Steuerpflichtige, die Steuern verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervergütungen erhalten, können insbesondere wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO belangt werden. Auf das Steuerstrafverfahren finden dabei die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) Anwendung. Gemeinsam mit den jeweiligen Normen der Abgabenordnung stellen sie das Steuerstrafrecht dar.

Mit den Regelungen zum Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 369 bis 412 AO) gelten für originär steuerrechtliche Sachverhalte die Regelungen der Strafprozessordnung (StPO), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) entsprechend. Die Abgabenordnung regelt dabei insbesondere,