Der Kauf einer GmbH ist auf zwei unterschiedliche Weisen möglich: als Share Deal und als Asset Deal. Für den Käufer lohnt sich aus steuerlicher Sicht der Asset Deal, für den Verkäufer aber der Share Deal. Daher kommt es auf das Verhandlungsergebnis der beiden Parteien an, welche der beiden Optionen man anwendet. Sollte jedoch tatsächlich der Share Deal alternativlos bleiben, kann die zum Kauf bereite Partei dennoch einige Möglichkeiten nutzen, um Steuern zu sparen. Dazu führt sie den Share Deal mit einer Holding aus. Anschließend kann man beide Unternehmen verschmelzen. Etwaige Finanzierungskosten beim Kauf kann man dann steuermindernd berücksichtigen.
Einerseits kann man den bisherigen Anteilseignern ihre Anteile abkaufen; diesen Vorgang nennt man einen Share Deal. Andererseits kann man aber auch alle Vermögensgegenstände des Unternehmens – wir wollen hier prinzipiell von einer GmbH als Muster-Kapitalgesellschaft ausgehen – einzeln erwerben. Diese Güter gelangen dabei in ein eigenes Unternehmen. Die verkaufende GmbH bleibt dann somit inhaltslos zurück; sie ist dann leer. Diesen Vorgang kennt man als Asset Deal.
Abgesehen davon, dass bei Share Deal und Asset Deal unterschiedliche Sachen den Eigentümer wechseln und es sich auch um unterschiedliche Verkäufer und Käufer handelt, ist am Ende ein Unternehmen von einer Hand in eine andere gelangt. Wieso ist dann die Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal so wichtig?
Na ja, wegen der Besteuerung, die der Gesetzgeber in beiden Fällen unterschiedlich handhabt. Während der Share Deal für Verkäufer steuerlich vorteilhafter ist, weil man dabei etwa das Teileinkünfteverfahren anwenden und somit die Steuern um 40 % reduzieren kann, haben Käufer hierbei das Nachsehen. Zwar birgt dieser Vorgang für sie keine direkten steuerlichen Nachteile, aber mit einem Asset Deal hätten sie deutlich bessere steuerliche Konditionen auf ihrer Seite. Denn dabei könnten sie die für den Erwerb der Wirtschaftsgüter gezahlten Anschaffungskosten abschreiben. Mit anderen Worten: sie würden über die jeweiligen Nutzungsdauern der erworbenen Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten vom Fiskus komplett erstattet bekommen – praktisch geschenkt. Beim Share Deal ist dies ausgeschlossen. Deshalb favorisieren Käufer den Asset Deal.
Dennoch kann man als Käufer auch mit einem Share Deal Steuern beim GmbH-Kauf sparen. Wie das geht, wollen wir nun vorstellen.
Angenommen Verkäufer und Käufer sind sich über den Verkauf einer GmbH per Share Deal einig. Dabei ist die GmbH solide aufgestellt und erwirtschaftet Jahr für Jahr Gewinne.
In unserem Gestaltungsmodell empfehlen wir, dass der Käufer den Kaufpreis fremdfinanziert. Dies hat selbstverständlich Zinskosten zur Folge. Aber darauf haben wir es tatsächlich auch abgesehen. Doch eins nach dem anderen.
Zunächst gründet der Käufer eine eigene GmbH. Tatsächlich ist es nun diese GmbH, die das Darlehen mit ihren Kreditinstituten vereinbart. Dieses Darlehen nutzt sie nun und erwirbt die zuvor auserkorene GmbH als Tochtergesellschaft. Damit wird diese erwerbende GmbH automatisch zu einer Holding. Denn mit dem Share Deal ist die Holding zur Muttergesellschaft geworden.
Damit haben wir aber noch keine steuerlichen Vorteile für die Holding generiert. Denn wenn sie zukünftig die Gewinne ihrer Tochtergesellschaft als Dividenden erhält, zahlt sie lediglich 1,5 % Steuern hierauf. Gleichzeitig muss sie die Zinsleistungen und die Tilgung stemmen. Zwar steht bei einer so geringen Besteuerung ein recht hoher Anteil des von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten operativen Gewinns für diese Leistungen zur Verfügung, aber es geht noch besser.
Denn immerhin zahlt ja die erworbene Tochter-GmbH ihrerseits rund 30 % Steuern (15 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Und da kann man nun ansetzen. Indem wir die Holding mit der operativen Tochtergesellschaft verschmelzen können wir auch die Finanzierungskosten der einen Seite mit der Hauptbesteuerung der anderen Seite vereinigen. Aus der Verschmelzung geht so ein einziges Unternehmen vor, das einerseits Zinskosten zu entrichten hat, andererseits aber auch in vollem Umfang steuerpflichtig ist, wobei mit Umfang die ganzen operativen Gewinne gemeint sind.
Und der Steuervorteil? Der entsteht dadurch, dass die neue Gesellschaft die Zinskosten als Betriebsausgaben bei ihrer Besteuerung abziehen darf. Je höher dabei die Zinskosten sind, desto mehr schrumpft der steuerpflichtige Gewinn. Was dann noch für die Tilgung übrig bleibt, ist ein deutlich höherer Betrag, als vor der Verschmelzung.
Bei einer Aufwärtsverschmelzung geht die zuvor operative Tochter-GmbH in der Holding-GmbH auf. Die Holding wird somit zur operativen GmbH. Durch die Verschmelzung kann die GmbH aber nun die aus der Tochtergesellschaft übernommenen Werte, also alle Aktiva und Passiva, in ihre eigene Handelsbilanz übernehmen. Oder anders ausgedrückt: man weist die stillen Reserven, die durch den Share Deal mit der Holding entstanden sind, in der Handelsbilanz aus. Damit steht sie in ihrer Außenwirkung mit deutlich besseren Zahlen da, als zuvor. Für Gläubiger, Investoren und Geschäftspartner erhöht sich also die Bonität der GmbH.
Die Abwärtsverschmelzung hat hingegen andere Konsequenzen zur Folge. Hier erwerben die Anteilseigner der vorigen Muttergesellschaft Anteile an der vorigen operativen, die Muttergesellschaft aufnehmenden Tochtergesellschaft. Dafür gehen die zuvor gehaltenen Anteile an der Muttergesellschaft unter. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei also um einen Erwerbsvorgang. Zwar ist der generell ebenfalls steuerfrei zu Buchwerten möglich, doch ist dies bei ausländischen Anteilseignern mitunter mit erheblichem Aufwand verbunden.
Da wäre ein weiterer Aspekt, den man bei unserem Gestaltungsmodell Share Deal mit Holding gleich von Anfang an mit im Blick haben sollte. Wenn man eine GmbH kauft, dann ist die Wahrscheinlichkeit mindestens ebenso groß, dass man sie später einmal auch wieder verkauft. Deshalb sollte man schon vor dem Kauf der GmbH Vorsorge treffen, um später beim Verkauf Steuern sparen zu können. Dazu gründet man neben der zukünftigen Muttergesellschaft, die den eigentlichen Kauf der GmbH vornimmt, eine weitere GmbH als Holding. Auf diese Weise entsteht beim GmbH-Kauf zunächst eine doppelte Holdingstruktur. Durch die anschließende Verschmelzung der Muttergesellschaft mit der erworbenen Tochter-GmbH kommt man dann auf eine einfache Holdingstruktur mit einer Muttergesellschaft und einer operativen Tochtergesellschaft.
Der Vorteil hierbei ist, dass man zukünftig die operative GmbH durch die Holding fast steuerneutral verkaufen kann; es fallen durch die Schachtelbeteiligung nur 1,5 % Steuern auf Ebene der Holding an. Wenn aber ein solcher Verkauf ansteht, ohne dass eine Holding vorliegt, dann bedeutet das, dass man erst eine Holdingstruktur schaffen muss, um diesen Steuervorteil zu erhalten. Dazu ist aber eine Einbringung mit Anteilstausch erforderlich. Darüber hinaus ist dieser Vorgang auch noch sperrfristbehaftet (§ 22 Absatz 2 UmwStG). Also ist es deutlich einfacher und flexibler, wenn man gleich von Anfang an die am Ende ohnehin erforderliche Holding mit einplant.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.