Datum | Thema
10. Februar 2021 | Güterstandsschaukel – Vermögen ohne Schenkungsteuer an Ehepartner übertragen
04. Mai 2021 | Verschonungsbedarfsprüfung geschickt einsetzen und Erbschaftsteuer sparen
15. Dezember 2021 | Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen
29. Dezember 2021 | Schenkung optimieren: Geldvermögen steuerfrei an Ehegatten übertragen
19. Januar 2022 | Schenkungsteuer durch Nießbrauch an Kapitalerträgen senken (dieser Beitrag)
Verfügt man über größeres Geldvermögen, dass man im Rahmen der Vermögensnachfolge auf die eigenen Kinder übertragen möchte, dann kann man die Schenkungsteuer durch Nießbrauch optimieren. Dazu gründet man eine GmbH & Co. KG und investiert das Kapital in niedrigverzinste Wertpapiere. Die Kapitalerträge sollen dann per Nießbrauch dem eigenen Kind zukommen. Die dadurch ausgelöste Schenkungsteuer fällt wegen der niedrigen Verzinsung dabei nur gering aus. Gleichzeitig sinkt aber auch der Kapitalwert des eingesetzten Vermögens. Wechselt man später jedoch auf Kapitalanlagen, die eine höhere Verzinsung erlauben, dann hat dies keine rückwirkende Auswirkungen auf die zuvor entrichtete Schenkungsteuer. Deshalb kann man dann später die Anteile an der GmbH & Co. KG an das eigene Kind übertragen, wobei der Kapitalwert der Anteile aufgrund der mittlerweile höheren Verzinsung, die allein der Nießbrauch absorbiert, nur noch gering ist. Entsprechend gering fällt somit die Steuer bei der Schenkung der Anteile an der GmbH & Co. KG an das eigene Kind aus.
Viele erfolgreiche Unternehmer haben sich ein privates Vermögen geschaffen, das sie eines Tages ihren Kindern zu vermachen gedenken. Doch stellt die dabei anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer einen Umstand dar, den sie zum Wohle ihres Kindes gerne vermeiden würden. Dabei gibt es viele verschiedene Methoden, die hierbei hilfreich sein können, um dieses Ziel zu erreichen. Eines hiervon ist die Optimierung der Schenkungsteuer durch den Nießbrauch an Kapitalerträgen, die dem eigenen Kind zukommen sollen. Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag nun das Gestaltungsmodell hierzu detailliert vor. Dazu soll uns ein anschauliches Beispiel dienen.
In unserem Beispiel soll die erfolgreiche Unternehmerin Sophia Weise durch frühzeitige Investitionen in Bitcoins ein Vermögen von EUR 5.000.000 geschaffen haben. Einerseits würde Sie nun gerne dieses Vermögen weiterhin gewinnbringend anlegen. Andererseits macht sie sich aber auch Gedanken, weil ihr noch minderjähriger Sohn Valentin, der ihr Vermögen eines Tages übernehmen soll, auf die Übertragung des Vermögens einen erheblichen Betrag an Steuern zahlen müsste. Sie empfindet es nämlich als ungerecht, dass das bereits zuvor versteuerte Vermögen bei einer Schenkung oder Erbschaft nochmals einer Besteuerung unterliegen soll. Darum sucht Sophia Weise uns als ihren Steuerberater auf, um über die bestmögliche Gestaltung zur Vermögensübertragung zu sprechen.
Wie sieht nun unser Vorschlag aus? Zunächst einmal wollen wir hierzu den Nießbrauch als Gestaltungsmittel zur Optimierung der Schenkungsteuer nutzen. Genauer gesagt soll es hierbei um den Zuwendungsnießbrauch gehen. Außerdem ist unser Ansatz hierbei zweiteilig. Im ersten Schritt regeln wir den Zuwendungsnießbrauch, der dem Sohn von Frau Weise zukommen soll. Dabei ist dieser bereits als Schenkung steuerpflichtig, wenn auch in relativ geringem Umfang. Und in einem zweiten Schritt soll Valentin Weise das auf diese Weise steueroptimierte Geldvermögen als Schenkung von seiner Mutter erhalten. Aber der Reihe nach.
Als erste Maßnahme gründet Frau Weise eine GmbH & Co. KG. Dabei ist sie als Kommanditistin selbstverständlich ebenso zu 100 % an ihr beteiligt wie auch an der Komplementär-GmbH. Für die Gründung nutzt sie ihr Vermögen in Höhe von EUR 5.000.000, das sie in das Unternehmen einbringt. Mit diesem Kapital investiert die GmbH & Co. KG nun in niedrigverzinsliche Wertpapiere. Dies ist bei den geringen Zinssätzen, die derzeit auf den Finanzmärkten vorherrschen, keine große Herausforderung. Gehen wir also davon aus, dass Sophia Weise eine jährliche Rendite von lediglich 0,5 % für diese Investition erwarten kann.
Anschließend überträgt sie die Genussrechte an den Kapitalerträgen ihrer GmbH & Co. KG auf ihren Sohn. Dieser Zuwendungsnießbrauch stellt dabei selbstverständlich einen steuerpflichtigen Tatbestand dar, sodass sie diesen dem Finanzamt fristgerecht mitteilt. Das Finanzamt berechnet nun den Kapitalwert, den der Nießbrauch an den Kapitalerträgen für die Festsetzung der Schenkungsteuer folglich bedeutet. Dabei geht man von einem Faktor von 15 aus. Man berechnet also :
EUR 5.000.000 x 0,5 % x 15 = EUR 375.000
Daher beträgt der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer einen Betrag von EUR 375.000. Hiervon kann Valentin Weise noch einen Freibetrag von EUR 400.000 abziehen, sodass an dieser Stelle die Schenkungsteuer auf den Nießbrauch steuerfrei bleibt. Würde das investierte Vermögen deutlich über EUR 5.000.000 liegen, beispielweise beim doppelten Betrag, dann würde natürlich eine gewisse Schenkungsteuer auf den Nießbrauch anfallen, wenn auch nur in vergleichsweise geringem Umfang.
Was wir hierbei berücksichtigen müssen, ist, dass durch die Berechnung des Kapitalwerts des Zuwendungsnießbrauchs auch der Kapitalwert der Beteiligung an der GmbH & Co. KG einer Veränderung unterliegt. Denn wenn durch den Zuwendungsnießbrauch ein Gewinn abfließt, dann sinkt der eigene Kapitalwert der Unternehmensanteile im gleichen Umfang. Damit beträgt der Wert der GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt nur noch EUR 4.625.000.
Doch wozu dient nun der Nießbrauch als Gestaltungsmittel, wenn bisher weder die eigentliche Schenkung des Vermögens stattfindet noch eine Schenkungsteuer anfällt? Um dies zu erläutern, müssen wir noch ein wenig weiter ausholen.
3.2.1. Änderung des Grades der Verzinsung
Wie wir wissen investierte Frau Weise bislang nur in geringverzinsliche Anlageobjekte. Nach einiger Zeit wechselt sie aber die Anlagestrategie ihrer GmbH & Co. KG. Sie soll nun mit einer Verzinsung von 5 % rechnen können. Vielleicht geht dies aber auch mit einer zukünftigen Änderung der Zinspolitik einher. Jedenfalls ist der Kapitalwert des Nießbrauchs nun ebenfalls auf das zehnfache angestiegen. Statt dem ursprünglichen und bereits versteuerten Wert des Nießbrauchs von EUR 375.000 beträgt er nun EUR 3.750.000. Allerdings bleibt die Steigerung des Kapitalwerts hierbei für die zuvor entrichtete Schenkungsteuer irrelevant, weil die ursprüngliche Besteuerung abgeltende Wirkung hat.
