Der Ausbau erneuerbarer Energien, erzeugt auch und insbesondere durch PV-Anlagen, schreitet weiter voran. Er ist ein wesentlicher Teil der Energiewende, war bis zur Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) aber mit einem erheblichen (Steuer-) Verwaltungsaufwand verbunden. Durch die genannten Regelungen kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2022, teilweise auch erst ab 2023, nun zu einer echten und spürbaren Vereinfachung.
Wer bislang eine PV-Anlage auf seinem privaten Wohnhaus, ja sogar auf dem Balkon der gemieteten Wohnung, installierte, war Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 15 EStG. Die Tätigkeit „Stromherstellung“ stellte entsprechend einen Gewerbebetrieb, für den eine Gewinnermittlung abzugeben ist, sowie ein umsatzsteuerliches Unternehmen (§ 2 UStG) dar. Komplex wurde es vor allem für private Anlagenbetreiber durch folgende Normen des Steuerrechts:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.