Unternehmerinnen und Unternehmer schreiben Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich über die gewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstandes ab. Die Abschreibung mindert dabei den Gewinn und hierüber auch die zu zahlende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Mit sogenannten Sonderabschreibungen nach § 7g EStG lässt sich die Abschreibung in einzelnen Wirtschaftsjahren deutlich steigern. Dadurch sinkt die Steuerbelastung deutlich – dies gilt einmal mehr, wenn das zu versteuernde Einkommen durch Abzug der Sonderabschreibung unter den Spitzensteuersatz von 42 % oder 45 % sinkt.
1. Grundsatz: Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG
Nach § 7 Absatz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Sie gibt an, wie lange der jeweilige Gegenstand voraussichtlich im Betrieb des Steuerpflichtigen – Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft – entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt mit den einheitlichen AfA-Tabellen Richtwerte heraus.
Ausnahmen vom Grundsatz der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gelten nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG für Immobilien. Diese sind mit einheitlichen Prozentsätzen, das heißt 2 % oder 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Jahr, abzuschreiben. Auch hier gelten allerdings Ausnahmen, insbesondere durch § 7 Absatz 4 Satz 2 und die §§ 7h und 7i EStG.
Mit den Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 7 EStG. Er schafft ein steuerliches Wahlrecht, durch das Steuerpflichtige bestimmte Wirtschaftsgüter deutlich schneller als über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben können. Konkret gilt für die Sonderabschreibung entsprechender Gegenstände Folgendes:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.