Durch die Mutter-Tochter-Richtlinie soll die Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen vermieden werden. Deshalb werden diese Dividenden grundsätzlich bei der Muttergesellschaft von der Besteuerung freigestellt oder die bereits bezahlte Körperschaftsteuer wird auf Antrag zurückerstattet. Dabei wird das Ziel der Harmonisierung der Steuerpolitik in der gesamten EU angestrebt. Außerdem verfolgen auch die Fusionsrichtlinie (FRL) sowie die Zins- und Lizenzrichtlinie dieses Ziel. Nachfolgend wird die Mutter-Tochter-Richtlinie nach § 43b EStG genauer betrachtet.
Um bei den direkten Steuern innerhalb der EU einheitliche Regelungen festzulegen, wurde die europäische Mutter-Tochter-Richtlinie eingeführt. Darunter fallen Dividenden, also Gewinnausschüttungen, von europäischen Kapitalgesellschaften an ihre Muttergesellschaften im europäischen Ausland. Insbesondere gilt dies für deutsche Kapitalgesellschaften, welche eine Muttergesellschaft im europäischen Ausland haben. Demnach reduziert sich die Steuerlast bei einer Gewinnausschüttung von der Tochter an die Muttergesellschaft auf 0 % bei letzteren. Denn durch die unbeschränkte Steuerpflicht der Tochtergesellschaft im Sitzstaat besteuert dieser die Ausschüttung bereits vollständig. Somit vermeidet die Richtlinie eine Doppelbesteuerung entstandener Gewinne. Jedoch gilt es die Kriterien für den vollständigen Abzug der Kapitalertragsteuer zu beachten.
2. Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie nach § 43b EStG
2.1. Eigenschaften der Muttergesellschaft
Die Muttergesellschaft muss für eine wirksame Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie in der Europäischen Union ansässig sein. Zudem muss eine inländische Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft sein und eine im Ausland ansässige Gesellschaft eine der deutschen Kapitalgesellschaft ähnliche Form innehaben. Bei der Anwendung der Richtlinie sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
Einerseits eine europäische Muttergesellschaft, welche ihren Sitz nicht in Deutschland hat in Verbindung mit einer inländischen Tochtergesellschaft. Andererseits kann diese Verbindung auch von einer inländischen Mutter zu einer europäischen, nicht inländischen Tochtergesellschaft bestehen. Jedoch sind unterschiedliche Rechtsfolgen hierbei zu beachten. Darauf wird bei der genaueren Betrachtung später eingegangen.
2.2. Beteiligungsquote der Muttergesellschaft nach Mutter-Tochter-Richtlinie
Damit die Mutter-Tochter-Richtlinie greift, muss die Muttergesellschaft hierbei mit mindestens 10 % gemäß § 43b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG an der Tochtergesellschaft beteiligt sein. Außerdem muss die Beteiligung seit mindestens 12 Monaten durchgehend im Besitz der Mutter sein. Dabei ist zu beachten, dass die Kapitalertragsteuer beim Zufluss der Kapitalerträge beim Gläubiger (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG) entsteht. Hierbei entsteht der Kapitalertrag durch den Gewinnverwendungsbeschluss der Tochtergesellschaft.
2.3. Eigenschaften der Tochtergesellschaft
Außerdem muss die Tochtergesellschaft ebenso die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen und in einem EU Staat ihren Sitz haben, damit die Richtlinie wirksam wird.
Normalerweise resultiert aus der Zahlung einer Dividende ein Kapitalertrag gemäß § 20 EStG, welcher nach § 43 EStG mit der Kapitalertragsteuer belastet wird. Jedoch ist dies nur bei zwei inländischen Gesellschaften oder bei natürlichen Personen, welche Kapitalerträge erwirtschaften der Fall. Nun bist bei grenzüberschreitenden Kapitalausschüttungen zu beachten in welche Richtung die Kapitalerträge fließen, um vorab über die Höhe der Steuerbelastung informiert zu sein.
In einem sogenannten Inbound-Fall besitzt ein ausländisches Unternehmen Anteile an einem Unternehmen im Inland. Dabei zahlt in dem betrachteten Fall die deutsche Kapitalgesellschaft eine Dividende an die ausländische Muttergesellschaft aus. Da gem. Artikel 7 Absatz 1 DBA das grundsätzliche Besteuerungsrecht der Tochtergesellschaft in Deutschland liegt, ist hier der Unternehmensgewinn vollständig zu versteuern. Folglich kürzt auch eine Gewinnausschüttung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG den Gewinn nicht. Somit wird die Gewinnausschüttung hier das erste Mal besteuert.
3.2. Dividende von Tochtergesellschaft ins europäische Ausland
Jedoch ist die ausländische Gesellschaft mit inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Demnach wäre Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 EStG sowie Artikel 10 Absatz 2 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die Dividende fällig. Jedoch ist nun der Einsatz der Mutter-Tochter-Richtlinie nach § 43b Abs. 1,2 EStG möglich, wobei keine Kapitalertragsteuer fällig wird. Da die Muttergesellschaft ihren Sitz im europäischen Ausland hat und zudem eine Kapitalgesellschaft ist wird sie von der doppelten Besteuerung der Dividende befreit. Dabei ist wie oben bereits angesprochen zu beachten, dass die Beteiligungsquote und ihre Haltedauer die Vorgaben in § 43b Absatz 2 EStG erfüllen sowie der Antrag gestellt wurde. Hierbei unterstützen wir Sie gerne bei den zu stellenden Anträgen oder anderweitigen Fragen zu diesem Vorgang.
3.3. Befreiung von der Kapitalertragsteuer
Das Mutterunternehmen muss einen Antrag nach § 43b Absatz 1 Satz 1 EStG stellen, sodass keine Kapitalertragsteuer auf die Dividende anfällt. Dabei sind unterschiedliche Herangehensweisen möglich. Zum einen kann die ausländische Muttergesellschaft, welche eine Dividende erhält bereits abgeführte Steuerbeträge nach § 50a EStG zurückerstattet bekommen. Folglich wurde hier bereits die Steuer abgeführt und es soll nachträglich die Steuer zurückgefordert werden. Zum anderen kann diese auch durch einen Freistellungsauftrag nach § 50d EStG vor Zahlung zukünftiger Dividenden bewahrt werden. Letzteres ist dabei die optimale Variante, welche viel Planungssicherheit sowie Zins- und Liquiditätsvorteile gewährt. Dabei stellen wir einen kompetenten Partner dar, der hinreichend mit dem Verfahren vertraut ist.
Bei dem sogenannten Outbound-Fall ist zu beachten, dass die Tochtergesellschaft grundsätzlich nicht in Deutschland steuerpflichtig ist. Ausschließlich die im Inland ansässige Muttergesellschaft ist mit ihrem Einkommen steuerpflichtig. Demnach wird die eingenommene Dividende in Deutschland versteuert, da die Mutter mit ihrem ausländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist. Dabei gilt das internationale Schachtelprivileg für Ausschüttungen, welches in den DBA üblicherweise festgehalten wird. Folglich wird bei wesentlicher Beteiligung, also höher 25 %, eine Absenkung der Steuer vorgenommen. Genauer gesagt beträgt der Steuersatz nun häufig 15 %, in manchen DBA (z.B. USA, Frankreich und Österreich) sind auch 5 % vereinbart.
4.2. Besteuerung der Muttergesellschaft gemäß Mutter-Tochter-Richtlinie
Jedoch wird nach § 8b Absatz 1 die Dividende in Deutschland freigestellt sofern die Beteiligung größer als 10 % vorliegt. Dennoch verbleiben nach § 8b Absatz 5 KStG 5 % der Dividende als nicht-abziehbare Betriebsausgaben, welche dem zu versteuernden Einkommen der Muttergesellschaft hinzugerechnet werden. Dabei ist es möglich die bereits im Ausland auf die Dividende angefallene Kapitalertragsteuer nach § 26 Absatz 1 KStG anzurechnen. Genauer gesagt ist es die Aufgabe des Staates der empfangenden Gesellschaft eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Sollte demnach eine Befreiung der Dividende bei der Muttergesellschaft gemäß § 8b Absatz 1 KStG sowie § 9 Nummer 7 GewStG erfolgen, entfällt die Anrechnung dementsprechend.
5. Fazit zur Mutter-Tochter-Richtlinie
Schlussfolgernd lässt sich beurteilen, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie die europaweiten Gewinnausschüttungen deutlich erleichtert. Somit werden Verflechtungen zwischen Unternehmen nicht durch die einzelnen Steuerbestimmungen eingegrenzt. Außerdem müssen Unternehmen nicht ihre Struktur verändern, sofern sie Tochterunternehmen in anderen Ländern übernehmen oder gründen wollen. Dennoch ist durch diese Richtlinie auch die Verschiebung von Gewinnen in niedrig besteuerte Länder möglich und der internationale Steuerwettbewerb hiermit eröffnet. Jedoch grenzt die Hinzurechnungsbesteuerung, welche aktuell überarbeitet wird, diese Verschiebungen ein.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.