Kalenderjahr der

Zuführung (Bildung der Rückstellung) | Aufwand Zuführung Rückstellung EUR 200.000 | an | Pensionsrückstellungen EUR 200.000

(anteiligen) Auflösung der Rückstellung | Pensionsrückstellung EUR 10.000 | an | Bank EUR 10.000

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben Sie – unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens – verschiedene Möglichkeiten, die Versorgung Ihrer Mitarbeiter im Ruhestand sicherzustellen oder zu ergänzen. Eine davon ist die Pensionszusage, gegebenenfalls verbunden mit einer Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall, die Teil der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist. Steuerlich dürfen Sie für entsprechende Verpflichtungen sogenannte Pensionsrückstellungen bilden. Kernvorschrift hierfür ist § 6a EStG.

Über § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gelten die handelsrechtlichen Vorschriften für die Bildung von Rückstellungen entsprechend, soweit das Steuerrecht keine abweichenden Regelungen trifft. Werfen wir also zunächst einen Blick ins Handelsgesetzbuch, stellen wir fest, dass § 249 Absatz 1 HGB die Bildung von Rückstellungen nur für