Der Begriff der „nahestehenden Person“ taucht im deutschen Steuerrecht an verschiedensten Stellen – so zum Beispiel im Außen- und Einkommensteuergesetz – auf. Dabei gilt grundsätzlich festzuhalten, dass Verträge und Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen stets einer besonderen Prüfung durch die Finanzbehörden standhalten müssen. Der Hintergrund liegt mehr oder weniger auf der Hand, denn der Gesetzgeber sieht hier das Risiko rechtlich ungewollter Gestaltungsmodelle.
1. Grundsatz: Problematik der nahestehenden Person
Die Problematik der nahestehenden Person aus Sicht des Gesetzgebers lässt sich vergleichsweise einfach auf Basis des „Freundschaftspreises“ erklären. Denn wer eine andere Person, beispielsweise einen Geschäftspartner, gut kennt, räumt diesem möglicherweise besonders günstige Konditionen ein. Entsprechendes gilt auch für Personen, die umfangreicher an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind oder innerhalb ihrer Familie Immobilien vermieten.
Um mögliche Verzerrungen des Wettbewerbs zu vermeiden, finden sich an vielen Stellen des deutschen Ertragsteuerrechts Beschränkungen für Verträge zwischen nahestehenden Personen. Diese werden entweder von vornherein in eine bestimmte Richtung gelenkt oder unterliegen einer nachträglichen, dann aber besonders gründlichen, Überprüfung durch das zuständige Finanzamt. Alternativ schreibt der Gesetzgeber vor, unter welchen Voraussetzungen derartige Vereinbarungen stets als wirksam gelten.
Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz, den wir in anderen Beiträgen bereits ausführlicher beleuchtet haben.
In § 15 AO ist der Begriff der „Angehörigen“ definiert. Zu beachten ist dabei, dass Angehörige zwar in vielen, aber nicht in allen Fällen automatisch nahestehende Personen darstellen. Besonderheiten gelten insbesondere nach einer Scheidung von Ehegatten, denn hier ist in der Regel davon auszugehen, dass das eheliche „Nahestehen“ keine Rolle mehr spielt. Gleichzeitig stellen geschiedene Ehegatten aber weiterhin Angehörige im Sinne der AO dar.
2. Verdeckte Gewinnausschüttungen – nahestehende Person im Körperschaftsteuerrecht
Eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, darf keine Auswirkungen auf das Einkommen einer Körperschaft (insbesondere einer GmbH) haben. Dies regelt § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG zunächst abstrakt, konkretisiert wird die Norm aber in den entsprechenden Richtlinien des Gesetzes. Demnach liegt eine vGA vor, wenn
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.