Die Kommission beschloss, dass die Finanzverwaltung Irlands dem Apple-Konzern, konkret den Konzerngesellschaften Apple Sales International (ASI) und Appel Operations Europe (AOE) über ihre irländischen Niederlassungen unzulässige Beihilfen gewährt hat. Die verbotene Beihilfe läge in falsch gebilligten Verrechnungspreisen. In dessen Folge käme es zu Steuernachzahlungen in Höhe von EUR 13 Mrd. Wir erklären, wie es zu dieser Entscheidung kam und wie das Verfahren weitergegangen ist.

1. Der Rechtsstreit: Apple & Irland gegen die Europäische Kommission

Ein aktuelles Beispiel für eine steuerliche Nichtigkeitsklage durch einen privilegierten Kläger stellt die am 09.11.2016 eingereichte Klage Irlands gegen die Kommissionsentscheidung vom 30.08.2016 in der Rechtssache „Apple“ dar. In dieser Entscheidung hatte die Kommission die steuerliche Behandlung des Apple-Konzerns durch Irland als unzulässige Beihilfe im Sinne des Artikel 107 ff. AEUV eingestuft. Daher hatte die Kommission Irland dazu verpflichtet, gegen Apple eine entsprechende Steuernachforderung in Höhe von bis zu EUR 13 Mrd. geltend zu machen. Hiergegen erhob der Mitgliedstaat Irland Nichtigkeitsklage. Kurz nach der Nichtigkeitsklage Irlands haben auch Tochtergesellschaften des Apple-Konzerns als nicht privilegierte Kläger eigene Nichtigkeitsklagen erhoben.

Unterdessen hat die Kommission am 04.10.2017 den EuGH wegen der Nichtumsetzung der Beihilfeentscheidung durch Irland angerufen. Daraufhin hat Irland angekündigt, die Steuernachforderung eintreiben zu wollen. Das Geld soll bis zur gerichtlichen Klärung des Sachverhalts auf einem Treuhandkonto verbleiben.

Der Rechtsschreit dreht sich damit um den Beschluss der Kommission vom 30. August 2016 (Beschluss (EU) 2017/1283). Darin nahm die Kommission eine unzulässige Beihilfe durch die irländische Finanzverwaltung an. Diese läge in zwei Steuervorbescheiden, die die irische Finanzverwaltung gegenüber ASI und AOE erlassen hat. In diesen Steuervorbescheiden geht es um die steuerliche Behandlung von zwei irischen Zweigniederlassungen der Konzerngesellschaften ASI und AOE. Streitgegenstand ist die Frage, wie den Niederlassungen steuerbare Gewinne zuzuweisen sind.

Die Kommission befand, dass durch die streitigen Steuervorbescheide die Kosten vermindern, die ASI und AOE im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit normalerweise hätte tragen müssen. Die Kosten seien zwischen den Zweigniederlassungen und den Gesellschaften ASI und AOE nicht fremdvergleichskonform verteilt. Der Gewinn der Niederlassungen in Irland sei zu gering berechnet, so dass er nachträglich zu erhöhen sei. Als Folge dessen erhöhe sich auch die Steuerlast. Diese müsse Irland nachfordern.

2. Der Apple-Konzern

2.1. Geschäftstätigkeit von Apple

Der Apple-Konzern wurde 1976 gegründet und hat seinen Sitz in Cupertino, Kalifornien (Vereinigte Staaten). Die Apple Inc. und alle von der Apple Inc. kontrollierten Unternehmen bilden den Apple-Konzern. Apple entwickelt, fertigt und vermarktet unter anderem mobile Kommunikationsgeräte und Mediengeräte, Computer und tragbare digitale Musikabspielgeräte. Zudem bietet das Unternehmen Softwareanwendungen, sonstige Dienstleistungen, Netzwerklösungen sowie digitale Inhalte und Anwendungen von Drittanbietern an.

2.2. Gesellschaftsstruktur von Apple

Die weltweite Geschäftstätigkeit des Apple-Konzerns ist nach Hauptfunktionsbereichen gegliedert. Diese Hauptbereiche verwalten und steuern in Cupertino ansässige Führungskräfte.

Innerhalb des Apple-Konzerns ist die Apple Operations International eine 100 %ige Tochtergesellschaft. Von der Appel Operations International ist die „Appel Operations Europe“ (AOE) eine 100%ige Tochtergesellschaft. Die AOE besitzt ihrerseits zu 100% die Tochtergesellschaft „Apple Sales International“ (ASI). ASI und AOE sind nach irischem Recht eingetragene Gesellschaften. Sie sind jedoch nicht in Irland steueransässig und waren dort auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig. In Irland konnten damals in Irland gegründete Unternehmen mit einer Handelstätigkeit in Irland als nicht in Irland unbeschränkt steuerpflichtig gelten, wenn sie außerhalb Irlands zentral verwaltet und kontrolliert wurden. Dabei wurde nicht zwingend vorausgesetzt, dass die Unternehmen in einem anderen Staat ansässig waren. Nach heutigem Recht wäre es nicht mehr möglich. Vielmehr läge unbeschränkte Steuerpflicht vor.

Ein Großteil der Vorstandsmitglieder von AOE und ASI war bei Apple Inc. angestellt und in Cupertino ansässig. Vorstandsbeschlüsse hatten regelmäßig insbesondere die Zahlung von Dividenden, die Annahme der Vorstandsberichte sowie die Ernennung und den Rücktritt von Vorstandsmitgliedern zum Gegenstand. Gelegentlich betrafen diese Beschlüsse auch die Gründung von Tochtergesellschaften und die Erteilung von Vollmachten an bestimmte Manager für verschiedene Tätigkeiten. Dazu gehören beispielsweise die Verwaltung von Bankkonten, die Beziehungen zu Regierungen und Behörden, Rechnungsprüfungen, der Abschluss von Versicherungen, Mietverträgen, der Kauf und Verkauf von Vermögenswerten, die Entgegennahme von Warenlieferungen sowie Handelsverträgen.

2.3. Kostenteilungsvereinbarung zwischen Apple Inc. und ASI bzw. AOE

Die Apple Inc. hatte sowohl mit der ASI als auch mit der AOE Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten getroffen. Ursprünglich unterzeichnet wurde die Vereinbarung 1980. Parteien waren zunächst nur die Apple Inc. und AOE. 1999 trat ASI der Vereinbarung bei.

Nach dieser Vereinbarung teilten sich die Vertragsparteien die Kosten und Risiken, die mit der Forschung und Entwicklung bestimmter immaterieller Güter infolge der Entwicklungstätigkeit für Produkte und Dienstleistungen des Apple-Konzerns verbunden waren. Außerdem sollte die Apple Inc. das offizielle rechtliche Eigentum an den von der Kostenteilung erfassten immateriellen Gütern des Apple-Konzerns, einschließlich des geistigen Eigentums, behalten. Die Apple Inc. erteilte ASI und AOE aber eine gebührenfreie Lizenz. Diese diente unter anderem zur Herstellung und Veräußerung der betreffenden Produkte in dem ihnen zugewiesenen Gebiet. Das Gebiet bezieht sich auf die ganze Welt ausgenommen des amerikanischen Kontinents.

2.4. Marketing-Dienstleistungsvereinbarung

Apple Inc. und ASI schlossen 2008 eine Marketing-Dienstleistungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich Apple Inc. der ASI Vertriebsleistungen zu erbringen. Diese umfassten unter anderem die Erarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Marketingstrategien sowie von Werbeprogrammen und Werbekampagnen. ASI verpflichtete sich dazu, Apple Inc. diese Dienste durch Zahlung einer Gebühr in Höhe eines gewissen Prozentsatzes zu vergüten. Dieser Prozentsatz entsprach den entstandenen Kosten zuzüglich eines Aufschlags.

2.5. Die, vom Streit betroffenen irischen Zweigniederlassungen

ASI und AOE errichteten Zweigniederlassungen in Irland.

Die Aufgabe der irischen Zweigniederlassung von ASI ist insbesondere die Ausführung der Beschaffungs-, Verkaufs- und Vertriebsaktivitäten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Produkten der Marke Apple an verbundene Unternehmen und Drittkunden in den Regionen Europa, Nahost, Indien und Afrika sowie im asiatisch-pazifischen-Raum. Die Niederlassung sollte beispielsweise Fertigerzeugnisse der Marke Apple von Drittherstellern und verbundenen Unternehmen beschaffen. Ferner sollten sie Produkte verkaufen und die Logistik und den Kundendienst übernehmen. Dabei hat die europäische Kommission festgestellt, dass viele Aktivitäten, die mit dem Vertrieb zusammenhängen, von verbundenen Unternehmen im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen ausgeübt werden.

Die Aufgabe der irischen Zweigniederlassung von AOE ist demgegenüber die Fertigung und Montage einer Reihe spezialisierter Produkte in Irland, die sie an verbundene Unternehmen liefert. Zu den wichtigsten Hauptfunktionen dieser Zweigniederlassung gehören Produktionsplanung und Produktionssteuerung.

3. Streitgegenstand

3.1. Steuervorbescheid vom 29.01.1991

3.1.1. Steuerbemessungsgrundlage von Appel Operations Europe

Die irische Finanzverwaltung erließ gegenüber Steuerpflichtigen auf deren Antrag sogenannte Steuervorbescheide. Mit Schreiben vom 29.01.1991 billigte die irische Finanzverwaltung die Vorschläge zur Besteuerung der Gewinne von ASI und AOE in Irland. Das Verfahren des ursprünglichen Steuervorbescheids modifizierten neuerliche Bescheide aus 2007. Als Ergänzung kam ein umsatzabhängiges Element hinzu. Insgesamt waren die Vorbescheide bis 2014 in Kraft.

In dem Schreiben vom 12.10.1990 an die irische Finanzverwaltung beschrieben die Steuerberater des Apple-Konzerns die Tätigkeiten von AOE und die Funktionen ihrer irischen Zweigniederlassung in Cork (Irland). Außerdem erklärten sie, dass der Zweigniederlassung die, für die Produktionstätigkeit eingesetzten Vermögenswerte gehörten. Jedoch verbleibt das Eigentum an den verwendeten Materialien, den unfertigen Erzeugnissen und den Fertigerzeugnissen bei der AOE.

In einem weiteren Schreiben gaben die Vertreter des Apple-Konzerns Vorschläge zur Berechnung des von AOE in Irland zu versteuernden Gewinns aus den Einkünften ihrer irischen Zweigniederlassung. Der in Irland zu versteuernde Gewinn ermittelt sich demnach wie folgt: