Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind juristische Personen des privaten Rechts. Als solche haben sie zwar keine eigenständige Handlungsfähigkeit, können durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführer aber ebenfalls Geld- und Sachspenden erbringen. Für Spenden in der GmbH gilt dabei in erster Linie § 9 KStG. Er ist überwiegend mit § 10b EStG, der den Abzug von Spenden bei natürlichen Personen regelt, vergleichbar.

1. Spenden in der GmbH absetzen: die Rechtsgrundlagen

Spenden sind grundsätzlich „Privatvergnügen“ der Gesellschafterin oder des Gesellschafters. Denn die Förderung des lokalen Fußballvereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung hat keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem originären Geschäftsbetrieb von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Ausnahmen sind denkbar, in der Praxis aber eher selten und damit zu vernachlässigen.

Würde ein Gesellschafter sein „Privatvergnügen“ nun mit Geldern seiner GmbH finanzieren, läge hierin mitunter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie würde zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, was die Spende insgesamt unattraktiv erscheinen ließe.

Da der Gesetzgeber Spenden auch in der GmbH aber umfassend fördern möchte, lässt er einen Teil der gezahlten Gelder zum Abzug zu. Steuerpflichtige, hier Kapitalgesellschaften, können ihr zu versteuerndes Einkommen also dadurch mindern, dass sie bestimmte Leistungen an bestimmte Einrichtungen erbringen. „Bestimmt“ ist hierbei das richtige Stichwort, denn der Kreis der in Frage kommenden Spendenempfänger ist durch das Körperschaftsteuergesetz (KStG) begrenzt.

Konkret gelten durch § 9 KStG folgende Grundsätze: