Zu versteuerndes Einkommen (Einkommen) | Steuersatz
Bis EUR 15.000 | 23 %
EUR 15.001 bis EUR 28.000 | 27 %
EUR 28.001 bis EUR 55.000 | 38 %
EUR 55.001 bis EUR 75.000 | 41 %
Ab EUR 75.001 | 43 %
Art des Verstoßes | Strafe
Nicht- oder unvollständige Zahlung der fälligen Steuer | Zusatzzahlung von 30 % der materiell richtigen Steuer
Inbesitznahme (Kauf) einer Immobilie, ohne dies dem Finanzamt anzuzeigen | Aufschlag von 100 % bis 200 % der Steuer, mindestens aber EUR 50
Falsche oder lückenhafte Angaben in der Steuererklärung | Zusatzzahlung von mindestens 50 %, maximal aber 100 %, der anfallenden Steuer
Fehlende Rückmeldung/Nichtbeantwortung auf Fragebögen oder von Anfragen der Behörden | Strafzahlung von EUR 100 bis EUR 500
… oder zu Deutsch: „Die Steuer, bitte“. Wobei wir uns das „Bitte“ an dieser Stelle einfach einmal dazu denken, denn auch wenn Italien einen durch sein Wetter und kulinarische Erlebnisse durchaus neidisch werden lässt, so finden wir die Begriffe „bitte“ und „danke“ auch auf den dortigen Steuerbescheiden (accertamenti fiscale) eher selten. Aber auch an anderen Stellen beinhaltet das Steuerrecht in Italien verschiedene Parallelen zum hiesigen, weist aber auch einige Unterschiede auf.
Grundsätzlich sind alle in Italien ansässigen Personen mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Als ansässig gilt eine natürliche Person, wenn sie sich mindestens 183 Tage pro Jahr im italienischen Hoheitsgebiet aufhält. Wird diese Grenze unterschritten, besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht – und diese umfasst Einkünfte, die in Italien selbst erwirtschaftet werden. Unterschieden wird zwischen folgenden Einkunftsarten:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.