Es gibt Situationen, in denen eine GbR keine Gewinne erzielt, aber nach den Steuergesetzen dennoch Gewerbesteuer zu zahlen hat. Ein solcher Sonderfall liegt vor, wenn es zu einem Gewinn im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers kommt. Ein weiterer Sonderfall führt ebenfalls zu einer Gewerbesteuer einer GbR, nämlich bei einem Anteilsverkauf durch eine Kapitalgesellschaft, die an der GbR beteiligt ist. In beiden Sonderfällen würde die Rechtsfolge beinhalten, dass auch alle anderen Mitunternehmer der GbR an der Zahlung der Gewerbesteuer partizipieren – indirekt oder, im ungünstigsten Fall, sogar direkt über eine Nachschusspflicht. Dabei kann man diese offenkundige Ungerechtigkeit durch vorbeugende Klauseln im Gesellschaftsvertrag vermeiden.

Eine GbR ist eine Gesellschaft, bei der zwei oder mehr Gesellschafter beteiligt sind. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Zweck der Gesellschaft ein gewerblicher oder irgendein anderer ist. Selbst eine Reisegesellschaft ist eine GbR. Ebenso gut ist auch die gemeinschaftliche Vermögensverwaltung, beispielweise von Immobilien, Kunstobjekten oder Oldtimern, ein Zweck, den mehrere Gesellschafter in einer GbR verfolgen können. Insofern mag eine Steuer auf die Umsätze ausbleiben oder tatsächlich entstehen.

Andererseits unterliegt eine GbR, die gewerblichen Zwecken dient, auch regelmäßig der Gewerbesteuer. Jedoch kann ein Sonderfall auftreten, bei der sogar eine GbR, die kein Gewerbe betreibt, Gewerbesteuer abzuführen hat. Tatsächlich gibt es dazu sogar mehr als nur einen Sonderfall. Daher haben wir uns diesmal vorgenommen, dieses besondere Geheimnis zur Gewerbesteuer einer GbR zu lüften.

Das Fundament, das wir zum Verständnis des rechtlichen Zusammenhangs beim Sonderfall Gewerbesteuer bei einer GbR brauchen, finden wir, wenig überraschend, im Gewerbesteuergesetz. Hierzu ist vor allem § 7 Absatz 1 GewStG relevant.

Allerdings empfehlen wir zur Betrachtung der Nebenbedingungen auch einen Blick ins Einkommensteuerrecht, hier insbesondere § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG. Dabei geht es um das Sonderbetriebsvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen besteht aus Wirtschaftsgütern, die Gesellschaftern einer Personengesellschaft gehören, gleichzeitig aber auch für den Betrieb der Personengesellschaft erforderlich sind. Zum Beispiel kann dies ein Privatgrundstück sein, das der Gesellschaft als Betriebsgrundstück dient.

Der Grund, warum nun das Sonderbetriebsvermögen beim Sonderfall zur Gewerbesteuer einer GbR eine Rolle spielt, ergibt sich sogleich aus dem Zusammenhang eines der beiden Sachverhalte, die wir Ihnen nun präsentieren.

Wie schon gerade eben angenommen, wollen wir als Gesellschafter einer GbR dem Unternehmen ein privates Grundstück zur Verfügung stellen. Um nun die Tragweite zu vermitteln, die diesem Sonderfall bei der Gewerbesteuer einer GbR zugrunde liegt, wollen wir annehmen, dass wir dafür eine Miete erhalten, die dem gesamten Gewinn der GbR entspricht. Damit macht die GbR faktisch keinen Gewinn. Nach allgemeinem Verständnis sollte die GbR also auch keine Gewerbesteuer zahlen.

Doch nun kommt das Sonderbetriebsvermögen ins Spiel. Da das Privatgrundstück für die Tätigkeit der GbR von Bedeutung ist, rechnet man das Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen ihres Gesellschafters. Daraus folgt nach dem Einkommensteuergesetz, dass die Miete im Bereich des Sonderbetriebsvermögens als Gewinn anfällt, ein Gewinn, den man der GbR zuzurechnen hat.

Nehmen wir nun weiterhin an, dass nur einer der Gesellschafter der GbR auf diese Weise einen Gewinn im Sonderbetriebsvermögen generiert. Da die Gewerbesteuer die GbR trifft, diese aber keinen Gewinn gemacht hat, fehlen ihr die finanziellen Mittel, um die Gewerbesteuer zu entrichten. Die Konsequenz daraus ist, dass alle Gesellschafter einen Anteil der Gewerbesteuer in die GbR nachschießen müssen, damit diese die Steuer zu zahlen vermag. Oh ja, auch wenn kein anderer als der Gesellschafter mit dem Sonderbetriebsvermögen einen Gewinn erhalten hat, muss jeder Mitgesellschafter einen Teil der Gewerbesteuer aufbringen. Dazu teilt man den Betrag der Gewerbesteuer durch die Anzahl aller Gesellschafter. Das klingt unfair, ist nach dem Gesetz aber genau so vorgesehen.

Der zweite Sonderfall zur Gewerbesteuer einer GbR ergibt sich aus der Beteiligung einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft an der GbR. Nehmen wir an, dass neben der GmbH auch eine natürliche Person Mitunternehmer bei der GbR ist. Die GbR wiederum macht weder Gewinne noch Verluste. Doch nun nimmt die GmbH einen Verkauf ihrer Anteile an der GbR vor, aus der sie einen Gewinn erzielt. Nach § 7 Absatz 1 GewStG trägt in diesem Sonderfall die GbR die Gewerbesteuer. Die GmbH zahlt hingegen keine Gewerbesteuer, wohl aber, nebenbei bemerkt, Körperschaftsteuer.

Der Punkt ist auch hier wieder, dass durch gesetzliche Bestimmungen die Steuerpflicht in Bezug auf die Gewerbesteuer auf die GbR zurückfällt. Dementsprechend sind auch hier wieder die Gesellschafter der GbR gemeinschaftlich verpflichtet, die ausstehende Gewerbesteuer der GbR zu tragen. Und das auch hier wieder, ohne zuvor einen Gewinn aus ihrer Beteiligung an der GbR bezogen zu haben.

Wie wir demonstrieren konnten, bestehen gewisse Risiken bei einer Beteiligung an einer GbR, an die die meisten Gesellschafter anfangs wohl kaum gedacht hätten. Sowohl im Falle eines Gewinns im Sonderbetriebsvermögen als auch bei einem Anteilsverkauf durch eine Kapitalgesellschaft fällt auf Ebene der GbR Gewerbesteuer an, die im ungünstigsten Fall anteilig alle Gesellschafter zu tragen haben.

Zum Glück gibt es im einen wie im anderen Sonderfall Gestaltungsmöglichkeiten, um diese offenkundige Ungerechtigkeit, die durch simple Anwendung der Steuergesetze entsteht, zu vermeiden. Dazu ist es erforderlich, dass man bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags Klauseln einfügt, die die Zahlung der Gewerbesteuer denjenigen Gesellschaftern alleinig zuweist, die sie durch ihr Sonderbetriebsvermögen verursachen. Ebenso sollte man bei Aufnahme einer Kapitalgesellschaft im Gesellschaftsvertrag darauf achten, dass bei einem späteren Verkauf der GbR-Anteile durch die Kapitalgesellschaft allein diese die Gewerbesteuer aufzubringen hat.