Die Steuerschuldnerschaft spielt im Umsatzsteuerrecht insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine entscheidende Rolle. Denn mitunter kommt es hier zu einer doppelten Besteuerung von Lieferungen oder Leistungen, wenn die jeweiligen Grundsätze missachtet werden. Eine der größten Bedeutungen kommt dabei dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG zu. Sind die Voraussetzungen gegeben, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Doch wann wird die Vorschrift für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutend?

1. Das Reverse-Charge-Verfahren im Überblick

Geregelt ist das Reverse-Charge-Verfahren abschließend in § 13b UStG, wobei diverse Vorschriften ebenfalls auf diese Norm verweisen. Sie stellt eine Ausnahme zum Regelfall dar, denn die Steuerschuldnerschaft liegt üblicherweise beim leistenden Unternehmer. Wer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, schuldet – wenn die Leistung steuerpflichtig ist – im Regelfall 19 % Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger zahlt, der Leistende führt die Steuer an das zuständige Finanzamt ab.

Das Reverse-Charge-Verfahren kehrt diesen Grundsatz nun um. Im Ergebnis schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Leistungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die eine Leistung in Auftrag gibt. Es gilt also die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Innerhalb des § 13b UStG sind mehrere Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt, geregelt. Wesentlich sind dabei die Absätze 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 und 7. Schauen wir uns die Unterschiede zwischen § 13b Absatz 1 und Absatz 2 UStG einmal etwas genauer an.

1.1. Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Nach § 13b Absatz 1 UStG fallen sonstige Leistungen, deren Ort nach § 3a Absatz 2 UStG im Inland liegt, unter das Reverse-Charge-Verfahren. Die jeweilige Dienstleistung muss von einem Unternehmer, der seinen Sitz im „übrigen Gemeinschaftsgebiet“ – also innerhalb der Europäischen Union – hat, ausgeführt werden. Unter § 3a Absatz 2 UStG fallen dabei ausschließlich B2B-Umsätze, also sonstige Leistungen zwischen Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Beispiel: Ein polnischer Rechtsanwalt berät einen deutschen Mandanten bezüglich einer Umwandlung seines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft. Die Leistung wird nach § 3a Absatz 2 UStG in Deutschland ausgeführt, Steuerschuldner ist der inländische Unternehmer.

In Reverse-Charge-Fällen stellt der leistende Unternehmer eine Nettorechnung mit entsprechendem Hinweis. Diese kann beispielsweise lauten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Absatz 1 UStG“.

Leistungen an Privatpersonen fallen nicht unter § 13b Absatz 1 UStG, in der Regel auch unter keinen anderen Tatbestand der Norm. Denn hier befindet sich der Leistungsort regelmäßig dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.

1.2. Sonstige Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens – § 13b Absatz 2 UStG

In § 13b Absatz 2 UStG sind weitere Tatbestände normiert, in denen ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Dies ist unter anderem bei folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fall: