Für verschiedene Steuergestaltungen und auch zur Nutzung einer optimalen Abschreibung kann es notwendig werden, eine Marke zu bewerten. „Marke“ ist dabei der Oberbegriff für den sogenannten Firmenwert, also den Marktwert eines Unternehmens, soweit dieser über die rein materiellen Gegenstände im Betrieb hinausgeht. Möchte man eine Marke bewerten, ermittelt man also die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Unternehmens und dem sogenannten Substanzwert.
1. Wann es notwendig oder sinnvoll ist, eine Marke zu bewerten
Für Zwecke des deutschen Steuerrechts ist es grundsätzlich nur selten notwendig oder gar verpflichtend, eine Marke zu bewerten. Grund dafür ist § 5 Absatz 2 EStG, die über § 8 Absatz 1 KStG auch für Körperschaften wie die GmbH oder Genossenschaft gilt. Nach dieser Norm dürfen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur aktiviert werden, wenn der Steuerpflichtige sie entgeltlich erworben hat.
Marken, Lizenzen, Patente und Firmenwerte sind ebensolche immateriellen Wirtschaftsgüter. Da das jeweilige Unternehmen diese Werte aber in der Regel selbst erschafft, etwa durch Marketing und Anmeldung von Rechten, fehlt es an einem entgeltlichen Erwerb von Dritten. Da hierdurch wiederum eine Aktivierung nach § 5 Absatz 2 EStG ausscheidet, besteht kein Bedarf, die Marke oder das Recht zu bewerten.
Anders sieht es aus, wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer bestehende Betriebe einkauft oder nach Deutschland überführt. Auch bei der Einbringung von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und Kapitalgesellschaften in andere Rechtsträger kann ein entgeltlicher Erwerb fingiert werden. In diesen Fällen ist es gegebenenfalls notwendig, Marken zu bewerten, um die Grundlage für die spätere Abschreibung zu ermitteln.
2. Einbringung und Überführung nach Deutschland – hier ist eine Markenbewertung erforderlich
Eine Marke zu bewerten beziehungsweise den Firmenwert eines Unternehmens zu ermitteln, ist insbesondere in den Fällen der Einbringung erforderlich. Denn hier kommt es gegebenenfalls zu einer Aufdeckung von stillen Reserven. Auch bei der Überführung eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils nach Deutschland kann die Bewertung notwendig werden. In diesen Fällen greift § 4 Absatz 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG, der eine sogenannte Einlage fingiert.
Wird eine Marke oder ein Firmenwert festgestellt und ist er abschreibungsfähig, greift § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG. Die gewöhnliche Nutzungsdauer eines solchen immateriellen Wirtschaftsgutes hat der Gesetzgeber auf 15 Jahre festgelegt. Aufgedeckte Firmenwerte sind daher gleichmäßig (linear) über diesen Zeitraum abzuschreiben.
2.1. Einbringung eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils
Nach § 24 Absatz 1 UmwStG können Einzel- und Mitunternehmeranteile ihre Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile in eine Personengesellschaft einbringen. Die Einbringung hat zur Folge, dass das bisherige Einzelunternehmen oder der Teilbetrieb anschließend von der Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) fortgeführt wird.
Dabei regelt § 24 Absatz 2 UmwStG, mit welchem Wert die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen anzusetzen hat. Der einbringende Unternehmer hat ein Wahlrecht zwischen
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.