Schritt | Innerhalb der Gewinnermittlung | Außerhalb der Gewinnermittlung

1. | Erfassung der Kapitalerträge in tatsächlicher Höhe respektive in Höhe des Gewinns (§ 8b Absatz 1 und 2 KStG) | Abrechnung des Ertrags in voller Höhe, wenn Voraussetzungen vorliegen (insbesondere § 8b Absatz 4 Satz 1 KStG, 10-%-Grenze)

2. | Abzug der anfallenden Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 EStG | Zurechnung von 5 % der Bezüge oder des Gewinns, da nicht abziehbare Betriebsausgaben fingiert werden (§ 8b Absatz 3 und 5 KStG)

Der entscheidende Vorteil einer Holding-Struktur besteht neben der Vermögenstrennung in der Steuerfreistellung von Kapitalerträgen. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG). Wir schauen uns im Rahmen der Körperschaftsteuer-Grundlagen einmal an, welche Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen müssen und wie Sie diese in der Gewinnermittlung, insbesondere bei der GmbH, entsprechend berücksichtigen.

Glücklicherweise ist § 8b KStG, der die Steuerfreistellung von Kapitalerträgen regelt, vergleichsweise übersichtlich aufgebaut. Die Norm kennt zwei Arten entsprechend begünstigter Bezüge: