Nach § 15b Absatz 1 EStG besteht ein sogenanntes Verrechnungsverbot von Verlusten, wenn diese auf einem Steuerstundungsmodell basieren. Mit der Norm möchte der Gesetzgeber entsprechende Modelle einschränken und die Besteuerung nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit sicherstellen. Sie wirkt in erster Linie präventiv, soll also von vorne herein vermeiden, dass neue Steuerstundungsmodelle entstehen. Schauen wir uns einmal an, wie sich § 15b EStG in der Praxis auswirkt und welche Rechtsfolgen sich für Steuerpflichtige ergeben.
1. Grundsatz: Steuerstundungsmodelle als Widerspruch zum Leistungsgrundsatz
Die Besteuerung von Einkünften und Erträgen soll grundsätzlich nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit sowie bezogen auf den Besteuerungszeitraum, im Einkommensteuerrecht das Kalenderjahr, erfolgen. Auf diesem Grundsatz baut auch der progressive Steuertarif des § 32a EStG auf. Wer im entsprechenden Zeitraum mehr oder weniger verdient, zahlt entsprechend hohe oder niedrige Einkommensteuern.
Eine sogenannte Stundung soll dabei nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei (vorübergehenden) Zahlungsschwierigkeiten des Steuerpflichtigen möglich sein. Geregelt in § 222 AO, ermöglicht sie dem Finanzamt, im Rahmen seines Ermessens eine Stundung ganz oder teilweise zu gewähren oder zu versagen. Die Steuer ist dann entsprechend später zu zahlen, dem Steuerpflichtigen wird Zahlungsaufschub gewährt. Zu unterscheiden ist aber in jedem Fall zwischen Steuerspar- und Steuerstundungsmodell, da erstere explizit nicht unter § 15b EStG fallen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.