Motorboote kosten eine Menge Geld. Praktisch wäre es daher diese Summe steuerlich absetzen zu können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wann Sie Aufwendungen für ein Motorboot steuerlich absetzen können. Die Voraussetzungen erklären wir im Folgenden.
Erwerbsaufwendungen mindern die Steuerlast. Die gesetzlichen Regelungen dazu, wie die Kosten für Wirtschaftsgüter, Dienstleistungen oder sonstiges steuerlich geltend gemacht werden können, finden sich in den §§ 4, 9 EStG. Die Erwerbsaufwendungen unterscheiden sich zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten. Über § 9 Absatz 5 EStG gelten die Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben des § 4 Absatz 5 EStG auch für die Werbungskosten. Zudem gelten für Körperschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, ebenfalls die Abzugsbeschränkungen, die im Einkommensteuergesetz geregelt sind (§ 8 Absatz 1 KStG). Für Segeljachten oder Motorjachten gibt es in dem § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG ein Abzugsverbot.
Der BFH musste über den Fall eines Arztes entscheiden. Ein Arzt erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder – als angestellter Arzt – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 18 EStG). Im konkreten Fall wohnte der Arzt auf dem Festland. Er arbeitete aber in einer Klink auf einer Insel. Um zu seiner Arbeitsstelle zu kommen, fuhr er mit seinem Motorboot. Dadurch reduzierte sich der Arbeitsweg erheblich im Vergleich zur Fahrt mit der Fähre. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug unter Berufung auf den § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG. Nach erfolglosem Einspruch und erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht gab der BFH der Revision des Steuerpflichtigen statt.
Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beziehungsweise Arbeitsstätte, die mit dem eigenen Motorboot zurückgelegt werden, sind nicht generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Zwar legt der Wortlaut des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG einen entsprechenden Aufwendungsausschluss nahe. Jedoch dient die Fahrt dazu, zur Arbeit zu gelangen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Betriebsstätten sind aber nicht deswegen vom Abzug ausgeschlossen, weil sie mit einem Motorboot zurückgelegt werden. Für diese Fahrten angefallene Kosten sind nicht als Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten zu werten, sondern als Fahrtkosten.
Dem Abzugsverbot unterfallen nur Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten, die einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Deswegen hängt die Anwendbarkeit des Abzugsverbots nicht von der Art des Wasserfahrzeugs, sondern von dessen konkreter Bestimmung ab. Dabei kann aber die konkrete Bestimmung durch den Typ des Motorboots indiziert sein. Dass Boote regelmäßig zu Freizeitzwecken verwendet werden, schließt einer anderweitige Nutzung nicht aus.
Nach dem Verständnis des BFH versteht sich eine Jacht als ein Wasserfahrzeug, das zu Zwecken des Sports, der Freizeitgestaltung oder auch der Repräsentation genutzt wird. Ob ein Boot zu solchen Zwecken genutzt wird ist auch anhand der äußeren Umstände zu ermitteln. Das Erscheinungsbild des Fahrzeugs kann im Einzelfall dafür sprechen, dass es zu Repräsentationszwecken bestimmt ist. Deswegen kann auch ein Boot des Typs, wie es für Motorbootrennen verwendet wird, auf seine ausschließliche Bestimmung zu sportlichen Zwecken schließen lassen. Für Repräsentationsaufwendungen kommt es auch auf die Länge des Bootes an. Eine Nutzung zu beruflichen Zwecken kann sich insbesondere aus dem Zweck ergeben, zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter in möglichst kurzer Zeit von einem Ort zum Ort mit einem serienmäßigen vergleichsweise preiswerten Bootstyp zu gelangen.
Dient das Boot sowohl beruflichen als auch schädlichen Zwecken, so können Sie bei gemischter Nutzung nur solche Ausgaben nicht für das Motorboot steuerlich absetzen, die einer Nutzung des Fahrzeugs zu schädlichen Zwecken dienen. Die gemischte Nutzung hat daher kein gesamtes Abzugsverbot zur Folge. Die abziehbaren und die, durch die private Nutzung verursachten, nicht abziehbaren Kosten sind, wie bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs voneinander abgrenzbar. Deswegen gilt auch das Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 EStG nicht.
Wären nun aber die Kosten für den Weg mit einem Motorboot uneingeschränkt abzugsfähig, so wären die Kosten im größeren Maße zum Abzug zugelassen als für Fahrten mit Kraftfahrzeugen. Deswegen sind die Kosten auf bei Motorbooten nicht uneingeschränkt abziehbar. Vielmehr gelten die Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte analog. Damit findet die 1-Prozent-Regel, die Fahrtenbuchmethode oder auch die EUR 0,30 pro Kilometer Regelung Anwendung. Wie Sie den Abzug ohne die 1-Prozent-Regel und ohne die Fahrtenbuchmethode gestalten können haben wir in einem anderen Beitrag beschrieben.
Dem Steuerpflichtigen steht es in steuerlicher Hinsicht frei, mit welchem privaten oder öffentlichen Verkehrsmittel er die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternimmt. Jedenfalls sind Aufwendung für diese Wege abzugsfähig. Allerdings gelten die Abzugsbeschränkungen in Form der 1%-Regelung, der Fahrtenbuchmethode oder der EUR 0,30 Regelung analog.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.