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Unternehmer müssen in gewissen Bereichen Steueranmeldungen abgeben. Wir erklären, was eine Steueranmeldung eigentlich ist, ob Sie haften können und worauf Sie besonders achten müssen.

Die Steueranmeldung ist gemäß § 150 Absatz 1 Satz 3 AO eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst errechnet. Sie ist daher ein Instrument der Selbstveranlagung und beinhaltet zwei Teile. Zum einen besteht sie aus der Erklärung der Besteuerungsgrundlagen und zum anderen aus der Berechnung der Steuer. Folglich ist die Steueranmeldung sowohl Steuererklärung als auch Steuerfestsetzung in einem. Die Befugnis zur Steueranmeldung muss gesetzlich vorgeschrieben sein. Die wichtigsten Fälle dabei sind die Umsatzsteuervoranmeldung, die Lohnsteueranmeldung, die Kapitalertragsteueranmeldung und die speziellen Verbrauchsteueranmeldungen.

Die Steueranmeldung wirkt wie eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO). Das hat zur Folge, dass das Finanzamt die angemeldete Steuer aufheben oder ändern kann. Folge ist auch, dass es wegen des Fehlens einer schriftlichen Verwaltungsakts der Finanzbehörde keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Daher verlängert sich auch die Rechtsbehelfsfrist nicht nach dem § 356 Absatz 2 AO auf ein Jahr. Die Steueranmeldung ist daher Titel für das Erhebungsverfahren und auch für das Vollstreckungsverfahren. Folglich ist ein entsprechendes Leistungsgebot überflüssig, sodass es insbesondere keines erneuten Steuerbescheides bedarf. Die Festsetzung der Steuer ist nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer, von der Anmeldung abweichenden Steuer führt oder der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt.

Steueranmeldungspflichtig können daher nicht nur Steuerschuldner sondern auch bloße Steuerentrichtungspflichte sein, also Personen, die eine Steuer für Rechnung eines Dritten, des Steuerschuldners, einzubehalten und abzuführen haben. Dann sind Entrichtungspflichtiger, Haftungsschuldner und Steuerschuldner nicht identisch. Fallen der Steueranmelder und der Steuerschuldner auseinander, so gilt die Wirkung der Steueranmeldung unmittelbar für den Anmelder. Mittelbar ist aber auch der Steuerschuldner betroffen, da dieser den Steuerabzug dulden muss. Daher hat der Steuerschuldner das Recht, die Steueranmeldung anzufechten. Jedoch kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung ihm gegenüber. Die Anmeldungspflichtigen und Abführungspflichten müssen für die Steuerschuld haften.

Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt die Wirkung eines Steuerbescheides unter Vorbehalt der Nachprüfung nur, wenn die Finanzbehörde zustimmt und dies dem Berechtigten gegenüber bekannt gegeben ist. Zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer kommt es beispielsweise dann, wenn die in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angemeldete Steuer niedriger ist, als die in den Umsatzsteuer-Voranmeldung entrichtete Steuer.

Ist die Zustimmung nicht erteilt, so wirkt die Steueranmeldung nicht als eine Festsetzung. Bis zur Zustimmung oder abweichenden Steuerfestsetzung besteht daher ein Schwebezustand. In diesem Zeitraum ist die Steueranmeldung als Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 155 Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 AO zu qualifizieren. Die Zustimmung des Finanzamts liegt regelmäßig in der Auszahlung der angemeldeten Erstattung oder Vergütung. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Vergütung anmeldet, bei der Anmeldung für den folgenden Monat diese Vergütung von der Steuer des Folgemonats absetzt, das Finanzamt darauf aber nicht zu erkennen gibt, dass sie nicht zustimmt.

Eine Frist ist für die Zustimmung nicht vorgesehen. Erteilt die Finanzbehörde die Zustimmung aber nicht innerhalb einer angemessener Frist, so ist der Untätigkeitseinspruch statthaft. Dabei ist zu beachten, dass die Zustimmung lediglich die Wirkung einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung auslöst und daher ohne endgültig Schaden für den Fiskus zügig durchgeprüft werden kann.

Wurde die Steueranmeldung nicht korrekt oder gar nicht angemeldet, so soll der eigens zu erlassende Steuerbescheid als Titel gelten. Daher verzichtet das Gesetz zur Vereinfachung des Verfahrens auf den Haftungsbescheid. An Stelle des Haftungsbescheides steht daher der Steuerbescheid. Er gilt auch als Titel gegen den Anmeldungspflichtigen und Entrichtungspflichtigen. Es bleibt aber die Möglichkeit, den Steuerentrichtungspflichtigen per Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Daher gelten sowohl Haftungsbescheid als auch der Steuerbescheid gegen ihn. Dabei muss das Finanzamt auch nicht begründen, warum sie die Inanspruchnahme in einer der Weisen trifft. Dabei gilt es zu beachten, dass der Haftungsbescheid nur nach den strengeren Voraussetzungen des § 130 AO zurückgenommen werden kann, während der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden kann.

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass die abgegebene Steuererklärung unrichtig beziehungsweise unvollständig ist und es deswegen zu einer Verkürzung der Steuern kommen kann, so ist er verpflichtet dies unverzüglich anzuzeigen und seine Erklärung zu korrigieren. Dazu kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:

Der Anmeldende kann die Steueranmeldung berichtigen. Diese berichtigte Steueranmeldung besitzt ebenfalls die Wirkung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geänderten Steuerfestsetzung. Korrigiert der Steuerpflichtige die Steueranmeldung zu seinen Gunsten, so bedarf er der Zustimmung seitens der Finanzverwaltung.

Der Anmeldende und auch der Steuerschuldner können bei dem Finanzamt beantragen, die Steueranmeldung, die als Steuerfestsetzung und Vorbehalt der Nachprüfung gilt, zu ändern oder aufzuheben. Zudem steht ihnen die Möglichkeit zu, die unrichtige Steueranmeldung mit dem Einspruch anzufechten.

Der Verspätungszuschlag sanktioniert die verspätete oder unterlassene Steueranmeldung. Dieser ist an die Dauer der Säumnis und die Höhe der festgesetzten Steuer angeknüpft. Die Höhe des Verspätungszuschlages steht im Rahmen von Steueranmeldungen im Ermessen der Behörde. Der absolute Höchstbetrag liegt bei 25.000 Euro. In der Regel wird der Verspätungszuschlag zusammen mit der Steuer festgesetzt. Die Festsetzung ist aber ein eigenständiger Verwaltungsakt.

Der Verspätungszuschlag schließt die Durchsetzung von Zwangsmitteln, die Festsetzung von Säumniszuschlägen und die Verzinsung nicht aus. Grund dafür ist, dass er allein an die verspätete beziehungsweise unterlassene Abgabe einer Steuererklärung anknüpft und sich damit nicht gegen eine verspätete Steuerzahlung richtet und keinen Zinscharakter hat.

Die Steueranmeldung gilt nach § 167 Absatz 2 AO auch dann als rechtzeitigt abgegeben, wenn sie rechtzeitig bei der zuständigen Finanzkasse eingeht. Daher kann der Steuerpflichtig die Steueranmeldung, ohne Verspätungsfolgen auszulösen, zusammen mit dem Scheck fristgerecht beim Kassenfinanzamt einreichen. Demgegenüber kann er aber den Scheck nicht fristwahrend gemeinsam mit der Steueranmeldung beim Besteuerungsfinanzamt einreichen. Folglich können letzterem Fall Säumniszuschläge entstehen. Die Regelung betrifft die Länder, in denen das Besteuerungsfinanzamt und Kassenfinanzamt aufgrund der Zentralisierung der Finanzkassen auseinanderfallen.

Der Anmeldende kann die unrichtige Steueranmeldung oder die davon abweichende Steuerfestsetzung mittels Einspruchs anfechten. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn der Steuerpflichtige einen Sachverhalt abweichend von der Finanzverwaltung würdigt, aber nicht den Verdacht einer Steuerhinterziehung geraten will. Die einmonatige First zur Einlegung des Einspruchs beginnt mit dem Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde beziehungsweise mit Bekanntgabe der Zustimmung. Auch dem Steuerschuldner steht ein entsprechendes Einspruchsrecht zu.