Für das Steuerstrafverfahren gelten die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften, zu finden insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB). Insbesondere bei einer Steuerhinterziehung ist daher zwischen originärer Täterschaft und Mittätern, Beihilfe sowie der Anstiftung zu unterscheiden. Besonderheiten ergeben sich dabei im Einzelnen durch gemeinsame Erklärungspflichten und die Mitwirkung von Steuerbevollmächtigten. Ein Überblick!

Nach § 370 Absatz 1 AO wird mit bis zu fünf, in besonders schweren Fällen des Absatzes 3 auch mit bis zu zehn, Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer eine Steuerhinterziehung im Sinne der genannten Norm begeht. Für uns interessant ist dabei das Wörtchen „wer“, denn dieses bezieht sich auf die Täterschaft im Sinne strafrechtlicher und prozessualer Normen. Über § 385 Absatz 1 AO gelten die Vorschriften des StGB entsprechend, wobei es vor allem auf die folgenden Definitionen ankommt: