Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG nur der Umsatzsteuer, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Selbiges gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG. Beim Leistungsort handelt es sich entsprechend um eine elementare Grundvoraussetzung für die Umsatzbesteuerung. Schauen wir uns daher einmal an, wie der Ort der Leistung – Lieferung oder sonstigen Leistung – nach den §§ 3 bis 3g UStG zu bestimmen ist.
- sonstige Leistungen (alle Leistungen, die keine Lieferungen sind)
aufzuteilen (§ 3 Absatz 1 und 9 UStG). Das Umsatzsteuergesetz sieht zum einen für unterschiedliche Lieferungen, zum anderen für verschiedene sonstige Leistungen eigene Ortsbestimmungen vor. Der Ort der Leistung bestimmt sich im Ergebnis nach einer der folgenden Vorschriften:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.