dass sich nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften, welche ihren Verwaltungssitz und ihre Haupttätigkeit in die Niederlande verlegt haben, sich nach dem niederländischen Recht in das dortige Handelsregister eintragen lassen müssen und die Offenlegungs- und Publizitätspflichten sowie weitestgehend die Mindestkapitalanforderung erfüllen müssen.[74] Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, haften die Gesellschafter der betreffenden Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner.[75] Der EuGH entschied in diesem Rechtsstreit gegen das nationale Gesetz der Niederlande.[76] Er betonte, dass die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungsfreiheit keinen Raum für solche „Abwehrgesetze“ lasse. Es sei außerdem nicht mit dem Art. 54 AEUV vereinbar, dass einem Gesellschafter die gesamtschuldnerische Haftung auferlegt werde.[77] Dies verstoße wiederrum gegen die Niederlassungsfreiheit, welche einer ausländischen Mitgliedsstaatsgesellschaft zu Gute kommt.[78] Die Zuzugsgesellschaft wird nach ihrem Gründungsrecht beurteilt und ist somit auch nach diesem in ihrem Wunschzuzugsland anzuerkennen.[79]
2.5. Steuerliche Behandlung der UK-Ltd. als deutsche Körperschaft
Mit der Behandlung einer englischen Limited als deutsche Kapitalgesellschaft im Inland sind folgende Tatsachen verbunden. Die englische Limited mit Satzungssitz in Großbritannien und Verwaltungssitz im Inland wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 10 Abgabenordnung (AO) als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt angesehen.[80] Ihre deutsche, unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht kollidiert jedoch grundlegend mit der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Großbritannien.[81] Nach deutschem Recht ist der inländische Verwaltungssitz ausschlaggebend für die Körperschaftsteuerpflicht.[82] Wohingegen nach englischem Recht der satzungsmäßige Sitz der Limited für die Körperschaftsteuerpflicht bestimmend ist.[83] Um eine Doppelbesteuerung der englischen Limited zu vermeiden, wurde im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem vereinigten Königreich eine klare Vereinbarung getroffen.[84] Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, an welchem die grundlegenden Entscheidungen zur Führung der Geschäfte getroffen werden, ist maßgeblich für die Ansässigkeitsentscheidung.[85] Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. h) iii DBA-Großbritannien wird die unbeschränkte Steuerpflicht der Limited somit Deutschland zugesprochen. Dies bedeutet, dass die Limited im Inland mit ihrem gesamten Welteinkommen der Besteuerung unterliegt.[86]
Die Tätigkeit einer englischen Limited wird als Gewerbebetrieb klassifiziert und unterliegt dementsprechend nach Doppelbesteuerungsabkommen auch der deutschen Gewerbesteuerpflicht.[87] Somit ergibt sich in Summe die unbeschränkte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht für eine englische Limited mit Verwaltungssitz im Inland.
Die englische Limited ist sowohl nach deutschem Recht zur Aufstellung einer Steuerbilanz verpflichtet, als auch zur Bilanzierung nach UK-GAAP.[88] Des Weiteren verlangen die englischen Behörden die Einhaltung der britischen Publizitätspflichten, sowie die Einreichung von englischen Steuererklärungen auf Verlangen. Demnach ist sichtbar, dass der Verwaltungsaufwand einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, vorausgesetzt der Behandlung als Kapitalgesellschaft, enorm hoch ist.[89]
2.6. Zwischenfazit
Die Anerkennung und Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere der englischen Limited, mit statuarischem Sitz im Gründungsland und Verwaltungssitz im Inland hat über die Jahrtausendwende eine Generalüberholung erlebt. Großbritannien verfolgt die Gründungstheorie und gestattete der englischen Limited somit den Wegzug aus dem Heimatland, unter Beibehaltung der Gesellschaftsrechtsform und -rechte. Deutschland hingegen verfolgt die Sitztheorie und gestattete den Zuzug von ausländischen Kapitalgesellschaften in das Inland nur unter Anwendung des hier herrschenden Gesellschaftsrechtes. Trotz des erlaubten Wegzuges verlor die englische Limited folglich mit Zuzug in das Inland die Rechte und Behandlung einer Kapitalgesellschaft. Die Vereinbarkeit zwischen Wegzug unter Anwendung der Gründungstheorie und Zuzug unter Anwendung der Sitztheorie war dementsprechend nicht möglich. Mit Entwicklung der Rechtsprechung durch den EuGH und unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechtes änderte sich diese Sachlage. Ausländische Kapitalgesellschaften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind somit befugt sich auf das europäische Niederlassungsrecht zu berufen. Dies hat zur Folge, dass der Wegzug und Zuzug von Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union unabhängig der Gesellschaftsstatute der jeweiligen Länder erfolgen kann. Die Rechte und die Behandlung einer zugezogenen englischen Limited bleiben somit auch im Inland denen einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Wohingegen auf Drittlandgesellschaften weiterhin die Anwendung des gewählten Gesellschaftsstatutes eines Landes Anwendung findet.
Der Brexit ist seit dem 23.06.2016 zu einem Kultwort innerhalb der Europäischen Union herangewachsen. Dieses Kultwort vereint die Worte „Britain“ und „Exit“ miteinander und symbolisiert folglich den allgegenwärtigen Austritt des vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union.
Die Einleitung dieser Thematik begann mit einem Referendum, das am 23.06.2016 stattfand.[90] An diesem besagten Tag fand eine Volksabstimmung statt, bei derer das britische Volk mit knapper Mehrheit für einen Austritt des Vereinigten Königreiches sowie Nordirland aus der Europäischen Union stimmte.[91] Etwa ein knappes Dreivierteljahr danach erfolgte dann die Billigung des britischen Unterhauses am 08.02.2017. Theresa May, die aktuell regierende Premierministerin, leitete am 29.03.2017 das Verfahren zum Austrittsabkommen ein.[92] Die Einleitung begründet sich auf den Art. 50 Abs. 2 des EU-Vertrages. Gemäß Art. 50 Abs. 3 beginnt mit dem Tag der Einleitung eine Frist zur Aushandlung des Austrittsabkommens. Diese Frist beläuft sich auf maximal zwei Jahre und endet theoretisch mit dem 29.03.2019.[93] Sofern vorab ein verhandeltes Austrittsabkommen in Kraft tritt, wird die Frist gemäß Artikel 50 Abs. 3 EUV vorzeitig beendet.[94] Folge des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens ist, dass die europäischen Verträge, allem voran der EUV (Vertrag der Europäischen Union) sowie der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und Nordirland finden.[95] Nebst den Verträgen finden folglich auch die Rechtsakte, wie EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, keine weitere Anwendung mehr.[96] Streitig ist noch, ob der EU-Austritt ein automatisches Ausscheiden aus dem EWR-Abkommen (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) mit sich bringt oder ob diesem eine gesonderte Kündigung bedarf.[97] Laut Ziffer 13 der Leitlinien des Europäischen Rates vom 29.04.2017 wird die Bedeutung des Artikels 126 EUV so ausgelegt, dass ein EWR-Abkommen territorial zu begründen ist und dementsprechend nur auf Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden ist. Hiernach bedarf es somit keiner gesonderten Kündigung. Sondern mit Einleitung des Austrittsabkommens hat das Vereinigte Königreich ebenfalls den Austritt aus dem EWR-Abkommen bezweckt.
Zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist aktuell noch kein weitreichender Konsens entstanden.[98] Jedoch wurde am 19.03.2018 ein erster Entwurf eines teilweise ausverhandelten Ausscheidensabkommens veröffentlicht.[99] Der Entwurf nennt sich: „TF50 (2018) 35 – Commission to EU27: Draft Withdrawal Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community“.[100] Nach diesem wurde eine Übergangsfrist zur Abhandlung aufkommender Gesellschaftsregelungen getroffen.[101] Insofern der Entwurf aktuell bleibt gilt, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020.[102]
Es wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit eines „weichen Brexits“ oder eines „harten Brexits“ besteht.[103] Der weiche Brexit beschreibt das Eintreten eines Austritts der Briten unter Abschluss eines verhandelten Austrittabkommens sowie dem erneuten, gemäß Artikel 128 EWR zulässigen Eintritt in den Europäischen Wirtschaftsraum.[104] Dieser würde folglich nach Austritt aus der EU erfolgen.[105] Wohingegen der harte Brexit einen nicht verhandelten Austritt darstellt.[106] Auf Grund des bis dato unzureichenden Konsens der laufenden Verhandlungen wird der Eintritt eines harten Brexits befürchtet. Dieser würde weitreichende Folgen für alle Beteiligten erwarten lassen.[107]
Im Falle eines vollständigen Rückzuges des Vereinigten Königreiches aus der EU, somit einem harten Brexit, ergeben sich zahlreiche gesellschaftsrechtliche Konsequenzen.[108] Die als „Briefkasten-Limiteds“ beschriebenen Gesellschaften tragen folglich die größten Konsequenzen.[109] Eine „Briefkasten-Limited“ beschreibt eine nach britischem Recht gegründete Limited, deren Satzungssitz im Vereinigten Königreich ist, sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz jedoch in Deutschland befindet. Trotz eines nachweisbaren Rückganges des Limited-Bestandes in Deutschland, spricht die IHK München zum 01.01.2018 von rund 30.000 englischen Limiteds im Inland.[110] Davon sind schätzungsweise 8.000 – 10.000 mit ihrem Verwaltungssitz im Inland in das dortige Handelsregister eingetragen.[111] Die Eintragung der englischen Gesellschaft hat lediglich deklaratorischen, bestätigenden Charakter, wodurch davon ausgegangen wird, dass weitaus mehr Firmen dieser Rechtsform mit Verwaltungssitz in Deutschland bestehen.[112]
Die Fortgeltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 54 AEUV auf welche sich ausländische Firmen seit den einschlägigen EuGH-Urteilen (siehe 1.4) berufen, würde nicht weiter bestehen.[113] Daraus folgt die Tatsache, dass die auf Grund der Niederlassungsfreiheit geltende Gründungstheorie ebenfalls keine Anwendung mehr für ausländische, britische Gesellschaften findet.[114] Einer englischen Limited, mit Verwaltungssitz in Deutschland wird dementsprechend eine Behandlung als Drittlandgesellschaft zu Teil.[115] Der Behandlung von Drittlandgesellschaften liegt die in Deutschland vorherrschende Sitztheorie zu Grunde. Die Sitztheorie beurteilt die englischen Gesellschaften, nach dem deutschen Gesellschaftsrecht.[116] Folge dessen ist eine fiktive Umwandlung der englischen Limited in eine strukturell, gleichartige, inländische Gesellschaftsform.[117] Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt den Rechtsformabsichten einer englischen Limited am nächsten. Jedoch sieht das deutsche Gesetz weitreichende Vorschriften für eine GmbH vor, wie zum Beispiel die Mindestkapitaleinlage. Diese macht die Gleichstellung einer Limited und deren Bestand als GmbH unmöglich.[118] Mithin sieht die Rechtssprechungsentwicklung vor, die englische Limited als Personengesellschaft in Form der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) zu betrachten.[119] Das deutsche Gesellschaftsrecht für Personengesellschaften findet somit Anwendung.
Aus der Behandlung als Personengesellschaft ergeben sich ausschlaggebende Haftungsfolgen für die englischen Limiteds. Eine Haftungsbeschränkung nach englischem Gründungsrecht entfällt und wird durch die auf Personengesellschaften entfallende Haftungsregelung ersetzt.[120] Die Haftung für inländische Personengesellschaften regelt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. § 128 HGB (Handelsgesetzbuch) besagt, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft für sämtliche Verbindlichkeiten einer Gesellschaft persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Hierbei handelt es sich um eine akzessorische Gesellschafterhaftung. Dritte können dementsprechend rechtlich direkt Anspruch gegen die Gesellschafter erheben, ohne vorab gegen die Gesellschaft vorzugehen. Es ist davon auszugehen, dass unter Anwendung der §§ 128,129 und 130 HGB die persönliche Haftung der Gesellschafter rückwirkend auch auf Altschulden der Gesellschaft ausgeweitet werden können.[121]
Unter der Voraussetzung, dass in Deutschland keine Ein-Mann-Personengesellschaften zugelassen sind, werden dem Grunde nach Ein-Mann-Limiteds als nicht existente Gesellschaft betrachtet.[122] Jegliche stille Reserven, die in einer solchen Gesellschaft enthalten sind, werden fortan aufgedeckt. Offene Rücklagen, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, gelten als ausgeschüttet.[123] Der englischen Limited entfällt somit grundsätzlich das dogmatische Fundament.[124]
3.2. Steuerliche Folgen mit Eintritt des Brexit
Mit Eintritt des harten Brexits trägt die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland neben gesellschaftsrechtlichen- auch steuerrechtliche Folgen.[125] Durch die Nichtanwendung der Niederlassungsfreiheit erleiden die englischen Gesellschaften erhebliche Verluste hinsichtlich ihrer steuerlichen Begünstigungen.[126]
Ertragsteuerlich entfällt die sowohl körperschaftsteuerliche als auch die gewerbesteuerliche Verhaftung der Gesellschaft. Unter den europäischen Mitgliedsvoraussetzungen unterliegen die Erträge einer englischen Limited der Körperschaftsteuer. Diese wird in Höhe von 15 % des zu versteuernden Einkommens erhoben. Ebenfalls werden die Erträge der Gewerbesteuerpflicht unterworfen. Die Gewerbesteuer fällt in Höhe des Gemeindebemessenen Hebesatzes auf den jeweilig errechneten Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft an. Die Belastung durch die Gewerbesteuer erfolgt in etwa in Höhe von 16 – 17 % der Erträge. Als Folge des harten Brexits und der Qualifizierung der englischen Limited als inländische Personengesellschaft werden erwirtschaftete Gewinne auf Gesellschafterebene besteuert.[127] Hiernach findet der persönliche Einkommensteuersatz der Gesellschafter Anwendung. Meist ergibt sich somit eine höhere Belastung durch die einkommensteuerlichen Ertragsteuern, als durch die der Körperschaftsteuerlichen.[128] Die Belastung durch die Gewerbesteuer erfolgt zusätzlich zur Einkommensteuer.
Insofern Großbritannien nicht weiter ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darstellt trifft steuerlich der Tatbestand des Liquiditätsstadiums auf die englischen Limiteds mit Verwaltungssitz im Inland zu. Gemäß § 12 Abs. 3 KStG gilt eine Gesellschaft als aufgelöst, insofern sie ihren Sitz in ein nicht EU-Land verlegt. In Folge dessen werden alle stillen Reserven der Gesellschaft aufgedeckt und fallen unter die volle Härte der Besteuerung. Besonders zu beachten ist hierbei der Firmenwert einer Gesellschaft. Der Firmenwert beschreibt sich durch den Mehrwert, den eine Gesellschaft unter Abzug aller Schulden und Gegenrechnung aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter besitzt.[129] Beispiele für die Faktoren eines Firmenwertes sind der Ruf einer Firma, der Kundenstamm, das know-how innerhalb des Unternehmens, effiziente Organisationsstrukturen, gesicherte Konditionen und vieles mehr. Die Ermittlung eines Firmenwertes kann gemäß den Bewertungsverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG erfolgen. Im Nachgang ist der bilanzierte Firmenwert steuerlich über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 EStG abzuschreiben.
