Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist gemäß § 105 Absatz 1 HGB eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Dabei haften alle Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt. Wir erklären Ihnen die Struktur einer OHG und die Vorteile sowie Nachteile dieser Gesellschaftsform.
Gemäß § 105 Absatz 1 HGB ist die OHG eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Dabei haften alle Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt. Ein Gewerbe ist jede nach außen erkennbare, erlaubte, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist. Da die OHG den Betrieb eines solchen Gewerbes erfordert haben Freiberufler, wie Ärzte oder Rechtsanwälte die sich zu einer Gesellschaft zusammen schließen, nicht die Möglichkeit eine solche Gesellschaft zu gründen. Ihnen stehen vielmehr die Rechtsformen der GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zu.
Zunächst stellt sich die Frage, wie sich die OHG zu den anderen Rechtsformen der Personengesellschaften unterscheidet.
Sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch die OHG sind Personengesellschaften. Die OHG ist aber auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts im Sinne der § 1 folgende HGB gerichtet. Daher ist die OHG dahingehend ausgerichtet, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zu betreiben. Wenn sich aber mehrere Personen zusammenschließen und die Schwelle des Handelsbetriebs nicht überschreiten, so liegt eine GbR vor. Sie haben dann die Möglichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister die Rechtsform der OHG zu erlangen.
Überdies hat die Vergrößerung des Geschäftsumfangs zu einem Handelsgewerbe automatisch zur Folge, dass die GbR zu einer OHG wird. Dieser Automatismus wird Grundsatz der Identität der Personengesellschaften genannt. Daher kann es zu Wechseln in der Gesellschaftsform kommen. Jedoch hat das Absinken des Geschäftsbetriebs einer in das Handelsregister eingetragenen OHG nicht zur Folge, dass sie automatisch zur GbR wird. Vielmehr wird sie nur auf Antrag gemäß § 105 Absatz 2, § 2 Satz 3 HGB aus dem Handelsregister gelöscht.
Auch die KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gereichtet. Jedoch ist bei der OHG anders als bei der KG die Haftung bei keinem der Gesellschafter beschränkt. Folglich können Gläubiger einer OHG auf das gesamte Vermögen der Gesellschafter zugreifen. Sollte die Beschränkung der Haftung eines Gesellschafters einer KG jedoch unwirksam sein, so liegt ebenfalls eine OHG vor. Die OHG funktioniert daher als eine Art Auffanggesellschaft, da sie immer und unabhängig von dem Willen der Gesellschafter vorliegt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Entsprechend wird auch aus der Vor-GmbH eine OHG, wenn die Eintragung in das Handelsregister unterbleibt und sie gleichwohl ein Handelsgewerbe betriebt.
Aus einer Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betriebt, kann eine OHG entstehen. Damit eine solches entsteht muss der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft an sich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Erfordert er dies nicht, so besteht ein Kleingewerbe. Dies bestimmt sich objektiv und nach der Art der Geschäftstätigkeit und dessen Umfang. Kriterien sind die Teilnahme am Wechselverkehr, lokale, weiträumige oder internationale Tätigkeiten, umfangreiche Werbung, die Anzahl der Leistungen und Beschäftigten oder der Umfang der Lagerhaltung.
§ 1 Absatz 2 HGB statuiert eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass jeder Gewerbebetrieb auch ein Handelsgewerbe ist. Daher trägt der Unternehmer die Darlegungslast und Beweislast dafür, dass er lediglich ein Kleingewerbe betreibt. Dafür reicht aus, dass er darlegt, dass sein Betrieb keine kaufmännische Einrichtung entweder nach Art oder Umfang erfordert.
Die Gründung der OHG ist gemäß § 106 Absatz 1 HGB von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Jedoch hat die Eintragung nur rein deklaratorische Bedeutung, wenn ohnehin ein Handelsgewerbe vorliegt. Daher entsteht die OHG bei Vorliegen eines Handelsgewerbes ohnehin. Allein, wenn ein solches nicht vorliegt, bedarf es der Eintragung in das Handelsregister. Dann müssen der Anmeldung die Namen der beteiligten Gesellschafter, die Firma und der Sitz der Gesellschaft, sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter beigefügt werden.
Fortlaufend muss das Handelsregister natürlich aktualisiert werden, indem Änderungen angemeldet werden. Daher sind beispielsweise Änderungen der Vertretungsmacht und der Eintritt beziehungsweise Austritt von Gesellschaftern anzumelden. Werden diese Eintragungen unterlassen so gilt der Grundsatz der Publizität des Handelsregister.
Das Führern einer gemeinschaftlichen Firma, also eines Namens, ist keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Entstehung einer OHG. Es soll lediglich klar sein, dass die OHG auf gemeinschaftliches Auftreten der Gesellschafter nach außen gerichtet ist. Wodurch sich die OHG auch zu der stillen Gesellschaft unterscheidet.
Die OHG wird nach § 6 Absatz 1 HGB wie ein Kaufmann behandelt. Daher gelten für sie die Vorschriften der §§ 343 folgende HGB über das Handelsgeschäft. Diese Vorschriften sind strenger, also die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, da sie davon ausgehen, dass Kaufleute entsprechende Kenntnis haben müssen. Daher gibt es beispielsweise Rügeobliegenheiten, deren Verletzung die Einbuße von bestimmten Rechten bedeutet.
Früher war die OHG die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland. Vor allem in Folge der unbeschränkten Haftung galt die OHG im Rechtsverkehr als seriöse und vertrauenswürdige Gesellschaft. Das hat sich jedoch gewandelt. Die unbeschränkte Haftung spricht bei der Rechtsformwahl eher gegen die OHG.
Zudem sind die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung beschränkt. Beispielsweise können Gesellschaftsanteile nicht, wie bei der Aktiengesellschaft gehandelt werden. Die Gesellschaft ist daher nicht die richtige Gesellschaft für größere Unternehmen mit hohem Finanzbedarf.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.