Datum | Thema
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15. Dezember 2021 | Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen (dieser Beitrag)
Wenn man größeres Vermögen per Schenkung übertragen möchte, dann sucht man oft nach Möglichkeiten, um die Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies gelingt beispielsweise, indem man das Vermögen in ein Bauprojekt investiert. Dazu errichtet man eine GmbH & Co. KG und bringt dieses Vermögen darin ein. Kurz vor Fertigstellung des Bauprojekts kann man dann die Beteiligung an der GmbH & Co. KG verschenken. Wichtig hierbei ist, dass die Immobilie noch keinem Dritten zur Nutzung zur Verfügung steht. Denn in dieser besonderen Situation stellt dies die Schenkung von begünstigtem Vermögen dar. Hierzu kann dann die beschenkte Person dem Finanzamt erklären, dass dies im Einklang mit dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu 100 % steuerfrei geschehen soll. Daran sind allerdings einige Bedingungen geknüpft. Unter anderem besteht dann eine Behaltensfrist von sieben Jahren. Gleichzeitig muss man aber auch eine Verschonungsbedarfsprüfung bestehen.
Wer größeres Vermögen per Schenkung übertragen möchte, hat allen Grund die Schenkungsteuer möglichst zu vermeiden. Denn ganz gleich ob man mit der Schenkung von größerem Vermögen den Ehepartner, die eigenen Kinder, nahe oder ferne Verwandte oder gar andere Personen bedenken möchte, die regulär anfallende Schenkungsteuer führt in diesem Fall zu einer beträchtlichen Belastung. Dies liegt einerseits an den für diese Größenordnung relativ geringen Freibeträgen. Andererseits kann hierbei der anwendbare Steuersatz bis zu 50 % betragen.
Allerdings hat das deutsche Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuerrecht einige Lücken, die man bei der Gestaltung nutzen kann, um ganz legal die Schenkungsteuer zu vermeiden. Hierzu wollen wir im vorliegenden Artikel ein Beispiel geben.
Bevor wir uns in unserem Beispiel mit der Gestaltung beschäftigen, durch die wir bei einer Schenkung größeren Vermögens die Schenkungsteuer zu vermeiden beabsichtigen, wollen wir die Parameter hierzu festsetzen.
Wir gehen davon aus, dass eine sehr wohlhabende Person, die wir Frau Mia Midas nennen wollen, ein liquides Vermögen von EUR 100.000.000 verschenken möchte. Da bei einer Schenkung dieser Größenordnung die Höhe des anwendbaren Freibetrags im Grunde irrelevant ist, lassen wir es unbestimmt, ob die zu beschenkende Person nun ein Verwandter oder kein Verwandter von Frau Midas ist. Zwar würde hierbei der Steuersatz ebenfalls von dieser Einordnung abhängen, aber da wir das Ziel verfolgen, die Schenkungsteuer gänzlich zu vermeiden, kann man auch diesen Aspekt im Grunde vernachlässigen.
Mia Midas kauft nun mit ihrem Vermögen ein baureifes Grundstück. Dort sollen nun Vermietungsobjekte entstehen. Dabei soll der Wert dieser Immobilie bei der Fertigstellung EUR 100.000.000 betragen. Um dieses Vorhaben zu realisieren, gründet Frau Midas eine GmbH & Co. KG. Frau Midas ist daran als Kommanditistin zu 100 % beteiligt. An der Komplementär-GmbH ist Frau Midas ebenfalls zu 100 % beteiligt. Nun bringt Frau Midas das Grundstück in ihre GmbH & Co. KG ein. Das Bauvorhaben kann somit beginnen.
Alternativ kann man auch zuerst die GmbH & Co. KG gründen und dann per Einbringung das liquide Vermögen auf die Gesellschaft übertragen. Dadurch ist diese dann in der Lage, um das Grundstück zu erwerben und zu bebauen.
Kurz bevor das Bauvorhaben zum Abschluss kommt, geht Frau Midas zum Notar und überträgt ihre Anteile an der GmbH & Co. KG im Wege einer Schenkung an die zu beschenkende Person ihrer Wahl. Wichtig hierbei ist, dass die Immobilie im Wert von EUR 100.000.000 noch keinem Dritten zur Nutzung zur Verfügung steht. Außerdem sollte die beschenkte Person über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügen.
Zwar mag man nun anmerken, dass die Schenkungsteuer in jedem Fall anfällt, ganz gleich, ob man dabei ein solch großes Vermögen in Form von liquiden Mitteln, einem Grundstück oder als Beteiligung an einer Personengesellschaft überträgt. Im Prinzip ist dies ja auch richtig. Allerdings gibt es bei Betriebsvermögen, wie es in unserem Beispiel vorliegt, steuerliche Begünstigungen. Mit diesen Sonderregeln verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Fortführung von Unternehmen sicherzustellen. Denn diese Regelung soll indirekt die Arbeitnehmer vor Entlassungen schützen, welche drohen könnten, wenn der Empfänger einer solchen Schenkung auf diese Weise versuchen würde, die Schenkungsteuer zu finanzieren. Deshalb hat der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände ins Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz aufgenommen, die es ermöglichen, die Schenkungsteuer zu reduzieren oder gar ganz zu vermeiden.
Um nun zu verstehen, warum die Schenkung in unserem Beispiel begünstigtes Vermögen darstellt, muss man § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG konsultieren. Denn dort steht, dass die Beteiligungen, wie sie Frau Midas hält, zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören. Doch kommt es dabei auch auf die Art des Vermögens an, das die zu verschenkende Gesellschaft ihr Eigen nennt. Denn wenn es beispielsweise nur liquide Mittel wären, dann würde dies Verwaltungsvermögen darstellen. Und dies wäre dann steuerpflichtig. Jedoch auch für Grundvermögen gilt dieser Ansatz, wenn dieses Grundvermögen Dritten zur Nutzung zur Verfügung steht (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 ErbStG). Wenn also die Gesellschaft, deren Anteile man verschenken oder vererben möchte, vermietete Immobilien enthält, dann kann man die Schenkungsteuer hierbei keineswegs vermeiden.
Der Schlüssel zum Erfolg unseres Gestaltungsmodels ist also, dass zwar im Prinzip Verwaltungsvermögen vorhanden ist, welches aber in der von uns verwendeten Form eine Ausnahme im Steuerrecht darstellt und somit keiner Besteuerung unterliegt, weil das dabei ebenfalls wichtige Kriterium der Nutzungsüberlassung an Dritte hierbei fehlt. Da aber für diesen Sonderfall die Eigenschaft Verwaltungsvermögen somit tatsächlich unpassend ist, muss das von Frau Midas übertragene Vermögen im Umkehrschluss demnach begünstigtes Vermögen darstellen.
4.3.1. Sieben Jahre Behaltensfrist
Wer nun die entsprechenden Gesetze im Erbschaftsteuergesetz aufmerksam nachgelesen hat, dürfte auch die Verbindung zu § 13a Absatz 1 ErbStG erkannt haben. Denn die Regeln zur Besteuerung von begünstigtem Vermögen ist dort gesetzlich verankert. Bei genauem Nachlesen stellt man dort aber fest, dass nur 85 % des begünstigten Vermögens bei der Besteuerung außer Ansatz bleibt. Wie kann man also in unserem Beispiel die Schenkungsteuer vollständig vermeiden?
Die Antwort hierauf bietet ein Blick auf § 13a Absatz 10 ErbStG. Denn hier eröffnet das Gesetz eine Alternative, die man als Erwerber der Schenkung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt nutzen kann. So sieht diese Alternative tatsächlich die vollständige Steuerbefreiung vor, wenn unter anderem statt der sonst geltenden Behaltensfrist von fünf Jahren nun eine Dauer von sieben Jahren gelten soll. Die übrigen Rahmenbedingungen, die man hierzu erklären muss, um die Schenkungsteuer komplett zu vermeiden, betreffen die Lohnsumme der übertragenen Gesellschaft, auf die wir in diesem Beitrag allerdings nur mit diesem Satz eingehen wollen. Schließlich spielen diese Kriterien in unserem Beispiel nur eine untergeordnete Rolle.
4.3.2. Verschonungsbedarfsprüfung
Eine weitere Rahmenbedingung, die man bei unserem Modell beachten muss, um bei der Übertragung eines solch großen Vermögens die Schenkungsteuer zu vermeiden, ist die Verschonungsbedarfsprüfung. Dabei muss der Empfänger der Schenkung nachweisen, dass die notwendigen finanziellen Mittel zur Zahlung einer entsprechenden Schenkungsteuer fehlen. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist in § 28a ErbStG geregelt. Allerdings kommt diese Sonderregelung nur bei sogenannten Großerwerben zur Anwendung. Dabei geht es einfach gesagt um Übertragungen von Vermögen in einer Größenordnung von mehr als EUR 90.000.000. Darum ist die Verschonungsbedarfsprüfung auch in unserem Beispiel relevant.
Tatsächlich kann man das von uns vorgestellte Gestaltungsmodell, mit dem man größeres Vermögen verschenken, gleichzeitig aber auch die Schenkungsteuer vermeiden kann, auch auf andere Weisen umsetzen. Denn die Bedingung, dass die Immobilie keinem Dritten zur Nutzung zur Verfügung steht, kann auch bei bereits errichteten Gebäuden Anwendung finden. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn Immobilien aufgrund von Umbaumaßnahmen leerstehend sind. Selbstverständlich gilt dies ebenfalls, wenn Immobilien aus anderen Gründen keine Mieter haben.
Noch ein Hinweis am Rande: Wer einen ähnlichen Fall in der Realität für unwahrscheinlich hält, der kann sich in unserem Beitrag zur Schenkung der Friede Springer an Mathias Döpfner hierüber informieren. Zwar ist dabei ein anderes steuerliches Gestaltungskonstrukt zur Anwendung gekommen, um die Schenkungsteuer zu vermeiden, doch ist dabei sogar ein noch viel größeres Vermögen auf Mathias Döpfner übergegangen – und zwar weitestgehend steuerfrei.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.