Gewerbesteuerlich machen Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union von dem Schachtelprivileg, abgeleitet nach der Körperschaftsteuer, Gebrauch.[130] Die Gesellschaften sind verpflichtet, bestimmte Aktivitätsvoraussetzungen nach dem DBA-Großbritannien zu erfüllen, um weiterhin steuerliche Vorteile zu erlangen.[131] Dies erschwert die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs deutlich.[132]
Des Weiteren ist zu beachten, dass auch die bisherigen Vorteile durch die Mutter-Tochter-Richtlinie entfallen.[133] Das Bestehen des Quellensteuerverbotes nach § 43b des Einkommensteuergesetzes ist somit hinfällig. Für Gesellschaften der EU-Mitgliedsstaaten ist es möglich innerhalb einer Mutter-Tochter-Struktur Gewinne ohne die Einbehaltung von Kapitalertragsteuern auszuschütten. Voraussetzung hierfür ist eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG. Durch diese Freistellungsbescheinigung erhalten europäische Gesellschaften Entlastung im Erstattungsverfahren.[134] Englische Limited-Gesellschaften werden folglich auf das Doppelbesteuerungsabkommen angewiesen sein. Zwar reduziert sich hiernach die Quellensteuer bereits auf 5 %, jedoch unterliegt die Reduktion der Kapitalertragsteuer dem Erstattungsverfahren.[135] Auch die Zins- und Lizenzgebühr-Richtlinie kann weiterhin nicht mehr in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es jedoch eine klare Regelung des Besteuerungsrechtes mit Deutschland. Diese gestattet dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerung.[136]
Die Folgen hinsichtlich des Wegzuges von Kapitalgesellschaften haben eine ausschlaggebende Wirkung auf die Besteuerung der Gesellschaften. Mit Großbritannien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union wird ein Wegzug in das Inland als Entstrickung nach deutschem Steuerrecht beurteilt.[137] Das bedeutet, dass lediglich Wirtschaftsgüter steuerlich behaftet werden, wenn sie nach deutschem Besteuerungsrecht verloren gehen, nach diesem beschränkt oder diesem entzogen werden.[138] Erfolgt der Wegzug einer Kapitalgesellschaft aus Großbritannien in das Inland, als Drittland, gelten andere Vorschriften. Nach Inkrafttreten eines harten Brexits wird Großbritannien als Drittland betrachtet, sodass die wegziehende Gesellschaft im Inland als aufgelöst gilt. Infolgedessen werden alle Wirtschaftsgüter der Besteuerung unterworfen.[139] Ein möglicher Beispielsfall ergibt sich nach Eintritt des Brexits aus der Zurückverlegung des Verwaltungssitzes aus dem Inland nach Großbritannien.[140]
Im Hinblick auf gesellschaftliche Umstrukturierungen ergibt sich der Wegfall der Fusions-Richtlinie.[141] Für Mitlieder der Europäischen Union sind unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen verschiedene steuerneutrale Umstrukturierungen möglich.[142] Die Steuerneutralität verliert sich jedoch mit Eintritt des Exits der Briten. Schließlich werden alle Gewinne realisiert und stille Reserven aufgedeckt.[143]
3.3. Lösungsszenarien
Bis zum Jahr 1995 befanden sich die gesetzlichen Rechtsgrundlagen über die Umwandlungsarten noch verstreut in diversen Gesetzten. Mit der Reformierung des Umwandlungsgesetzes wurden die Regelungen strukturiert in einem Gesetz zusammengefasst. Die neben dem Zivilrecht vorherrschenden Reorganisationsarten, dienen den Unternehmern dazu, ihre Gesellschaftsstrukturen entsprechend der vorliegenden wirtschaftlichen Situation den Umständen entsprechend zu verändern bzw. anzupassen. Das steuerliche Pendant zum UmwG bildet das Umwandlungssteuergesetz. Hierin werden auf Grundlage des UmwG die steuerliche Handhabung und Abwicklung der Reorganisationsmaßnahmen festgehalten. Im Jahre 2006 wurde das UmwStG zum Großteil neugefasst, da das Gesetz über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften berücksichtigt werden sollte. Seither hat die damalige Neufassung weiterhin Bestand.
Um den Folgen eines harten Brexits nun zu entgehen, bestehen verschiedene Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Umwandlung von einer englischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland, in eine deutsche GmbH. Hierunter fallen die Umwandlungsarten gemäß § 1 UmwG. Folgende der Umwandlungsarten kommen für die Lösung des vorliegenden Sachverhaltes in Betracht:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.