Das Handelsblatt veröffentlichte im September 2021 einen Artikel über die Steuermodelle der Reichen in Deutschland. Dabei nahm es bei seinen Recherchen auch Bezug zu Artikeln, die wir in der Vergangenheit zu dieser Thematik veröffentlichten. Dazu zählen die Nutzung von Holdinggesellschaften in Kombination mit der Thesaurierung von Gewinnen sowie einem steuerlich begünstigendem Geschäftsführergehalt. Weiterhin ist auch die hierzulande früher oder später anfallende Erbschaftsteuer ein großes Thema vermögender Familien in Deutschland. Deshalb ist der Wegzug ins Ausland, wo man beispielsweise in Österreich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlt, ein oft genutzter Ausweg. Ferner geht es auch um die Reduzierung von Gewerbesteuer durch Ansiedlung von Beteiligungsunternehmen in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz. Und schließlich ist die Gestaltung eines Family-Offices mit Volksbanklizenz eines der interessantesten Steuermodelle der besonders reichen Familien in Deutschland. Denn hierbei fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer bei einem Generationenwechsel an.
In Geld förmlich zu baden, ist eine beliebte Metapher für Reichtum. Dabei mag eine andere Analogie noch eindrücklicher das Ausmaß von Reichtum, über das einzelne Reiche verfügen, zu verdeutlichen. Denn diejenigen Personen, die in Deutschland zu den fünf vermögendsten zählen, besitzen im Grunde mehr als die Hälfte allen Vermögens hierzulande. Selbst mittelalterliche Könige mussten sich mit einem geringeren Vermögensanteil begnügen, weil Adel und Klerus ebenfalls sehr vermögend waren.
Dabei stellt Vermögen auch eine Bürde dar, denn sein Erhalt ist keine Selbstverständlichkeit. Auch wenn die Vermögensverwaltung eine sehr effektive Vermögensmehrung darstellt, so unterliegen sowohl die dabei erzielten Gewinne als auch die Übertragung von Vermögen im Rahmen von Erbschaft oder Schenkung der Besteuerung. Zwar liegt die letzte Berechnung der Vermögensteuer in Deutschland schon einige Jahrzehnte zurück, doch ist ihre Wiederbelebung Gegenstand wiederkehrender politischer Diskussionen. Aber früher oder später findet ohnehin eine Besteuerung von Vermögen statt. Denn spätestens bei einer Erbschaft unterliegt das übertragene Vermögen der Besteuerung. Dabei ist es ein eher kleiner und somit kaum wahrgenommener Trost, dass es sich hierbei statt um eine laufende um eine einmalige Besteuerung handelt.
Bei aller möglicherweise berechtigten Kritik an der Besteuerung von reichen Personen in Deutschland, man sollte dabei auch das Ausmaß einer solchen Besteuerung bedenken, das anfallen würde, wenn man keine Steuermodelle hierbei in Betracht zöge. Um hierzu ein Beispiel zu geben, bleiben bei der erblichen Übertragung von EUR 1.000.000.000 auf ein Kind grob 70 % übrig. Wer nun die Anwendung von Vermeidungsstrategien hierbei kritisiert, sollte erstmal glaubhaft den Verzicht auf EUR 300.000.000 vertreten. Natürlich stellt dies einen großen Einschnitt dar. Und natürlich möchte man verhindern, dass etwa die eigenen Kinder ihn eines Tages tragen müssen.
In diesem Zusammenhang berichtete jüngst auch das renommierte Handelsblatt über Steuermodelle der besonders reichen Familien in Deutschland. Dabei stützen sich die Autoren auch auf Recherchen, die unsere Artikel zur Grundlage haben. So zitieren sie etwa Aussagen, bei denen wir Holdinggesellschaften als Spardose bezeichnen.
Dies nehmen wir zum Anlass, um in diesem Beitrag über die fünf Steuermodelle der Reichen zu berichten, die auch das Handelsblatt in seinem Artikel anführt. Dabei gehen wir noch kurz auf einige Punkte ein, bei denen wir die eine oder andere Erläuterung oder Ergänzung für angebracht erachten. Selbstverständlich sollte hierbei klar sein, dass dies lediglich Beispiele für erfolgreiche Vermögensverwaltungsstrategien sind. Schließlich kommt es in diesem Zusammenhang stets auf die ganz individuellen Gegebenheiten an, auf die ein versierter Steuerberater oder Vermögensverwalter mit maßgeschneiderten Gestaltungen eingehen sollte.
Zur Holding als eines der Steuermodelle der Reichen haben wir schon eine ganze Reihe an Artikeln und Videos veröffentlicht. Denn im Grunde handelt es sich hierbei gleich um mehrere Modelle, mit denen vermögende Personen sowohl Steuern sparen als auch in neue Renditeobjekte investieren können. Eine Holding kann aber auch noch viele weitere Vorteile bieten.