3.2.2. Übertragung der Anteile an der GmbH & Co. KG
Nun geht Frau Weise zum nächsten Schritt über, der dem eigentlich Zweck ihres Vorhabens dient. Sie verschenkt ihrem Sohn ihre Unternehmensbeteiligungen, sodass Valentin alleiniger Inhaber aller Anteile ist. Jetzt löst auch dieser Vorgang eine Besteuerung aus. Doch bei der Berechnung der Schenkungsteuer muss das Finanzamt sowohl den Kapitalwert der Beteiligungen als auch den Nießbrauch an den Kapitalerträgen berücksichtigen. Allerdings geht man hierbei vom aktuellen Kapitalwert des Nießbrauchs aus statt von jenem, auf den Valentin Weise zuvor Schenkungsteuer hatte zahlen müssen (sofern er hierzu keinen Freibetrag hätte nutzen können). Mit anderen Worten, berechnet das Finanzamt den Kapitalwert der Anteile auf folgende Weise:
EUR 5.000.000 x 5 % x 15 = EUR 3.750.000 derzeitiger Kapitalwert des Nießbrauchs
EUR 5.000.000 – EUR 3.750.000 = EUR 1.250.000 Kapitalwert der Anteile an der GmbH & Co. KG
Auf diesen Betrag von EUR 1.250.000 fällt nun eine Schenkungsteuer an. Geht man davon aus, dass Valentin mittlerweile mindestens zehn Jahre älter geworden ist, dann kann er für diese Schenkung erneut einen Freibetrag von EUR 400.000 ansetzen. Dadurch blieben weiterhin EUR 850.000 steuerpflichtig. Dies ist somit deutlich weniger, als wenn ihm seine Mutter das Geldvermögen von ursprünglich EUR 5.000.000 gleich zu Beginn im Ganzen übertragen hätte. Denn dann würde die Schenkungsteuer ohne unsere Gestaltung per Nießbrauch unter Abzug des ansetzbaren Freibetrags auf einen Betrag von EUR 4.600.000 anfallen.
Selbstverständlich könnte man in diesem Beispiel die Schenkungsteuer durch den Nießbrauch noch weiter optimieren. Dazu müsste man die Schenkung der Unternehmensbeteiligungen über weitere zehnjährige Zeiträume verteilen. Auf diese Weise würde Valentin Weise spätestens 30 Jahre später gar keine Schenkungsteuer zahlen. Schon nach 20 Jahren würde die Schenkungsteuer lediglich auf EUR 50.000 anfallen, was bei einem in seinem Fall anwendbaren Steuersatz von 7 % eine Schenkungsteuer von gerade einmal EUR 3.500 ausmachen würde.
Um die hier vorgestellte Gestaltung der Schenkungsteuer durch den Nießbrauch an den Kapitalerträgen auch auf rechtlich fundierte Weise zu begründen, müssen wir in zwei Steuergesetze schauen. Einerseits ist dies das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Andererseits ist hierfür auch ein Blick in das Bewertungsgesetz erforderlich.
Hier finden wir sowohl die allgemeinen Vorschriften, nach denen die Schenkung der Unternehmensbeteiligungen erfolgt, als auch jene, die den Nießbrauch als Auslöser der Schenkungsteuer bestimmen. Dabei finden wir die gesetzlichen Grundlagen zur Besteuerung des Nießbrauchs in § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Zwar fehlt hierbei der explizite Hinweis auf die Besteuerung des Nießbrauchs. Dennoch ergibt sich dies aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut. Denn die freigiebige, bereichernde Zuwendung des Nießbrauchs an eine begünstigte Person zu Lasten der schenkenden Person ist in unserem Beispiel eindeutig gegeben. Dies gilt übrigens auch für die Schenkung der Anteile an der GmbH & Co. KG.
Weiterhin müssen wir die Unterscheidung würdigen, die das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hinsichtlich des Zeitpunkts der Übertragung eines Vermögens trifft. So findet in unserem Exempel die Übertragung stets unter Lebenden statt, sodass wir es nach § 7 ErbStG mit einer Schenkung zu tun haben. Und die ist gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG steuerpflichtig.
Außerdem findet die Besteuerung des Zuwendungsnießbrauchs zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Übertragung der Genussrechte auf den Empfänger stattfindet. Dies ist wichtig, weil somit eine spätere Besteuerung bei gestiegener Verzinsung ausgeschlossen ist.
Dann noch ein Wort zum Freibetrag, der beim Anfall der Schenkungsteuer sowohl beim Nießbrauch als auch bei der Übertragung der Unternehmensanteile anwendbar ist. Hier bildet § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG die gesetzliche Grundlage für diese steuerliche Erleichterung. Dabei hängt die Höhe des Freibetrags vom Grad der Verwandtschaft ab.
Schließlich noch der Hinweis, der die Bewertung des übertragenen Vermögens im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer regelt. Dieser befindet sich in § 12 ErbStG.
Wer nun der letztgenannten Anweisung folgt, sollte in den §§ 13 bis 16 BewG nachschlagen, um die gesetzlichen Grundlangen zur Bewertung des Kapitalwerts des Zuwendungsnießbrauchs und der Unternehmensanteile zu finden. Darin sind alle Details enthalten, die wir etwas vereinfachend in unserem Beispiel anwandten.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.