Datum | Thema
24. August 2018 | UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft!
1. November 2018 | Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt!
4. November 2018 | Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited
30. November 2018 | Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler!
6. Dezember 2018 | Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten) – Dieser Beitrag
29. Januar 2019 | Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit!
15. März 2019 | Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden?
11. April 2019 | Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich!
Wir haben uns besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung der UK-Limited in eine deutsche GmbH spezialisiert. Dabei betrachten wir nicht starr nur die grenzüberschreitende Verschmelzung, sondern beraten auch zu mehreren alternativen Gestaltungen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
1. (Zurück-)Verlegung des Verwaltungssitzes nach UK
Gleichwohl dieser Lösungsansatz vielen Beteiligten nicht bewusst ist, stellt er die einfachste, schnellste und effizienteste Lösung dar. Hierbei verlegt die englische Limited ihren Verwaltungssitz zurück nach Großbritannien. Das erfordert, dass der Director/Geschäftsführer der Limited die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Limited fortan in Großbritannien trifft, also in dem Land, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Damit wird automatisch der problematische Zustand beendet, dass eine englische Gesellschaft in Deutschland verwaltet wird. Nachdem die Limited in ihr Gründungsland „zurückgezogen“ ist, kann sie dort auf unbestimmte Zeit fortbestehen, ohne dass der Brexit irgendwelche Auswirkungen auf sie hat.
Danach hört die Limited jedoch auf, in Deutschland steuerpflichtige Gewinne zu erzielen. Sämtliche stille Reserven im Vermögen der Limited sind somit nach § 11 KStG aufzudecken. Bei operativ tätigen Limiteds hat dies eine Steuerbelastung von ca. 30 % zur Folge. Vermögensverwaltende Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften / Holdinggesellschaften) können jedoch grundsätzlich eine Steuerbefreiung von 95 % in Anspruch nehmen. Damit sind nur 5 % der stillen Reserven steuerpflichtig und zwar mit einem Steuersatz von 30 %. Infolgedessen verbleibt eine Steuerlast von nur ca. 1,5 %.
Der Klassiker ist die grenzüberschreitende Verschmelzung der Limited auf eine deutsche GmbH. Hierzu haben wir bereits einen Artikel auf unserer Webseite verfasst.
Wichtig ist, dass die Limited-Anteile zuvor nicht in eine GmbH eingebracht wurden, da diese sonst mit einer 7-jährigen Sperrfrist behaftet wären. Die perfekte Struktur ist folglich so, dass eine Privatperson sowohl 100 % an der Limited, als auch 100 % an einer neuen GmbH hält. Anschließend wird die Limited seitwärts auf die deutsche GmbH verschmolzen. Dies ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich steuerneutral möglich. Im englischen Gesellschaftsrecht erhalten wir regelmäßig Nachfragen vom High Court zum Gläubigerschutz. Mit dem Ziel der Zeitersparnis haben wir beim ersten Gerichtstermin vor dem High Court ein von unserer Kanzlei verfasstes Schreiben zum Gläubigerschutz vorbereitet, dass wir standardmäßig vorlegen.
2.1. Kosten
Die Kosten für ein solches Verfahren sind nicht unerheblich, schließlich sind ein deutscher Notar, eine deutsche steuerliche Spezialkanzlei, ein UK-Solicitor und ggf. ein UK-Barrister involviert. Für eine Limited mit einer Bilanzsumme von EUR 0,5 Mio. sollte mit Honoraren für spezialisierte Steuerberater sowie für UK-Rechstanwälte und Notare von insgesamt ca. TEUR 20 netto gerechnet werden. Hinzu kommen verhältnismäßig geringe Gebühren für Übersetzungen, Registergerichte und Zwischenbilanzen. Bei einer Bilanzsumme von EUR 5 Mio. steigt der vorgenannte Gesamtbetragt erfahrungsgemäß auf ca. TEUR 40 an. Diese Gebühren beinhalten ein „Rund-um-Sorglos-Paket„.
2.2. Dauer
Außerdem dauert dieses Verschmelzungsverfahren in der Praxis bisher 5-7 Monate. Aktuell sind die Gerichtstermine am High Court jedoch kurzfristig verfügbar und verlaufen durchweg positiv. In Abstimmung mit unserem UK-Anwalt kann aktuell die Frist auf bis zu 3-4 Monate reduziert werden.
