Es ist gemäß § 6 Absatz 4 AStG möglich, die Wegzugsteuer zu stunden beziehungsweise nach neuer Rechtslage in Raten zu zahlen. Dann treffen den Steuerpflichtigen aber besondere Mitteilungspflichten. In diesem Beitrag erklären wir, welche Informationen der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilen muss und welche Sanktionen ihn treffen, wenn er diese Mitteilungspflichten verletzt.

1. Anwendbarkeit der Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 5 AStG

1.1. Differenzierung zwischen Altfällen und Neufällen

Den Steuerpflichtigen treffen besondere Mitteilungspflichten, wenn das Finanzamt die Wegzugsteuer gestundet hat. Hinsichtlich der Anwendung dieser Mitteilungspflichten ist jedoch zu unterscheiden. Die Wegzugsbesteuerung fährt derzeit „zweigleisig“. In § 21 Absatz 3 AStG ist geregelt, dass die alte Fassung für Altfälle weiterhin Anwendung findet. Dementsprechend ist regelmäßig zwischen den Altfällen und den Neufällen zu differenzieren.

Altfälle sind solche, die vor dem 01.01.2022 den Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG verwirklicht haben. Dann findet das AStG Anwendung in der Fassung, die bis zum 30.06.2021 galt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mitteilungspflichten noch in dem § 6 Absatz 7 AStG geregelt. Nur für solche Fälle, in denen der Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG nach dem 01.01.2022 verwirklicht wurde, gilt damit die neue Rechtslage. Nach der neuen Rechtslage treffen den Steuerpflichtigen die Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 5 AStG.

1.2. Überblick über die Mitteilungspflichten bei Stundung des Wegzugs

Die Mitteilungspflichten des § 6 Absatz 5 AStG treffen Steuerpflichtige, denen eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a.F. beziehungsweise nach heutigem Recht eine Ratenzahlung nach § 6 Absatz 4 AStG n.F. gewährt wurde.

Faktisch treffen den Steuerpflichtigen die folgenden drei Mitteilungspflichten: