Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die Besteuerung von Vermögensübertragungen von Todes wegen und durch Schenkung. Unternehmen erhalten dabei besondere Vergünstigungen, die in den §§ 13a bis 13c ErbStG normiert sind. Die Vorschriften ermöglichen eine vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen und gelten für Einzelunternehmen, Personen– und Kapitalgesellschaften gleichermaßen!

Hausrat, selbstgenutzte Wohnimmobilien und Gelegenheitsgeschenke sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit – so weit, so bekannt. Im direkten Vergleich mit der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen des § 13a ErbStG wirken diese Freistellungen allerdings fast schon lächerlich. Denn der Wert des übertragenen Vermögens kann, ohne die Befreiung zu beeinträchtigen, hier bis zu EUR 26.000.000 betragen.

Konkret geregelt ist die Begünstigung dabei in den §§ 13a bis 13c ErbStG. Sie greift unabhängig von der Art der Übertragung und damit insbesondere auch bei Schenkungen an Angehörige und fremde Dritte. Maßgeblich ist nur, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

In § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG normiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG zu 85 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit ist (Regelverschonung). Nach § 13a Absatz 10 ErbStG tritt an die Stelle der 85%igen Befreiung eine 100%ige, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 ErbStG zu maximal 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht.

Begünstigtes Vermögen? Verwaltungsvermögen? Zugegeben, diese Fragen haben auch wir uns beim erstmaligen Lesen der Vorschrift gestellt. Werfen wir daher zunächst einen Blick in § 13b ErbStG, der die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Betriebsvermögen regelt!

Sinn und Zweck der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Möglichkeit für den Übernehmer, den Betrieb ohne zusätzliche Steuerbelastungen fortführen zu können. Die komplexen Regelungen des § 13b ErbStG sollen dabei sicherstellen, dass Unternehmensvermögen nur dann der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn sie überwiegend aus Wirtschaftsgütern bestehen, die für die eigentliche Betriebstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Vorschrift besteht daher aus mehreren Teilnormen, wobei die Erfüllung der einzelnen Tatbestände Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung insgesamt ist: