Datum | Thema

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xxxxxxx | Steuerordnungswidrigkeit in Abgrenzung zur Steuerstraftat: leichtfertige Steuerverkürzung vs. Steuerhinterziehung (dieser Beitrag)

Die §§ 369 Absatz 1, 377 Absatz 1 AO definieren, welche Tatbestände Steuerstraftaten und welche Steuerordnungswidrigkeiten sind. Formal kennzeichnen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ihr Standort in einem Steuergesetz, indem sie dann auch strafbar sind oder mit einer Geldbuße geahndet werden. Der Begriff der Steuerverfehlung gilt als umfassender Begriff für Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten. Für diese gelten daher auch besondere Verfahrensvorschriften. In diesem Beitrag erläutern wir die Unterscheid zwischen der Steuerordnungswidrigkeit und der Steuerhinterziehung. Dabei gehen wir auch auf die Unterscheidung zwischen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung ein.

Zum Steuerstrafverfahren haben wir schon in einigen Beiträgen publiziert.

In Abgrenzung zu sonstigen Straftaten sind Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten solche Taten und Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen strafbar sind oder mit Geldbuße geahndet werden können. Dabei sind Steuergesetze solche Regelungen, die die Begründung oder Verwirklichung von Steueransprüchen im Sinne des § 3 AO regeln. Deswegen findet nach überwiegender Ansicht der allgemeine strafrechtliche Betrugstatbestand keine Anwendung auf Steuerhinterziehungen. Als Steuergesetz umfasst ist aber auch die Abgabenordnung selbst, und dort die §§ 370 ff AO. Den Kreis der Steuerstraftaten erweitern schließlich die § 369 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 AO. Die §§ 370 ff AO sind auch auf unionsrechtliche Abgaben uneingeschränkt anwendbar.

Dennoch finden, soweit in den Steuergesetzen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts oder Ordnungswidrigkeitenrechts Anwendung. Dabei finden Beweisverwertungsverbote oder Verfahrensvorschriften des allgemeinen Strafrechts Anwendung.

Im Grundlegenden unterscheiden sich Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten nach der Schwere der steuerrechtlichen Pflichtverletzung. Wird eine Steuerverfehlung als Steuerstraftat eingestuft, so wird damit gleichzeitig ein ethisches Unwerturteil gefällt. Hingegen sollen ethisch indifferente oder den Rechtsgüterschutz nicht wesentlich tangierende Verstöße gegen allgemeine Ordnungsbelange nur als bloßes Ordnungsunrecht geahndet werden. Folglich ist die Vorwerfbarkeit bei Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerhinterziehungen anders zu beurteilen. Bei den Steuerordnungswidrigkeiten im Rahmen der §§ 373-383a AO hat der Gesetzgeber die Tat entweder wegen der geringen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes oder wegen der lediglich abstrakten Gefährlichkeit der Tat als Steuerordnungswidrigkeit eingestuft.

Die unterschiedlichen Unwerturteile der Steuerordnungswidrigkeiten und der Steuerstraftaten wirken sich vor allem bei den Rechtsfolgen aus. Dabei kann die Steuerstraftat eine freiheitsentziehende Sanktion in Gestalt der Freiheitsstrafe haben. Diese Rechtsfolgen können jedoch Steuerordnungswidrigkeiten nicht treffen. Die Geldbuße wird im Gegensatz zur Strafe nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Eine Steuerordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von höchstens 50.000 Euro geahndet werden. Diese Höchstgrenze reduziert sich zudem in den Fällen bloßer Gefährdungstatbestände in Abhängigkeit zu den Tatbeständen. Demgegenüber kann eine Steuerstraftat mit einer Geldstrafe von maximal 10.800.000 Euro belegt werden. Der Höchsttagessatz beträgt 30.000 Euro bei maximal 360 Tagen.

Eine Strafe darf nur ein Gericht verhängen. Zuständig sind dafür auch im Falle der Steuerstraftaten die ordentlichen Strafgerichte. Hingegen liegt die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen im Zusammenhang mit Steuerordnungswidrigkeiten bei den Finanzbehörden.

Gegen Unternehmen können in Deutschland keine Strafen sondern nur Geldbußen verhängt werden. Dazu muss ein vertretungsberechtigtes Organ oder eine diesem verantwortungsmäßig gleichgestellte Person eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Diese muss sich weiterhin auf eine Verletzung einer das Unternehmen treffenden Pflicht bezogen oder zu einer Bereicherung des Unternehmens geführt haben. Die Geldstrafe beträgt maximal 10 Mio. Euro. Bei bloßen Ordnungswidrigkeiten reduziert sich die Höchstgrenze auf 5 Mio. Euro.