Wer frühzeitig Geld, Festgeldkonten, Bargeld oder Girokonten unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs überträgt, spart mehrt als 70 % Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Dies liegt daran, dass der Nießbrauch bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Wir zeigen, wie Sie die Steuern sparen!
Für verschenktes Vermögen erhält der Beschenkte in der Regel sämtliche Eigentumsrechte. Anders beim Nießbrauch: Hier stehen dem Schenkenden noch die Verwaltungsrechte und das Recht auf Fruchtziehung an dem Vermögen zu. Das bedeutet, dass der Schenkende auch nach der Schenkung grundsätzlich noch bestimmen darf, wie das Vermögen angelegt wird. Außerdem stehen dem Schenkenden weiterhin die Erträge (= Zinsen) zu.
2. Wie viel Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer wird gespart?
Wird beispielsweise ein Vermögen in Höhe von EUR 1.000.000,00 von der Mutter (60 Jahre) auf ihren Sohn übertragen, berechnet sich die eingesparte Schenkungsteuer wie folgt:
2.1. Variante 1: Schenkung ohne Nießbrauch
Wert des Vermögens: 1.000.000
Freibetrag für Kind: – 400.000
Schenkungsteuerpflichtig: 600.000
x Steuersatz: 15 %
Schenkungsteuer: 90.000
2.2. Variante 2: Schenkung mit Nießbrauch
Zunächst ist eine fiktive jährliche Rendite zu ermitteln. Bei Geld ist diese durch § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz gesetzlich fix mit 5,5 Prozent vorgegeben. Bei EUR 1 Millionen ergibt sich ein theoretischer Zinsertrag von EUR 55.000 p.a. Dabei ist uns bekannt, dass dieser Wert in Zeiten des Niedrigzins utopisch hoch ist. Doch ist dies die historische Vorgabe des Gesetzgebers. Unsere Nießbrauchsgestaltung nutzt genau diese historische Gesetzeslücke.
Aus dem Geschlecht (weiblich) und dem Alter (60 Jahre) lässt sich die statistische Lebenserwartung (21,52 Jahre) und der Multiplikator (12,779) ableiten.
Der Kapitalwert des Nießbrauchs bestimmt sich durch die Multiplikation des Multiplikators (12,779) und des fiktiven Zinsertrags (EUR 55.000) und ergibt folglich EUR 702.845. Damit beträgt der Kapitalwert des Nießbrauchs mehr als 70 % des verschenkten Vermögens!
Kapitalwert Nießbrauch: – 702.845
Freibetrag für Kind: – 400.000
Schenkungsteuerpflichtig: 0
x Steuersatz: 15 %
Schenkungsteuer: 0
Der Freibetrag wird vorliegend nicht in voller Höhe genutzt und steht in Höhe von EUR 102.845 für weitere Übertragungen zur Verfügung.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.