Die Regelung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs soll die private Nutzung der für einen Betrieb ausgegebenen Darlehen einschränken. Dies ist insbesondere bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften relevant. Durch § 4 Abs. 4a EStG werden für diese Darlehen anfallende Zinsen teilweise wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Jedoch kann die Hinzurechnung abgeschwächt oder eliminiert werden. Indem die Darlehen dem angeschafften Anlagevermögen zugeordnet werden reduziert sich diese Hinzurechnung. Anschließend erklären wir Ihnen die Vorgehensweise bei § 4 Abs. 4a EStG.

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1. Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

1.1. Zweck des Schuldzinsenabzugs

Grundsätzlich mindern Schuldzinsen den steuerlichen Gewinn eines Unternehmens. Dies erfolgt aufgrund der Klassifizierung der Zinsen als Betriebsausgabe. Dadurch reduzieren Ausgaben, die der Tätigkeit des Unternehmens dienen den Gewinn. Somit ist die Darlehensaufnahme ein geläufiges Mittel zur Reduzierung der Steuerlast.

1.2. Gründe für Begrenzung des Schuldzinsenabzugs

Die Trennung privater und betrieblicher Ausgaben ist nicht immer eindeutig. Insofern erschwert sich die rechtmäßige Ermittlung der Steuerbelastung eines Unternehmens. Außerdem stellt der Schuldzinsenabzug somit ein Anreiz für Gestaltungsmissbräuche dar. Diesen grenzt § 4 Abs. 4a EStG ein, indem die Zinsausgaben auf die rechtmäßige Zuordnung zur betrieblichen oder privaten Sphäre geprüft werden müssen.

Zusätzlich ist eine Überentnahme durch den Gesellschafter einzugrenzen. Demnach werden Zinsen zum Gewinn hinzugerechnet, falls der Gesellschafter zu hohe Entnahmen tätigt. Diese dürfen nicht seine Einlagen zusätzlich des erwirtschafteten, auf ihn entfallenden Gewinns überschreiten. In einem solchen Fall greift der Gesellschafter nämlich auf das für betriebliche Zwecke überlassene Darlehen zurück. Dieser Vorgang ist vom Gesetzgeber nicht geduldet. Um diesen Missbrauch einzuschränken wird ein Hinzurechnungsbetrag berechnet. Schlussendlich erhöht dieser den Gewinn des Unternehmens. Somit wird der Steuervorteil durch Abzug der Schuldzinsen eingeschränkt.

2. Wichtige Definitionen beim Schuldzinsenabzug

2.1. Gewinn

Der Gewinn ergibt sich durch das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres abzüglich des Betriebsvermögens am Anfang des Wirtschaftsjahres. Zudem müssen getätigte Einlagen abgezogen und Entnahmen hinzugerechnet werden. Des Weiteren muss der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes einbezogen werden. Der BFH hat durch das Urteil v. 14.03.2018 außerdem festgestellt, dass ein Verlust unter den einkommensteuerrechtlichen Begriff Gewinn fällt. Dies verschafft Klarheit zumal die Finanzverwaltung zuvor anders entschieden hatte.

2.2. Einlage

Als Einlage gelten verschiedene Arten wie Bar-, oder Sacheinlagen sowie Nutzungsüberlassungen begründet durch ein Beteiligungsverhältnis. Zudem kann die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder aus einem anderen Betriebsvermögen erfolgen. Hingegen liegt keine Einlage vor, wenn dem Unternehmen kurzfristig Barmittel zur Umgehung des begrenzten Schuldzinsenabzugs zugeführt werden. Vielmehr liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor.

2.3. Entnahme

Wirtschaftsgüter stellen eine Entnahme dar, sofern diese in den privaten oder einen betriebsfremden Bereich übertragen werden. Zum Beispiel sind Rückzahlungen eines Darlehens oder Vergütungen an einen Mitunternehmer auf dessen Privatkonto Entnahmen. Jedoch wäre eine Erhöhung des Kapitalkontos keine. Zudem entnimmt ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut bei unentgeltlicher Einlage dessen bei einem anderen Mitunternehmer ins Sonderbetriebsvermögen. Bei einer Betriebsaufgabe stellt die Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen ebenfalls eine Entnahme dar.

Zunächst muss die rechtmäßige Verwendung des aufgenommenen Darlehens geprüft werden. Dabei muss der tatsächliche Zweck der Erwerbsphäre des Unternehmens zugeordnet werden. Andernfalls liegt eine Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke vor. In diesem Fall ist ein Abzug der Schuldzinsen von vornherein ausgeschlossen. Sofern jedoch der betriebliche Zweck erfüllt ist, kommt es zur Prüfung von Überentnahmen.

3.2. Überentnahme

Sofern die Entnahmen die Einlagen und den Gewinn übersteigen liegt eine Überentnahme vor. Demnach wird der Abzug der betrieblich veranlassten Schuldzinsen begrenzt. Maßgebend ist im Rahmen der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs der steuerliche Gewinn zuzüglich der außerbilanziellen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG.

Beispiel 1 zur Berechnung der Überentnahme:

A gründet sein Unternehmen mit einer Kapitaleinlage von 20.000 € im Jahr 01. Zusätzlich nimmt er ein Darlehen in Höhe von 100.000 € auf. Darauf sind Schuldzinsen in Höhe von 10 %, also 10.000 € fällig. Des Weiteren entnimmt A 100.000 € für den privaten Gebrauch.

In diesem Fall entsteht eine Überentnahme in Höhe von 80.000 € (100.000 € Entnahmen – 20.000 € Einlagen).

Beispiel 2 zur Berechnung der Überentnahme:

B besitzt ein Unternehmen, das er durch Bareinlage von 50.000 € im Jahr 01 gegründet hat. Im selben Jahr erwirtschaftet B einen Gewinn in Höhe von 80.000 €. Zusätzlich nimmt er ein Darlehen in Höhe von 100.000 € auf. Darauf sind Schuldzinsen in Höhe von 10 %, also 10.000 € fällig. Des Weiteren entnimmt A 100.000 € für den privaten Gebrauch.

In diesem Fall entsteht keine Überentnahme, da die Einlagen und der Gewinn (50.000 € + 80.000 €) die Entnahme in Höhe von 100.000 € übersteigen.

Um den Hinzurechnungsbetrag zu berechnen wird jedoch nicht von der Überentnahme, sondern von der kumulierten Überentnahme ausgegangen. Diese ergibt sich aus der Überentnahme (Unterentnahme) des aktuellen und des vorherigen Wirtschaftsjahres.

4. Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG

Der Hinzurechnungsbetrag entsteht durch eine periodenübergreifende Berechnung. Dies stellt das wesensprägende Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG dar. Demzufolge summiert man jegliche Über- und Unterentnahmen beginnend vom Jahr 1999 bis zum individuellen Beurteilungsjahr. Somit sind Überentnahmen früherer Wirtschaftsjahre für die Bestimmung von nicht abziehbaren Schuldzinsen relevant.

§ 4 Abs. 4a S. 3 EStG zufolge ist die kumulierte Überentnahme pauschal mit 6 % als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu qualifizieren. Dabei ergibt sich die kumulierte Überentnahme aus der Überentnahme des Wirtschaftsjahres sowie der Über- oder Unterentnahme des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Jedoch wird die kumulierte Überentnahme begrenzt. Dies erfolgt durch den kumulierten Entnahmeüberschuss bestehend aus den gesamten Entnahmen abzüglich aller Einlagen seit dem Jahr 1999. Der ermittelte Betrag ist nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Allerdings höchstens der Betrag der angefallenen Schuldzinsen abzüglich 2.050 €.

Unter die angefallenen Schuldzinsen zählen Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung eines Darlehens sowie Nebenkosten der Darlehensaufnahme sowie die Geldbeschaffungskosten. Zudem sind Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen in die zu kürzenden Zinsen einzubeziehen. Gleichwohl sind Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen nicht nach § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen.

Fortsetzung von Beispiel 1 zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags: