Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden unterliegen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer. Sie beträgt zwischen 7 % und 50 %, wobei sich die konkrete Höhe des Steuersatzes nach dem Gesamtwert des Erwerbs richtet. Außerdem spielt die Steuerklasse des Erwerbers eine Rolle. Wir werfen einen Blick auf die Grundlagen des ErbStG und zeigen, was Erbschaft und Schenkung im steuerlichen Sinne sind.

Das ErbStG knüpft an vielen Stellen an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Dies betrifft insbesondere die sachliche Steuerpflicht nach § 1 ErbStG. Die Vorschrift regelt, welche Rechtsvorgänge der Besteuerung unterliegen. Dabei sind vor allem Erbschaft und Schenkung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG) relevant.

Beide Vorgänge behandelt der Gesetzgeber in fast allen Punkten identisch. Hintergrund ist die Vermeidung von Steuerumgehungen durch Vorabschenkungen. Als Vater oder Mutter könnten Sie Ihr Vermögen vor Ihrem Ableben ohne steuerliche Belastung an die eigenen Kinder verschenken. Im Erbfall selbst wäre dann kein oder nur noch niedriges Vermögen vorhanden, das gegebenenfalls sogar die Freibeträge unterschreitet.

In §§ 3 und 7 ErbStG sind die Begriffe „Erbschaft” sowie “Schenkung“ näher definiert. In der Regel verweist das ErbStG dabei auf das BGB, wodurch auch Vorgänge der Erbschaftsteuer unterliegen, die man nicht sofort mit ihr in Verbindung bringen würde.

Die sachliche Steuerpflicht ist in den §§ 3 bis 8 ErbStG abschließend geregelt. Sie umfasst insbesondere Erbschaft und Schenkung, aber auch Ansprüche aufgrund von Zugewinnausgleichen sowie Vor- und Nacherbschaften. Schauen wir uns also