Hinterziehungsvolumen | Höhe des Zuschlages

ab EUR 25.000,00 | 10 %

größer als EUR 100.000,00 | 15 %

größer als EUR 1.000.000,00 | 20 %

Steuerhinterziehung wird im deutschen Recht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle werden dabei sogar mit einem Mindestmaß von sechs Monaten mit bis zu zehn Jahren bestraft. Außerdem drohen hierbei auch weitere Geldstrafen. Selbstverständlich ist auch die hinterzogene Steuer samt Zinsen fällig. Wir zeigen welche Straftaten es gibt, welche Risiken drohen und wie sie diese vermeiden. Weiterhin informieren wir, wie Sie mit einer Selbstanzeige einer Verfolgung durch die Finanzverwaltung entgehen können. Denn dies ist nur möglich, solange das Finanzamt noch keine Kenntnis über Ihre Steuerhinterziehung erlangte. Dabei darf die Selbstanzeige auf keinen Fall bei einer anderen Behörde erfolgen. Denn dann gilt die Straftat als aufgedeckt. Außerdem kann die Strafbefreiung auch noch nach einer Selbstanzeige entfallen, wenn die Steuerschuld zu spät auf das Konto der Finanzverwaltung eingeht.

1. Steuerstraftaten: Steuerhinterziehung ist der häufigste Anwendungsfall

§ 369 AO sieht eine Vielzahl von Steuerstraftaten vor. Zwar fällt hierunter auch der sogenannte Bannbruch (z.B. Einfuhr verbotener Gegenstände) und das Fälschen von Wertzeichen (z.B. Steuerzeichen). In der Praxis ist jedoch die Steuerhinterziehung die häufigste Art der Steuerstraftaten. Diese wird begangen, wenn Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden falsche oder unrichtige Angaben machen (Begehungsdelikt). Aber auch das „Nichtstun“ führt regelmäßig zur Steuerstraftat, nämlich wenn damit eine gesetzliche Abgabepflicht verletzt wird (Unterlassungsdelikt).

Grundsätzlich ist die Steuerstraftat erst vollendet, wenn der „Erfolg“ eingetreten ist (§ 370 Absatz 1 2. Halbsatz AO). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Steuerhinterzieher den Steuerbescheid zugestellt bekommt, in dem eine zu niedrige Steuer ausgewiesen ist. Allerdings ist nach § 370 Absatz 2 AO auch der „Versuch der Steuerhinterziehung“ strafbewehrt. Das bedeutet, dass die Straftat auch dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise eine falsche Steuererklärung abgibt und das Finanzamt dies erkennt.

2. Steuerhinterziehung: Begehungsdelikt vs. Unterlassungsdelikt

2.1. Begehungsdelikt

Aktive Straftat: Geben Sie beispielsweise eine falsche Steuererklärung ab, liegt ein sogenanntes Begehungsdelikt vor. Dies kommt besonders häufig vor, indem steuerpflichtige bei ihrer Einkommensteuererklärung wissentlich Einnahmen weglassen oder Ausgaben zu hoch ansetzen. Bei Unternehmen wurden hierzu im Vorfeld bereits Buchhaltungsdaten falsch erfasst und Bilanzen falsch aufgestellt.

2.2. Unterlassungsdelikt

Passive Straftat: Aber auch wenn sie nichts tun, können Sie zum Steuerstraftäter werden. Dies ist häufig der Fall, wenn Sie die Pflicht haben, eine Steuererklärung abzugeben und Sie dies nicht in der vorgesehenen Frist erledigen. Wann die Abgabefrist abläuft, ist schwer zu bestimmen. Während es für sogenannte Steueranmeldungen feste Abgabefristen gibt (zum Beispiel bei Umsatzsteuervoranmeldungen am Zehnten des Folgemonats beziehungsweise bei Dauerfristverlängerung der Zehnte des übernächsten Monats), ist die Abgabefrist bei Jahressteuererklärung unbestimmt (zum Beispiel bei Einkommensteuererklärung ist dies der Fall, wenn 90/95 % der Steuererklärungen beim Finanzamt bearbeitet sind).

Eine Steuerhinterziehung kann grundsätzlich nur der begehen, der mit Vorsatz handelt. Also bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige mit dem Ziel gehandelt haben muss, die Steuer bewusst zu verkürzen (Absicht).

Allerdings kann auch die Vornahme einer Handlung, deren Ziel weder die Verkürzung einer Steuer noch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils ist, zur Steuerhinterziehung führen. Das ist dann der Fall, wenn der Eintritt einer Steuerverkürzung oder eines Steuervorteils durch den Steuerpflichtigen schlichtweg in Kauf genommen wird. Hierzu ein Beispiel: Mangels Zeit kann der Steuerpflichtige seine Buchhaltung nicht erstellen und schätzt die Umsatzsteuervoranmeldung bewusst sehr großzügig zu seinen Ungunsten. Wider erwartet war die Schätzung aber zu niedrig und die Steuer wurde damit verkürzt.

4. Steuerhinterziehung: Täter und Teilnehmer

Im Steuerstrafrecht wird zwischen den Tätern und den Teilnehmern unterschieden:

4.1. Unmittelbarer Täter

Beispiel: Der Steuerpflichtige gibt für sich selbst falsche Steuererklärungen ab.

4.2. Mittelbarer Täter

Beispiel: Der Steuerpflichtige beauftragt seinen Steuerberater zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung. Hierzu gibt der Steuerpflichtige nicht alle erforderlichen Informationen weiter. Anschließend übermittelt der Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg, woraus sich eine zu niedrige Steuer ergibt. Der Steuerberater hat ohne Vorsatz gehandelt und damit keine Steuerstraftat begangen. Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuervoranmeldung nicht selbst erstellt/übermittelt und ist daher „mittelbarer Täter“.

4.3. Mittäter

Beispiel: Der Ehemann erstellt die falsche Einkommensteuererklärung. Diese wird von seiner Ehefrau unterzeichnet, die dann Mittäterin ist.

4.4. Anstifter

Beispiel: Ein Unternehmer empfiehlt seinem Geschäftspartner gewisse Einnahmen nicht in die Besteuerung einzubeziehen.

4.5. Gehilfe

Beispiel: Ein Unternehmer hilft seinen Geschäftspartner wissentlich Schwarzgeld nach Liechtenstein zu transportieren.

5. Risiko der Entdeckung einer Steuerhinterziehung

Entdeckt werden Steuerstraftaten häufig durch folgende Maßnahmen: