Die Umwandlung von Unternehmen erfordert oftmals eine notarielle Beurkundung. Zum Beispiel ist bei einem Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG der Formwechselbeschluss notariell zu beurkunden. Bei einer Umwandlung durch Verschmelzung bedarf hingegen der Verschmelzungsvertrag einer notariellen Beurkundung. Außerdem sind auch bei anderen Umwandlungen (z.B. Einbringung) notarielle Beurkundungen gesetzlich vorgesehen. Insbesondere in Situationen, in denen Rechte an einem Grundstück beziehungsweise einer Immobilie übertragen werden, ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Hier informieren wir Sie über die Zusammenhänge und nennen auch die Ausnahmen, bei denen keine notarielle Beurkundung im Rahmen einer Umwandlung erforderlich ist.

Die Umwandlung eines Unternehmens kann aus vielen Gründen vorteilhaft erscheinen. Im Vordergrund stehen dabei oft Überlegungen hinsichtlich der Optimierung von Steuern. Natürlich werden Unternehmen auch dann einer Umwandlung unterzogen, wenn sich daraus andere Vorteile ergeben. So kann zum Beispiel die Fusion von zwei Unternehmen zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit führen. Allerdings bedingen solche Umwandlungen oft auch Konsequenzen, die einer notariellen Beurkundung bedürfen. Daher ist im Laufe der Planung zur Umwandlung eines Unternehmens zu klären, ob und in welchem Umfang ein Notar hinzuzuziehen ist.

2. Rechtliche Grundlagen für notarielle Beurkundungen bei Umwandlungen

Da der Gesetzgeber bei einer Reihe von Rechtsgeschäften die notarielle Beurkundung als Formvorschrift festlegt, ist zumindest hierbei die Mitwirkung eines Notars unerlässlich. Durch die Verschiedenheit der gesetzlichen Zusammenhänge, in denen eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, ergibt sich auch, dass diese Formvorschriften in den entsprechenden Gesetzen verankert sind. Zum Beispiel ist die notarielle Beurkundung bei der Übertragung von Grundstücken in § 311b BGB vorgegeben. Die Satzungsänderung in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist hingegen aufgrund des § 53 (2) GmbHG zu beachten.

3. Die notarielle Beurkundung von Umwandlungen

In den folgenden Abschnitten behandeln wir die Vorschriften zur notariellen Beurkundung im Rahmen der Umwandlung eines Unternehmens gesondert nach der Art der Umwandlung. Dabei geben wir explizit an, in welchem Zusammenhang ein Notar bei der gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundung auf jeden Fall einzubeziehen ist.

3.1. Notarielle Beurkundung des Formwechselbeschlusses

Soll ein Unternehmen lediglich seine rechtliche Form ändern, erfordert dies nach § 193 (3) UmwG eine notarielle Beurkundung des Formwechselbeschlusses sowie die der Zustimmung der stimmberechtigten Anteilsinhaber. Dies gilt generell sowohl bei einem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als auch umgekehrt. Außerdem ist eine notarielle Beurkundung des Formwechselbeschlusses auch bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine andere vorzunehmen.

Die folgende Aufstellung soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen von Unternehmen verschaffen, bei denen ein Formwechsel nach § 191 UmwG möglich ist: