Die Bezeichnung „Schwestergesellschaften“ ist eine Metapher für Unternehmen, die wie Geschwister nebeneinander stehen. Hintergrund ist die gemeinsame Beteiligung derselben Gesellschafterin oder desselben Gesellschafters. Ist beispielsweise eine Holding-GmbH an zwei operativen GmbHs oder UGs beteiligt, spricht man bei diesen Unternehmen von Schwestergesellschaften. Die Holding stellt die „Muttergesellschaft“ dar.

1. Grundsatz: maßgebliche Beteiligung an beiden Schwestergesellschaften

Die Hintergründe der Schwestergesellschaft sind vergleichsweise einfach zu verstehen. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass der Bundesfinanzhof (BFH) nur dann Schwestergesellschaften annimmt, wenn der jeweilige Gesellschafter maßgeblich an den jeweiligen Unternehmen beteiligt ist. Eine maßgebliche Beteiligung im Sinne des Steuerrechts liegt vor, wenn sie eine solche im Sinne des § 17 EStG darstellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschafterin oder der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Grund- oder Stammkapital beteiligt war (R 17 Absatz 2 Satz 1 EStR).

Beispiel 1: Die M-GmbH fungiert als Holding. Sie ist am Stammkapital der T1-GmbH, das EUR 100.000 beträgt, mit EUR 500,00 beteiligt. An der T2-GmbH, Stammkapital EUR 25.000, hält sie 100 %. Zusätzlich investiert die M-GmbH in eine börsennotierte Aktiengesellschaft (AG), an der sie zu 0,0001 % beteiligt ist.

Es liegen keine Schwestergesellschaften vor, denn die M-GmbH ist insgesamt nur an einer Gesellschaft maßgeblich im Sinne des Steuerrechts beteiligt. An der T1-GmbH hält sie lediglich 0,5 % der Anteile, an der AG sogar nur 0,0001 %.

Beispiel 2: Die M-GmbH ist an der T2-GmbH zu 100 % beteiligt. Sie hat ihre Investitionen in Start-Ups und Tochterunternehmen ausgebaut, sodass sie nun auch an der T3-GmbH zu 5 % beteiligt ist.

T2 und T3 sind Schwestergesellschaften. Anteile an ihrem Stammkapital werden maßgeblich von einem einheitlichen Gesellschafter, der M-GmbH, gehalten. Sie fungiert damit als Muttergesellschaft beider Unternehmen.

2. Steuerliche Auswirkung von Verträgen zwischen Schwestergesellschaften

Die Schwestergesellschaft hat steuerlich dem Grunde nach keine Bedeutung, soweit sie isoliert von den übrigen Unternehmen im Verbund agiert. Besonderheiten gelten aber, wenn das Mutterunternehmen als Organträgerin oder Organträger fungiert. Entsprechendes ist bei Verträgen und Geschäften zwischen den Gesellschaften untereinander oder zwischen Gesellschaften und Mutterunternehmen der Fall. Denn hier besteht einerseits die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), andererseits kann es zu einer Betriebsaufspaltung kommen.

Werfen wir daher einen Blick auf einige Besonderheiten, die bei Schwestergesellschaften in dieser Hinsicht zu beachten sind!

2.1. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Bei Schwestergesellschaften kann es in mehreren Konstellationen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG kommen: