Wenn Sie auf den bekannten Plattformen wie Twitch und YouTube mit dem Streamen anfangen und dort beispielsweise den Twitch Affiliate Status erreichen, kommt schnell die Frage auf, wie die Einnahmen aus dem Streaming zu versteuern sind. Denn ihre Zuschauer können Sie über Abonnements, Spenden und Trinkgelder unterstützen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Besteuerung von Streaming-Einnahmen, insbesondere welche Voraussetzungen dabei an einen Gewerbebetrieb gebunden sind. Zudem wird kurz erläutert, welches Formular für eine Steuererklärung genutzt werden sollte, sowie welche Ausgaben man berücksichtigen kann.
Wenn Sie auf Twitch, Mixer oder YouTube anfangen zu streamen, können Ihre Zuschauer Sie mit Abonnements (Subscriptions) oder direkte Spenden beziehngsweise Trinkgeldern (Tips, Donations) unterstützen, welche direkt und indirekt dem Streamer zukommen. Dadurch können Ihre Zuschauer Ihren Stream unterstützen und sich für das ‚Entertainment‘ bedanken. Im Gegenzug erhalten die Zuschauer eine Namenserwähnung im Stream und/oder bekommen dafür Namenszusatz und Emotes im Chat freigeschaltet. Der Unterhaltungsfaktor des Streams ist dabei ein entscheidender Mittelpunkt.
Richtigerweise kommt da natürlich die Frage auf: Muss ich diese Einnahmen versteuern?
2. Besteuerung der Einnahmen aus dem Streaming
Die Einnahmen aus dem Streaming erfüllen dabei alle Anforderungen an einen klassischen Gewerbebetrieb. Denn ein Gewerbebetrieb setzt nach § 15 Absatz 2 EStG eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit voraus, welche mit einer Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wird auch vorausgesetzt und liegt vor, da der Stream keine „geschlossene Gesellschaft“ ist oder nur bestimmten Leuten zugänglich ist.
2.1. Die Anforderungen an einen Streaming-Gewerbebetrieb: Selbständigkeit und Nachhaltigkeit
Eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit liegt dabei beim Streaming vor, da die Tätigkeit im eigenen (Künstler-)Namen und auf eigenes Risiko und Initiative erfolgt (Selbständigkeit). Sowohl die Gewinne als auch mögliche Verluste obliegen Ihnen, zudem haben Sie die Verantwortung des Kanals in den Händen. Da eine Wiederholungsabsicht („nicht nur einmalig“) vorliegt, liegt auch die Nachhaltigkeit vor.
2.2. Die Anforderungen an einen Streaming-Gewerbebetrieb: Gewinnerzielungsabsicht
Unter der Gewinnerzielungsabsicht versteht man, dass das Unternehmen zukünftig einen Gewinn erzielt. Anfangsverluste sind bei neuen Unternehmen regelmäßig zu verbuchen, weswegen über eine sogenannte Totalprognose ein Zeitraum von beispielsweise zehn Jahren untersucht wird. Die Untersuchung kommt dann meist zum Schluss, dass im gesamten Zeitraum ein Gewinn anfällt.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist vor allem für die Unterscheidung von der Liebhaberei wichtig: Liebhaberei liegt dann vor, wenn ihr Unternehmen nur Verluste erzielt. In solchen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass diese Tätigkeit kein Unternehmen für Sie ist (Stichpunkt: Lebensunterhalt) sondern ein reines Hobby darstellt.
Bezogen aufs Streaming lässt sich sagen, dass zwar in den Anfangsphasen schon Kosten durch Technik, Software, etc. anfallen, im Großen und Ganzen aber ein Gewinn entsteht.
2.3. Warum liegt beim Streaming keine künstlerische Tätigkeit vor?
Häufig kommt auch die Frage auf, warum nicht auch selbständige Einkünfte (§ 18 EStG) in Betracht kommen können. Selbständige Einkünfte würden zum einen einen freien Beruf (zum Beispiel Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt, Arzt) voraussetzen, finden aber auch auf künstlerische, unterrichtende Tätigkeiten Anwendung.
Wenn Sie also beispielsweise einen kreativen Stream veranstalten (Zeichnen, Basteln, etc.) könnte man schon zu dieser Überlegung kommen. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings in Literatur und Finanzverwaltungsauffassung scharf umschrieben. Zudem würde in solchen Fällen noch ein weiteres Problem bestehen: Streaming ist Unterhaltung. Und Unterhaltung ist keine künstlerische Tätigkeit in diesem steuerlichen Sinne. Auch schädlich ist hier die Werbung, welche vor oder während den Streams geschaltet wird.
Da Streaming als Tätigkeit solche Anforderungen regelmäßig erfüllt, stellt die Streaming-Tätigkeit einen Gewerbebetrieb dar. Damit sind die Einnahmen aus dem Streaming auch in der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Dazu sind hier namentlich die Anlage G und die dazugehörige Anlage EÜR zu nennen.
3.1. Betriebsausgaben
Die Einnahmen stellen den Bruttogewinn dar. Um nun von den Einnahmen zu den Einkünften zu kommen, müssen die Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu den Betriebsausgaben und Kosten eines Streamer könnten zum Beispiel gehören:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.