Nutzen Sie den Nießbrauch, um GmbH-Anteile oder Personengesellschaften auf Ihre Kinder zu übertragen. Auch Immobilien können unter Vorbehaltsnießbrauch steueroptimiert verschenkt werden. Hierzu sehen die deutschen Gesetze den Vorbehaltsnießbrauch und den Zuwendungsnießbrauch vor. Durch diese beiden Varianten lassen sich die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer deutlich reduzieren.
Die Bestellung eines Nießbrauchs verlagert Einkünfte von der Person des Eigentümers auf den Nießbraucher. Werden dabei die zivilrechtlichen Möglichkeiten optimal genutzt, ist der Nießbrauch das ideale Gestaltungsinstrument zur Optimierung der laufenden Ertragsbesteuerung. Wird der Nießbrauch zudem im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt, ist ihm ein Ertragswert beizumessen, der als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer mindert. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unten auf Basis der aktuellen Gesetzeslage, der jüngsten Verlautbarungen der Finanzverwaltung, der Literatur und der relevanten Rechtsprechung unsere Präsentation zum Nießbrauch zum kostenlosen Download zur Verfügung.
2. Nießbrauchsgegenstand
Besonders häufig wird der Nießbrauch Unternehmen und Immobilien bestellt:
2.1. Nießbrauch an Immobilien und Grundbesitz
Übertragen die Eltern ihre Häuser und Grundstücke auf die nächste Generation, können sie sich den Nießbrauch vorbehalten (Vorbehaltsnießbrauch). Das hat den Vorteil, dass die Kinder zwar schon zivilrechtlicher Eigentümer der Immobilien werden, die Einnahmen aber noch bei den Eltern verbleiben. Wenn die Eltern sowohl die Mieteinnahmen erhalten, als auch die Grundstückskosten tragen müssen, werden die Einkünfte auch steuerlich den Eltern zugerechnet. Dies hat den Vorteil, dass damit der niedrigere Einkommensteuersatz der Eltern genutzt wird. Sollten die Kinder hingegen einen kleineren Steuertarif haben, ist es auch möglich, die steuerpflichtigen Einnahmen auf die Kinder zu übertragen. Hierbei kann auch ein Zuwendungsnießbrauch helfen.
2.2. Nießbrauch an GmbH-Beteiligungen
Auch GmbH-Anteile können übertragen werden, wenn sich der Schenker den Nießbrauch zurückbehält. Dabei wird der Schenker (meist die Eltern) noch das Recht haben, Gewinnausschüttungen zu erhalten und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung wahrzunehmen. Aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung vom 12. Januar 2012 können die Beteiligten die Verträge so gestalten, dass wahlweise die Eltern oder die Kinder die Dividenden zu versteuern haben. Wichtig ist hier, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, also die Vermögens- und Verwaltungsrechte ausüben kann. Damit bietet diese Struktur besonders viel Gestaltungspotential.
2.3. Nießbrauch an Personengesellschaften
Auch Anteile an Personengesellschaften – GbR, oHG, KG oder GmbH & Co. KG – können mit Nießbrauch übertragen werden. Wichtig ist hier jedoch, dass die Kinder nach dem Steuerrecht auch sogenannte „Mitunternehmer“ werden, also Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko tragen. Mit kompetenter Beratung können hiermit die Einkünfte geschickt verlagert werden.
Bei Vorbehaltsnießbrauch übertragen die Eltern ihr Vermögen auf die Kinder. Diese werden sodann zivilrechtliche Eigentümer. Die Einnahmen fließen jedoch weiterhin den Eltern zu und müssen – wenn keine andere Gestaltung gewählt wird – auch von den Eltern versteuert werden.
3.2. Zuwendungsnießbrauch
Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das zivilrechtliche Eigentum unverändert bei den Eltern. Stattdessen gewähren die Eltern ihren Kindern die Einnahmen an dem Vermögensgegenstand. Dies bietet sich immer dann an, wenn die Kinder niedriger Steuersätze haben als die Eltern.
Sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Bei Vorbehaltsnießbrauch fällt weniger Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an. Dies liegt darin begründet, dass vom Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes der Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen werden kann. Bei einem 70jährigen Schenker werden erfahrungsgemäß ca. 50 Prozent der Schenkungsteuer gespart.
Beim Zuwendungsnießbrauch ist der Kapitalwert des Nießbrauchs hingegen der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Hier ist unbedingt im Voraus eine genaue Berechnung vorzunehmen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.