Datum | Thema

15.06.2019 | Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen – Rechtsfolgen – Vermeidung

17.06.2019 | Rechtsfolgen bei der Betriebsaufspaltung (dieser Beitrag)

19.06.2019 | Personelle Verflechtung: Beherrschung – Personengruppen – Angehörige

21.06.2019 | Die sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

24.06.2019 | Der Minderheitsgesellschafter bei der Besitz-GbR

27.06.2019 | Das Wiesbadener Modell: Vermeidung der Betriebsaufspaltung mit Ehegatten

Eine Betriebsaufspaltung birgt stets rechtliche Folgen. Eine davon kann zur Entstehung von Betriebsvermögen führen. Weiterhin sind auch steuerliche Nachteile bei der Gewerbesteuer möglich. Doch bietet eine Betriebsaufspaltung durchaus auch Vorteile, denn aus steuerlicher Sicht kann man zum Beispiel im Rahmen einer Personengesellschaft die Verlustzurechnung nutzen. Weitere Vorteile betreffen die Abzugsfähigkeit der Geschäftsführergehälter einer Kapitalgesellschaft oder die Anrechnung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge.

Im Video zeigen wir Ihnen verschiedene Strategien eine Betriebsaufspaltung im Vorhinein, sowie im Nachhinein zu vermeiden oder diese auch bewusst zu erhalten.

1. Betriebsaufspaltung liegt vor

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, betreibt neben der Betriebsgesellschaft auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb, der ebenfalls der Gewerbesteuer unterliegt.[50] Dadurch werden Einkünfte, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Folglich stellt das Vermögen des Besitzgesellschafters nicht mehr steuerrechtliches Privatvermögen, sondern Betriebsvermögen dar. Das Besitzunternehmen unterliegt der Gewerbesteuer.[51] Die Umqualifizierung betrifft nur das Besitzunternehmen, da das Betriebsunternehmen stets gewerbliche Einkünfte, entweder aufgrund seiner Tätigkeit oder kraft Gesetzes, wie z. B. Kapitalgesellschaften, erzielt. Dabei ist die Umqualifizierung in personeller Hinsicht umfassend. D. h., nicht nur die „Sowohl-als-auch-Gesellschafter“ bekommen gewerbliche Einkünfte zugerechnet, sondern auch die Nur-Gesellschafter, als auch die Gesellschafter, die nur an dem Besitzunternehmen beteiligt sind.[52] Eine Umqualifizierung der Einkünfte tritt aber nur dann ein, wenn das Betriebsunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Handelt es sich bei dem Betriebsunternehmen um ein land- und forstwirtschaftliches oder um eine selbstständige Tätigkeit, erfolgt keine Umqualifizierung der Einkünfte, auch wenn sämtliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind.

Liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltungen nicht mehr vor, wird die Betriebsaufspaltung aufgelöst. Das Ende der Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig als Betriebsaufgabe gem. §16 Abs. 3 EstG zu werten, mit der Folge, dass alle stillen Reserven gewinnerhöhend aufzulösen sind.[53] Dies beinhaltet sowohl die stillen Reserven der Besitzgesellschaft als auch der Betriebsgesellschaft.

3. Vorteile einer Betriebsaufspaltung

Zu den vielen Nachteilen der Betriebsaufspaltung hat diese jedoch auch Vorteile. Ein wichtiger Grund für die Aufspaltung eines Betriebes sind die steuerlichen Vorteile. Bei der echten Betriebsaufspaltung werden die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft, mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft kombiniert.[54] Der Vorteil bei Personengesellschaften ist in erster Linie die direkte Verlustzurechnung. Verluste eines persönlich haftenden Gesellschafters können unmittelbar im Jahr der Entstehung mit anderen Einkünften verrechnet werden. Der Vorteil bei einer Kapitalgesellschaft ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Geschäftsführergehälter der Betriebsgesellschaft und die Möglichkeit der gewinnmindernden Bildung einer Pensionsrückstellung. Es wurde mehrfach vom BFH bestätigt, dass der Geschäftsführer, auch wenn er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Gesellschafter des Besitzunternehmens ist, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG bezieht[55], wodurch die Gehälter bei der GmbH abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Im Hinblick auf die Gesamtsteuerbelastung ist allerdings die Körperschaft- und Gewerbesteuerersparnis der GmbH der individuellen Einkommensteuerbelastung des Geschäftsführers anhand der Progressionsstufe gegenüberzustellen. Die nachgelagerte Besteuerung der späteren Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge, schafft aber in jedem Fall zumindest einen Stundungsvorteil.