Die Zahlung von Lizenzgebühren eines deutschen Unternehmens an einen Lizenzgeber im Ausland bedingt hierzulande regelmäßig eine Quellensteuer von 15 %. Dabei ist es unerheblich, ob die Lizenzgebühr an einen externen Geschäftspartner zu zahlen ist, oder ob man diese an eine zu diesem Zweck selbst gegründete Firma im Ausland richtet – eine sogenannte IP Box. Doch gibt es zumindest zwei Möglichkeiten, um die dabei anfallende Quellensteuer gänzlich zu vermeiden.
Einerseits kann man eine GmbH in Deutschland gründen, bei der die Geschäftsleitung im Ausland liegt. Damit erreicht man, dass die Lizenz zunächst an den Ort der Geschäftsleitung im Ausland geht, der als solcher eine ausländische Betriebsstätte darstellt. Deutschland kann somit keine Quellensteuer darauf erheben. Von dort aus kann man dann die Lizenz an das Unternehmen in Deutschland weiterleiten, wobei ebenfalls keine Steuer anfällt.
Die zweite Variante erfordert eine Gründung einer Gesellschaft im EU-Ausland als Zwischenstation beim Transfer der Lizenz an das deutsche Unternehmen. Dabei verrechnet man die Lizenzgebühr, die die EU-Gesellschaft zu zahlen hat, mit der des deutschen Unternehmens, wobei nur eine geringe Differenz als steuerpflichtiger Betrag übrig bleibt.
Seit langer Zeit stellen Lizenzgebühren anerkannte Betriebsausgaben in der Bilanz eines Unternehmens dar. Auf diese Weise tragen sie zu einer Reduktion des steuerpflichtigen Gewinns bei. Daher ist es kaum verwunderlich, dass Unternehmer Lizenzgebühren als ein potentielles Mittel zur Steuergestaltung für sich entdeckten. Denn wenn die Lizenzgebühr an ein Unternehmen mit einem Sitz im Ausland geht, in dem diese Einnahme kaum oder keine Steuer hervorruft, dann kann man hierbei eine erhebliche Steuererleichterung erreichen.
Ebenso selbstverständlich ist dann aber auch, dass der Gesetzgeber dies erkannte und Gegenmaßnahmen ergriff. So führte er eine Reihe von Regeln ein, mit denen er den Abfluss von potentiellen Gewinnen mittels Lizenz-Zahlungen an ausländische Unternehmen besteuert. Da der Fiskus dabei im Grunde nur den deutschen Unternehmer statt dem ausländischen Lizenzgeber zum Entrichten der Steuer effektiv heranziehen kann, hat er die Steuer als Quellensteuer gestaltet.
Die gesetzliche Grundlage zur Quellensteuer bei Lizenzgebühren ist in § 50a EStG integriert. Dieser Paragraph regelt ganz allgemein die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen. Dazu definiert § 50a EStG zunächst auch ausführlich, bei welchen Einkünften ein beschränkt Steuerpflichtiger einem Steuerabzug hierzulande unterliegt. Weil ausländische Unternehmen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Lizenz-Zahlungen als beschränkt steuerpflichtig gelten, sind sie somit ebenfalls von diesem Gesetz betroffen.
Konkret geht es hierbei um einen Steuerabzug von 15 % auf die Brutto-Lizenzgebühr. Weiterhin kommt auch ein Abzug von 5,5 % auf den Betrag der Quellensteuer als Solidaritätszuschlag hinzu. Immerhin hat diese Besteuerung an der Quelle eine abgeltende Wirkung, sofern der Lizenznehmer auch seiner Verpflichtung nachkommt und die Abgabe an die Finanzverwaltung ordnungsgemäß abführt. Selbstverständlich bedeutet dies aber im Gegenzug, dass man die Lizenzgebühr mit dem Lizenzgeber derart vertraglich festlegt, dass der dann dorthin überwiesene Netto-Betrag der tatsächlich ausgehandelten Forderung entspricht.
Unser erstes Modell, mit dem wir die Vermeidung der Quellensteuer erreichen können, beginnt mit der Gründung einer GmbH in Deutschland. Nun, zugegeben, wenn man die Quellensteuer vermeiden möchte, dann erscheint die Gründung einer deutscher GmbH auf den ersten Blick wenig zielführend zu sein. Daher gestalten wir dies so, dass neben dem statuarischen Sitz der GmbH in Deutschland die Geschäftsführung in dem Land stattfindet, in dem auch der ausländische Lizenzgeber ansässig ist. Denn dadurch etablieren wir mit dem Ort der Geschäftsleitung auch eine Betriebsstätte im Ausland, beispielsweise in Spanien.
Welchen Vorteil hat dies nun? Da der ausländische Lizenzgeber nun die Lizenz an die ausländische Betriebsstätte einer deutschen GmbH vergibt, entsteht hierbei in Deutschland keine Quellensteuer. Das liegt daran, dass nämlich das Gesetz nur eine Lizenz-Zahlung an einen beschränkt Steuerpflichtigen mit einer Quellensteuer belegt. Doch die zwischengeschaltete GmbH ist ja in Deutschland ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig. Also findet § 50a EStG hierauf keine Anwendung. Und damit hat man die Quellensteuer in Deutschland vermieden.
Da das hier vorgestellte Gestaltungsmodell natürlich auch auf die eigene ausländische IP Box Anwendung finden kann, wollen wir uns noch ein wenig mit diesem Aspekt beschäftigen. Selbstverständlich spart man hierbei nur dann Steuern in Höhe der gesamten Lizenzgebühr, wenn der Lizenzgeber, also die IP Box, in einem Land ansässig ist, das keine oder nur eine geringe Steuer auf die Einkünfte aus der Überlassung von Lizenzen erhebt. Diese Voraussetzung ist in vielen Steueroasen eine weit verbreitete Praxis. Allerdings ist in den letzten Jahren in einer ganzen Reihe von Ländern in Zusammenarbeit mit der OECD eine Eindämmung dieser Besteuerungspraxis erfolgt. So haben zum Beispiel Luxemburg teilweise und Liechtenstein zur Gänze die früher eingeräumten Vorteile bei der Besteuerung von Lizenzeinnahmen abgeschafft.
Bei unserem zweiten Modell verfolgen wir einen anderen Ansatz. Zwar ist auch hierbei die Gründung einer weiteren Firma erforderlich, doch diesmal soll diese Gesellschaft in einem EU-Land ansässig sein.
Also betrachten wir nun die Art und Weise, wie das hier vorgestellte Modell die Vermeidung der Quellensteuer ermöglicht. Zunächst soll es sein, dass der Lizenzgeber, der zum Beispiel in einem Drittstaat ansässig ist, die Lizenz an das im EU-Ausland gegründete Unternehmen überlässt. Hierbei soll die Lizenzgebühr beispielsweise EUR 100.000 betragen. Nun überlässt die EU-Gesellschaft in einem zweiten Schritt die Lizenz an das deutsche Unternehmen. Dabei soll die exemplarische Lizenzgebühr EUR 99.000 betragen.
Diese zwei Beträge könnte man nun miteinander verrechnen, wobei die Quellensteuer nur auf die Differenz von EUR 1.000 anfallen würde. Bei anderen Einkunftsarten ist dies ebenso entsprechend gesetzlich geregelt. Allerdings umfasst das Gesetz hierbei keine Lizenzgebühren als Qualifikationsmerkmal. Deshalb war es früher unmöglich, eine derartige Verrechnung bei Lizenzgebühren vorzunehmen. Jedoch war diese Ausnahme in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Verhandlungen beim Europäischen Gerichtshof sowie nationaler Gerichtsinstanzen. Dabei befanden die Richter, dass die deutsche Ausnahme – die fehlende Berücksichtigung von Lizenzgebühren – dem Europarecht in diesem Bezug entgegensteht. Folglich erließ das Bundesministerium der Finanzen ein Rundschreiben, mit dem diese Verrechnung Gültigkeit erhielt. Damit ist die hier vorgestellte Verrechnung legitim.
Wichtig ist hierbei natürlich, dass wir die Gesellschaft, die wir als zwischengeschalteten Lizenznehmer brauchen, in einem EU-Land gründen, das keine oder nur geringe Steuern auf Lizenzeinnahmen erhebt. Auch in diesem Fall scheidet also Luxemburg mittlerweile aus den bereits genannten Gründen aus. Aber vielleicht kommt eine B.V. in den Niederlanden oder eine S.L. in Spanien hierzu noch in Frage.
Wie man also erkennen kann basiert die Strategie zur Vermeidung der Quellensteuer auf die Aufteilung des Transfers einer Lizenz vom im Ausland ansässigen Lizenzgeber zum deutschen Lizenznehmer. Denn in beiden Optionen ist es ein dazwischengeschaltetes Unternehmen, mit dem man die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Quellensteuer elegant umschifft. Dabei liegt dies einerseits an einer Gesetzeslücke im deutschen Einkommensteuerrecht und im zweiten Fall an einer Unvereinbarkeit des deutschen Gesetzes mit dem Europarecht, das in höchstrichterlicher Instanz Bestätigung fand.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.