Einerseits geht es um die Bedeutung der Holdinggesellschaft als Spardose für Gewinne der operativen Tochtergesellschaften, an denen sie beteiligt ist. Denn wenn man als Anteilseigner ohne eine zwischengeschaltete Holding die Gewinne der operativen Unternehmen beziehen würde, dann fielen jedes mal 25 % Kapitalertragsteuer an. Möchte man dies vermeiden, läuft man aber Gefahr, dass die thesaurierten Gewinne in den operativen Unternehmen verbleiben. Dort könnten man sie im Ernstfall durch berechtigte Ansprüche Dritter verlieren. Deshalb ist die Holding das ideale Spardose, um diese Gefahr abzuwenden. Doch ist dies nur ein netter Nebeneffekt, denn er bedeutet keinen steuerlichen Vorteil.
Gleichzeitig kann der in der Holding thesaurierte Gewinn aber in neue Anlageobjekte fließen. Würde man zunächst die Dividenden per Kapitalertragsteuer besteuern, blieben nur etwa 50 % des ursprünglichen Gewinns für dieses Vorhaben übrig. Eine Holding-GmbH zahlt hingegen üblicherweise nur etwa 1,5 % an Steuern auf die Gewinnausschüttung. Somit stehen der Holding etwa 70 % des ursprünglichen Gewinns für Reinvestitionen zur Verfügung. Und dies ist der wahre Motor, der es der Holding ermöglicht bei verringerten Steuer das bereits bestehende Vermögen zu mehren.
Die Frage ist nun, wie man an das Vermögen der Holding kommt, ohne dass bei der Gewinnausschüttung ein guter Teil als Steuer anfällt. Dazu nutzt man die Nummer 2 der Steuermodelle der Reichen mittels einer Holding. Denn die Holding-GmbH ist als juristische Person davon abhängig, dass ein Geschäftsführer ihre Geschicke leitet. Da dies eine ganz normale Angestelltentätigkeit darstellt, die auch der Anteilseigner der Holding ausführen kann, steht ihm auch ein Geschäftsführergehalt zu. Dabei kann man das Geschäftsführergehalt relativ günstig besteuern und gleichzeitig auf Ebene der Holding als Betriebsausgaben abziehen, was ihr Steuern sparen hilft.
Mit Vermögen noch mehr Vermögen zu generieren ist eine Sache. Es durch Schenkung oder Erbschaft auch auf andere Personen, etwa den eigenen Kindern, steuerfrei zu übertragen ist wiederum eine eigene Herausforderung. Schließlich unterliegt in den beiden genannten Fällen das zu übertragende Vermögen der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Oftmals geht dabei etwa 30 % verloren. Dabei gibt es andere Länder auf der Welt, wo man weder eine Abgabe auf Schenkungen noch auf Erbschaften erhebt. Ein solches Land ist beispielsweise Österreich. Wenn man als vermögende Person also zum Beispiel nach Österreich auswandert, dann kann man dort beliebig große Teile des Vermögens auf andere Personen steuerfrei übertragen.
Allerdings müssen auch hier die Rahmenbedingungen stets klar sein und volle Beachtung finden. Denn bei der internationalen Erbschaftsteuer kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen, wenn man zuvor die in verschiedenen Ländern herrschenden steuerrechtlichen Faktoren nur unzureichend berücksichtigt. So ist eine Mehrfachbesteuerung gleich in mehreren Ländern in bestimmten Fällen ein durchaus realistisches Szenario.
Auch in Punkto Gewerbesteuer gibt es im Grunde gleich mehrere Steuermodelle der Reichen, die man unter diese Kategorie zusammenfassen kann. Denn einerseits kann man die Gewerbesteuer eines operativen Unternehmens dadurch reduzieren, indem man es in einer Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz ansiedelt.
Im Grunde ist dies ein Analogon zu internationalen IP Box-Regimen auf Bundesebene, wobei hier keine besondere Unterscheidung der Einnahmen aus Lizenzgebühren erforderlich ist, um die steuerlichen Privilegien zu erzielen.
Unser letztes Beispiel für die Steuermodelle der besonders reichen Familien in Deutschland ist die Kombination eines Family-Offices mit einer Volksbanklizenz. Dabei stellt das Family-Office ein vermögensverwaltendes Dienstleistungsunternehmen für Familienmitglieder reicher Familien dar. Sie koordiniert die private Verwendung von Vermögen, über das die einzelnen Familienmitglieder innerhalb der Gesellschaft verfügen. Ob man nun das Vermögen durch die angestellten Anlageberater weiter diversifiziert, um weitere Renditen zu generieren, oder ob man andere private Aufgaben und Arbeiten an die ebenfalls im Family-Office arbeitenden Angestellten delegiert, um zum Beispiel eine Reise zu organisieren oder etwa die familieneigene Yacht oder den Privatjet zu nutzen oder eine Feier zu organisieren, macht dabei keinen Unterschied.
Allerdings stellt das im Family-Office vorhandene Vermögen, das zumeist aus Wertpapieren wie Aktien und Fonds besteht, in der Regel Privatvermögen dar. Kommt es etwa im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft zu einer Übertragung von Vermögensanteilen, dann löst dies selbstverständlich Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Der besondere Trick hierbei ist nun, dass man es schafft, dass das Family-Office eine Volksbanklizenz erhält. Denn dadurch wird aus dem verwalteten Privatvermögen das Betriebsvermögen einer Bank. Und dies unterliegt dann bei einer Übertragung keiner weiteren Besteuerung, weil auf die Übertragung von operativem Vermögen eine hundertprozentige Steuerbefreiung Anwendung findet.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.