1. | Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

– | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG

+ | Steuerwert des Betriebsvermögens

– | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG

+ | Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften

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Zwischensumme

– | Befreiung nach § 13a ErbStG

+ | Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

– | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c ErbStG

– | Befreiung nach § 13c ErbStG

+ | Steuerwert des Grundvermögens

– | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c ErbStG

– | Befreiung nach § 13c ErbStG

+ | Steuerwert des übrigen Vermögens

– | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG

= Vermögensanfall nach Steuerwerten

2. | Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)

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= Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

3. | Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)

– | abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)

– | weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG

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= Bereicherung des Erwerbers

4. | Bereicherung des Erwerbers (3.)

– | ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG

+ | ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG

– | persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG

– | besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG

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= steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs (§ 10)

bis einschließlich

… Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse

I | II | III

75 000 | 7 | 15 | 30

300 000 | 11 | 20 | 30

600 000 | 15 | 25 | 30

6 000 000 | 19 | 30 | 30

13 000 000 | 23 | 35 | 50

26 000 000 | 27 | 40 | 50

über 26 000 000 | 30 | 43 | 50

Der Nießbrauch ist ein im Zivilrecht anerkanntes Gestaltungsmittel. Auch im Einkommensteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht sind mit den beiden Formen, dem Vorbehaltsnießbrauch und dem Zuwendungsnießbrauch, viele steuerliche Gestaltungsmodelle umsetzbar. Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Einblick in die aktuelle rechtliche Situation.

Wer Eigentümer einer Sache ist hat grundsätzlich auch das Recht auf Fruchtziehung. Damit sind Vermögen und Einkommen in einer Person gebündelt. Durch die Bestellung eines (Zuwendungs-) Nießbrauchs können die Einkünfte von der Person des Eigentümers auf die Person des Nießbrauchers verlagert werden, um hierdurch Familienangehörige finanziell abzusichern, Vorteile in der Progression zu nutzen oder künftiges Vermögen aus erbschaftsteuerlichen Gründen schon bei der nächsten Generation anfallen zu lassen.

Soll Unternehmens- oder Immobilienvermögen im Rahmen der vorweggenommenen (Unternehmens-) Nachfolge auf die nächste Generation übertragen werden, gilt es regelmäßig den bisherigen Eigentümer auf Lebenszeit finanziell abzusichern. Im Gegensatz zum Zuwendungsnießbrauch bietet hier der Vorbehaltsnießbrauch ein ideales Gestaltungsinstrument. Durch ihn behält sich der bisherige Eigentümer weiterhin einen Anspruch auf Fruchtziehung aus den übergegangenen Vermögensgegenständen vor. Hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist dem Nießbrauch zudem ein Kapitalwert beizumessen, der als Nachlassverbindlichkeit die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindert.

Im Rahmen dieses Seminars werden zunächst die zivilrechtlichen Grundlagen des Nießbrauchs dargestellt. Anschließend geht der Dozent auf den Zuwendungs- und den Vorbehaltsnießbrauch im Ertragsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht sachlicher und gestaltend ein.

Bestellt werden kann der Nießbrauch an folgenden Vermögensgegenständen: