Gewerbliche Unternehmen unterliegen neben der Einkommen-, Körperschaft- sowie Umsatzsteuer regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Hierbei stellt der Gesetzgeber auf die „Gewerblichkeit“ des Unternehmens ab, arbeitet aber gleichzeitig auch mit Fiktionen. Geregelt ist der Steuergegenstand der Gewerbesteuer im entsprechend benannten § 2 GewStG – schauen wir uns die Norm mit ihren Feinheiten einmal etwas genauer an!

Unter einem „Steuergegenstand“ wird im Steuerrecht allgemein die Person oder Institution, die der Besteuerung als solche unterliegt, verstanden. Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist entsprechend ein Gewerbebetrieb, in der Einkommensteuer sind es natürliche und in der Körperschaftsteuer juristische Personen. Jedes dieser Gesetze regelt den Steuergegenstand in den §§ 1 oder 2.

Für die Gewerbesteuer ist dabei § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 GewStG maßgeblich. Demnach unterliegen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 EStG der Besteuerung. Ausgenommen sind entsprechend freiberufliche Tätigkeiten (§ 18 EStG) sowie viele Bereiche der Vermögensverwaltung (zum Beispiel §§ 20 und 21 EStG). Bei ihnen fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung eines gewerblichen Betriebs.

Der Gesetzgeber stellt in § 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG explizit auf einen „stehenden“ Gewerbebetrieb ab. Ein solcher ist dabei klar von – zum Beispiel – Vor- und Nachbereitungshandlungen abzugrenzen. Vielmehr steht der Gewerbebetrieb erst, wenn er nach außen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (H 2.1 Absatz 1, Stichwort „stehender Gewerbebetrieb“ GewStH). Dies ist regelmäßig beim Bestehen einer Betriebsstätte (§ 12 AO) der Fall.

Steuergegenstand der Gewerbesteuer sind dabei neben originär gewerblichen Unternehmen (§ 15 Absatz 2 EStG) auch