Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen einem Besitz- und einem Betriebsunternehmen sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht. Die steuerlich oft schwerwiegende Folge ist, dass eine Auflösung dieser Verflechtungen regelmäßig mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist. Eine Sonderform der „normalen“ stellt die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung dar, bei der Besitz- und Betriebsunternehmen jeweils Personengesellschaften sind. Dabei ist die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung regelmäßig (noch) schwerer zu erkennen, kann aber ähnlich gravierende Folgen haben.
- an eine Kapitalgesellschaft, auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Beteiligung größer 50 %, Tätigkeit als Geschäftsführer etc.)
überlässt. Die Wirtschaftsgüter müssen aus Sicht der erhaltenden Kapitalgesellschaft „wesentliche Betriebsgrundlagen“, also für den Fortbestand des Unternehmens erheblich, sein. Der BFH hat beispielsweise entschieden, dass insbesondere Gebäude, Patente und Fuhrparks als Sachgesamtheit zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Im Einzelfall ist aber stets ein dieser Annahme widersprechender Nachweis (Gegenbeweis) möglich.
Die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage führt zu einer sachlichen, die maßgebliche Beteiligung an der Gesellschaft zu einer personellen Verflechtung. Liegen beide Voraussetzungen gemeinsam vor, entsteht die Betriebsaufspaltung.
Anders als bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, befinden sich die überlassenen Wirtschaftsgüter bei der „klassischen“ Aufspaltung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Dies hat bei Immobilien zum Beispiel den Zweck, sie nach 10 Jahren steuerfrei zu veräußern (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG). Würde man die Immobilie direkt in das Betriebsvermögen der GmbH erwerben, entstünden Kosten in derselben Höhe, der Vorteil einer steuerfreien Veräußerungsmöglichkeit ginge aber verloren.
Leider macht die Betriebsaufspaltung diesem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung. Denn sie führt auf privater Ebene zur Entstehung eines sogenannten Besitzunternehmens. Bei ihm handelt es sich – da auch die Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist – um ein Einzelunternehmen im Sinne des § 15 EStG. Sowohl
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.