Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind gegenüber andern Einkunftsarten – insbesondere gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb – privilegiert. Daher ist es von Bedeutung, die Einkunftsarten voneinander abzugrenzen. Daraus ergeben sich einige mögliche Steuergestaltungen für Landwirte. Ein paar erklären wir in diesem Beitrag.
1. Steuerliche Behandlung der Einkünfte von Landwirten
1.1. Entweder gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
Land- und Forstwirtschaft erfüllt grundsätzlich alle Merkmale eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG. Dennoch gibt es spezielle Regelungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und eine eigene Einkunftsart gemäß § 13 EStG. Diese Regelungen dienen als Privilegierung der entsprechenden Einkünfte. Die Privilegierung hat ihren Grund in der Urproduktion. Diese betrifft die natürliche, also nicht bauliche, industrielle oder spekulative Bewirtschaftung des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnen Erzeugnisse pflanzlicher oder tierischer Art. Diese Bodenbewirtschaftung soll gefördert werden.
Daher ist die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und gewerblichen Einkünften von erheblicher Bedeutung auch für Steuergestaltungen für Landwirte. Wie die Grenze zu ziehen ist, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.
1.2. Privilegierungen für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
Als Privilegierungen gelten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). § 13 Absatz 3 EStG sieht daneben einen Freibetrag in Höhe von EUR 900/1 800 vor. Dieser Freibetrag ist bis zu einer Summe der Einkünfte von EUR 30 700 anwendbar. § 13 Absatz 4, Absatz 5 EStG stellen Entnahmegewinne für Wohnungen/Grund und Boden steuerfrei. Die Einkommensteuer auf den Realisationsgewinn kann nach § 13 Absatz 6 EStG auf bis zu fünf Jahre verteilt werden, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gegen Gewährung von Mitgliedsrechten auf einen Betrieb der Tierhaltungskooperation in der Rechtsform einer Erwerbs-/Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins übertragen werden.
§ 3 Nummer 17 EStG stellt Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte steuerfrei. § 3 Nummer 27 EStG stellt den Grundbetrag der nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 EStG zu versteuernden Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis EUR 18 407 steuerfrei. § 34b EStG gewährt Steuerermäßigungen bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen.
Der über die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn ist regelmäßig niedriger als der tatsächliche Gewinn. Dadurch reduziert sich die Steuerlast für den Landwirten, wenn er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt. Danach richten sich also auch die Steuergestaltungen für Landwirte aus.
2. Betriebsteilung als Steuergestaltung für Landwirte
Der Freibetrag nach § 13 Absatz 3 EStG und die Steuerermäßigung nach § 34e EStG lassen sich zweimal in Anspruch nehmen. Dies ist möglich, in dem der Betrieb geteilt wird. Eine Teilung ist beispielsweise durch teilweise Übertragung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche im Wege vorweggenommener Erbfolge oder Verpachtung möglich. Ferner ist es auch denkbar, die land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung aufzuteilen. Auch diesem Wege lässt sich gegebenenfalls die Buchführungspflicht oder der Übergang zum Gewerbebetrieb vermeiden.
Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung der Betriebsteilung ist, dass nach der Teilung zwei rechtlich und tatsächlich getrennte Unternehmen bestehen. Die Unternehmen müssen daher vor allem organisatorisch getrennt sein. Daher ist es erforderlich, Arbeitsverträge zu ändern oder zu begründen. Zusätzlich ist eine getrennte Buchführung, ein getrennter Einkauf, eine Verrechnung der Maschinenverwendung und getrennte Tierhaltung erforderlich. Darauf müssen Sie daher bei dieser Gestaltung besonders achten.
3. Steuergestaltung für Landwirte durch Kooperationen?
3.1. Mitunternehmerschaft als Steuergestaltung für Landwirte
Es gibt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die untereinander Ernteteilungsverträge oder Bewirtschaftungsverträge abschließen. Ziel dieser Verträge ist es, die Kosten des einzelnen Betriebes durch bessere Gesamtauslastung der vorhandenen Maschinen zu verringern, das Ernterisiko zu verteilen oder die Mitarbeit eines erfahrenen Ackerbauern zu erreichen. Dies führt dazu, dass eine land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft vorliegt, wenn auf gemeinsames Risiko gemeinschaftlich bewirtschaftet wird.
Die gemeinschaftlich bewirtschafteten Flächen sind Sonderbetriebsvermögen des Flächeneigentümers. Daher dienen sie einem etwaigen daneben bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb nicht mehr als Grundlage für die land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung. Folglich sind diese Flächen bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes des Einzelbetriebs nicht zu berücksichtigen.
3.2. Partiarisches Rechtsverhältnis als Steuergestaltung für Landwirte?
Es muss aber auch keine Mitunternehmerschaft bestehen. Denkbar ist auch ein partiarisches Rechtsverhältnis mit alleiniger Weisungsbefugnis eines Landwirtens. Dann sind allein ihm die Erträge aus der Flächenbewirtschaftung zuzurechnen. Die Getreideanlieferungen an seinen Vertragspartner sind dann als Honorar für dessen Tätigkeit zu behandeln. Dessen Tätigkeit stellt Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie sich auf Arbeits- und Maschineneinsatz beschränkt und die Umsatzgrenze nach R 15.5. Absatz 9 EStR nicht überschritten ist. Erbringt der Lohnunternehmer jedoch im Rahmen eines einheitlichen Werkvertrags auch typische gewerbliche Leistungen, so liegt insgesamt eine gewerbliche Betätigung vor.
3.3. Pachtähnliche Vereinbarung
In Betracht kommt auch eine pachtähnliche Vereinbarung. Dabei sind die Erträge aus der Bewirtschaftung demjenigen zuzurechnen, der die laufenden Arbeiten tatsächlich ausführt. Dieser kann die Lieferung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse an den Grundeigentümer als Betriebsausgaben abziehen.
3.4. Stille Gesellschaft
Bei einer stillen Gesellschaft mit nahen Angehörigen kann die Einlage des Stillen auch in der Erbringung seiner Arbeitskraft bestehen. Er erzielt dann Einkünfte aus Kapitalvermögen und kann den Sparerpauschbetrag (§ 20 Absatz 4 EStG) nutzen. Auch in diese Richtung ist daher Steuergestaltung für Landwirte denkbar.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.