Nachdem die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft erfolgt ist, setzt der Gesetzgeber eine Sperrfrist von 7 Jahren fest. Die Sperrfrist soll einen unmittelbaren Wegzug des Gesellschafters oder Sitzverlegung der Gesellschaft ins Ausland nach erfolgreicher (steuerneutraler) Einbringung vermeiden und so Steuerflucht oder Steuervermeidung verhindern. Ein Verstoß gegen die Sperrfrist wird als rückwirkendes Ereignis aufgefasst und führt zu einer nachträglichen Steuerfestsetzung, indem die Steuerneutralität ganz oder teilweise aufgehoben wird.

Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwStG für den Einbringenden und die Übernehmerin müssen zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen. Wurde die Übernehmerin im Zuge der Einbringung gegründet und die Einbringung nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG steuerlich auf einen Übertragungsstichtag zurückbezogen, der vor der Gründung liegt, sind die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gründung zu erfüllen.[93]

2. Wegfall der persönlichen Voraussetzungen

Darüber hinaus sind die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen durch den Einbringenden innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG beizubehalten. Verliert der Einbringende innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist – z.B. durch Wegzug, Sitzverlegung oder Änderung des maßgebenden DBA – seinen steuerlichen Anknüpfungspunkt im EU-/EWR-Bereich, führt der Wegfall der persönlichen Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG (Einbringungsgewinn I).[94]