Durch zahlreiche Vorschriften im Einzelsteuerrecht (EStG, UStG, GewStG) stehen dem Fiskus unterschiedlichste Steuereinnahmen zu. Der reine Anspruch ist aber nutzlos, wenn keine Klarheit über seine Geltendmachung dem Steuerpflichtigen gegenüber besteht. Wie für so viele Bereiche, enthält die Abgabenordnung (AO) auch für die sogenannte Steuererhebung entsprechende Normen. Werfen wir also einen kurzen Blick auf die Grundzüge des Erhebungsverfahrens.

Die Erhebung folgt dabei unmittelbar auf die Festsetzung der Steuer. Bei ausbleibender Zahlung (Leistung) des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt die Zwangsvollstreckung anordnen.

Die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist in den §§ 218 bis 248 AO abschließend geregelt. Die Normen gelten für alle Steuerarten, sofern und soweit die Einzelsteuergesetze keine abweichenden Regelungen enthalten (sogenannte leges specialis). Dies folgt aus dem allgemeinen Anwendungsbereich der Abgabenordnung (§ 1 AO).

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, das zwischen Staat und Bürger sowie Unternehmen besteht, entstehen, sobald der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist (§ 38 AO). In diesem Zeitpunkt hat der Fiskus einen Anspruch auf die beispielsweise nach den §§ 2 und 32a EStG entstandene Einkommensteuer. Allerdings wurde der Anspruch hier, sofern kein entsprechender Bescheid erlassen wurde, dem Steuerpflichtigen gegenüber noch nicht geltend gemacht.

Beispiel: Die Einkommensteuer entsteht nach § 36 EStG zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In derselben „juristischen Sekunde“ erwirbt der Fiskus den Steueranspruch im Sinne des § 37 Absatz 1 AO. Das Erhebungsverfahren beginnt hingegen erst mit Erlass eines Steuerbescheides.

Nach § 218 Absatz 1 AO ist der Steuerbescheid Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Selbiges gilt für Steuervergütungs-, Haftungs- und Bescheide über steuerliche Nebenleistungen. Steueranmeldungen sind Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO). Steuer- und ihnen gleichstehende Bescheide sind damit bereits ab Erlass vollstreckbare Verwaltungsakte.

Mit Fälligkeit und Stundung bestehen zwei Zusatznormen zu § 218 AO, die einerseits den Grundsatz und andererseits die Ausnahme regeln. Dabei gilt: