Vermögen zu übertragen, ohne dass dabei Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, ist möglich. Dafür sorgen einerseits die Freibeträge zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Noch wirksamer sind jedoch Steuergestaltungen. Hier besprechen wir einen Fall, der vom Finanzgericht Hamburg als zu Recht steuerfrei beurteilt wurde, obwohl die Grenzen der Freibeträge deutlich überschritten wurden. Doch das Urteil der Hamburger Richter über eine KGaA als Vehikel zur Einsparung der Schenkungsteuer muss noch den Bundesfinanzhof (BFH) als letzte Hürde nehmen.
1. Mit KGaA Schenkungsteuer vermeiden – Einleitung
Wer Vermögen übertragen möchte, ohne dass dabei Steuern anfallen, hat viele Möglichkeiten. So erinnern wir beispielsweise an die Übertragung von Vermögenswerten von EUR 1 Milliarde durch Friede Springer an Matthias Döpfner. Doch auch ohne komplizierte Gestaltung scheint es einen Weg zu geben, um Vermögen steuerfrei übertragen zu können. Einen solchen Weg zeichnen wir in diesem Beitrag nach. Im Zentrum steht eine KGaA, mit der ein Vater ein Vermögen von vielen Millionen Euro ohne Schenkungsteuer auf seinen Sohn übertragen konnte.
2. Was ist eine KGaA?
Bevor wir aber eine Lobeshymne auf die Vermeidung der Schenkungsteuer mittels einer KGaA anstimmen, sollten wir noch kurz erklären, was eine KGaA ist. Hier verweisen wir auf einen unserer Artikel, in dem wir die KGaA eingehend vorstellen. Für unsere Belange hier in dieser Besprechung ist wichtig, dass wir auf das Wesen der KGaA hinweisen. Dabei interessieren uns vor allem die zivilrechtlichen Aspekte dieser Rechtsform. Wie die allgemeine Besteuerung oder andere Details in Bezug auf die KGaA geregelt sind, ist hingegen zweitrangig.
Die KGaA, vollständig ausgesprochen „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, ist eine hybride Gesellschaft. Sie kombiniert Eigenschaften einer Personengesellschaft mit jenen einer Kapitalgesellschaft. Dabei handelt es sich im Grunde um eine Kommanditgesellschaft mit einem oder mehreren Komplementären, also Personen, die uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Als KG hat die KGaA aber auch Kommanditisten. Das Spezielle an der KGaA ist aber, dass die Kommanditisten als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt sind.
Andererseits möchte man als Gesellschafter die Geschäftsführung selber ausüben. Als Komplementär einer KG ist diese Bedingung leicht erfüllbar. Außerdem zeigt man damit auch, dass man als Komplementär persönlich Verantwortung übernimmt. Auch dies kann für Interessierte ein wichtiger Anreiz sein, in eine KGaA zu investieren.
3. Schenkungsteuer bei KGaA: rechtliche Rahmenbedingungen
Schauen wir nun, wie der konkrete Sachverhalt aussah. So hatte ein Vater zusammen mit seinem Sohn zunächst eine KGaA gegründet. Dabei war der Sohn als Komplementär in die Gesellschaft eingetreten. Der Vater partizipierte hingegen durch Einzahlung des gesamten Grundkapitals (EUR 50.000) an der KGaA. Sein Sohn steuerte zusätzlich eine Vermögenseinlage von EUR 450.000 bei. Zudem hatten beide im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass den Gesellschaftern eine Beteiligung am Gewinn und an der Kapitalrücklage der Gesellschaft, somit am Gesellschaftsvermögen, in Höhe ihrer prozentualen Beteiligung am Kapital der KGaA zusteht. Daraus ergibt sich ein Verhältnis, bei der dem Vater 10 % und dem Sohn 90 % am Gewinn und an den Rücklagen zustehen.
Nun verfügte der Vater über ein beträchtliches Vermögen (einen mehrstelligen Millionenbetrag). Dieses Vermögen brachte er nach der Gründung zwecks Förderung zusätzlich in die KGaA ein. Dabei floss die Einlage auf das Konto einer ungebundenen Kapitalrücklage. Man nennt einen solchen Vorgang, bei dem ein Gesellschafter mit weniger als 100 % der Anteile an der Gesellschaft einen Vermögensgegenstand in die Gesellschaft einbringt, ohne dass sich dabei seine Beteiligungshöhe ändert oder eine andere Gegenleistung erfolgt, eine disquotale Einlage.
Jedenfalls war die disquotale Einlage in der Vergangenheit schon öfters im Fokus der Rechtsprechung und dadurch schließlich auch der Gesetzgebung. Denn die disquotale Einlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter bedingt nach gängiger Auffassung eine Bereicherung der anderen Gesellschafter. Und damit unterliegt sie in aller Regel der Schenkungsteuer.
4. FG Hamburg urteilt: keine Schenkungsteuer bei KGaA
Kommen wir nun zum Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Dabei hatte es über drei zentrale Fragen zu entscheiden:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.