2.3. Kurzfristige Handlung
Es stellt sich daher die Frage, ob mit dem Verschmelzungsverfahren noch begonnen werden kann. Zumindest aus rechtlicher Sicht lautet die Empfehlung „Ja“. Denn die Verschmelzung kann nun noch angestoßen werden, sodass die Chance besteht, dass das Verschmelzungsverfahren bis zum Brexit abgeschlossen ist. Zudem besteht die Chance, dass der Referentenentwurf des Bundesministerium der Justiz bis zum Brexit umgesetzt wird, und somit Verschmelzungsvorhaben, die vor dem Brexit angestoßen wurden, auch zwei Jahre nach dem Brexit in Deutschland noch anerkannt werden. Rechtlich kann das Verschmelzungsverfahren jederzeit bis zur erfolgreichen Eintragung in das deutsche Handelsregister aufgehalten werden. Wirtschaftlich gesehen, sollte jedoch kalkuliert werden ob dieser Weg gegangen wird. Schließlich sind die Verschmelzungskosten nicht unerheblich.
3. Einfache Lösung für Beteiligungsgesellschaften
Für Beteiligungsgesellschaften bzw. Holdinggesellschaften bietet sich zudem noch eine weitere (einfache) Gestaltungsalternative an, die bisher in der Fachpresse und im Internet noch nicht kommuniziert wurde:
Schritt 1: Einbringung
Zunächst wird die englische Limited in eine deutsche GmbH eingebracht. Damit sind die Limited-Anteile sieben Jahre lang Sperrfrist behaftet und dürfen nicht veräußert, verschmolzen oder liquidiert werden.
Schritt 2: Sachdividende
Anschließend werden sämtliche Vermögensgegenstände der englischen Limited im Rahmen einer Sach-Gewinnausschüttung an die neue deutsche Mutter-GmbH ausgeschüttet. Anders als bei einer normalen Gewinnausschüttung, fließt in solchen Fällen kein Geld, sondern materielle Vermögensgegenstände werden auf den Gesellschafter (GmbH) übertragen. Alternativ können die Vermögensgegenstände auch an die Mutter GmbH veräußert werden. Sowohl die Sachdividende als auch der Veräußerungsvorgang führt zur Aufdeckung der stillen Reserven auf Ebene der Limited. Bei Beteiligungsgesellschaften sind die stillen Reserven jedoch zu 95 % steuerbefreit. Darüber hinaus ist auch die Dividendenbesteuerung auf Ebene der Mutter GmbH zu 95 % steuerbefreit. Im Ergebnis sind die stillen Reserven 2 x 5 % steuerpflichtig. Beim Steuersatz von 30 % ergibt sich dann eine Gesamtsteuerbelastung von 3 %.
Darüber hinaus werden noch sämtliche Gewinnvorträge der Limited – ebenfalls zu 95 % steuerfrei – an die deutsche GmbH ausgeschüttet. Danach ist die englische Limited nahezu leer. In ihr verbleibt lediglich das Stammkapital (z.B. 100 GBP).
Im Ergebnis befinden sich anschließend alle Vermögensgegenstände in der deutschen GmbH.
Schritt 3: Erhalt der Limited für 7 Jahre
Nicht zu vergessen ist, dass die Limited-Anteile einer 7-jährigen Sperrfrist (vgl. Ziffer 3.3.) unterliegen. Daher muss die Limited 7 Jahre lang als Kapitalgesellschaft anerkannt bleiben. Dies ist jedoch verhältnismäßig einfach, schließlich kann vor dem Brexit der Verwaltungssitz zurück nach England verlegt werden. Bei einer leeren Limited sind zudem nicht viele Entscheidungen durch die Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft (Director/Geschäftsführer) zu treffen. In solchen Strukturen empfiehlt es sich, dass der Geschäftsführer ein Mal jährlich in das Büro nach England fliegt.
Schritt 4: Auflösung der Limited
Nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist kann die Limited liquidiert werden.
4. Einbringung in Tochter-GmbH (Holdingstruktur)
Eine durchaus elegante und kurzfristig umsetzbare Gestaltung ist auch die Einbringung des gesamten Geschäftsbetriebs der Limited in eine (neue) Tochter-GmbH. Die Einbringung kann unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral erfolgen. Anschließend ist das operative Geschäft steuerneutral auf eine GmbH überführt. Die Limited fungiert als Zwischenholding. Damit die Limited jedoch juristisch erhalten bleibt, muss sie ihren Verwaltungssitz vor dem Brexit nach Großbritannien zurückverlegen (siehe Ziffer 1); Dies scheint jedoch unproblematisch, da eine leere Limited auch in UK fortgeführt werden kann.
Risiken/Probleme:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.