Datum | Thema

26. September 2018 | Typische und Atypische Stille Gesellschaft (dieser Beitrag)

11. November 2018 | Atypisch stille Gesellschaft an GmbH: Gewerbesteuer-Freibetrag

10. Mai 2019 | Vorteile der Stillen Gesellschaft: Gewerbesteuer – Erbschaftsteuer – Verluste – Verkauf

27. Mai 2019 | Stille Gesellschaft: bilanziell/ rechtlich/ wirtschaftlich betrachtet

05. Mai 2020 | Stille Gesellschaft: Die Vertragsgestaltung und der Gesellschaftsvertrag

Die Stille Gesellschaft ist im Steuerrecht ein beliebtes Gestaltungsmodell. Bei der Besteuerung wird zwischen der typisch stillen Gesellschaft, und der atypisch stillen Gesellschaft unterschieden. In der Praxis kommt dabei die atypisch stille Beteiligung besonders häufig vor. Denn hier gelten die Investoren steuerlich als Mitunternehmer und erzielen selbst auch gewerbliche Einkünfte.

Im Video erklären wir Ihnen, welche Vorteile die atypisch stille und die typisch stille Beteiligung an einer GmbH dem stillen Gesellschafter bringen.

1. Die Definition der stillen Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine Unternehmensform, die sich in die Gruppe der Personengesellschaften einordnet. Allerdings ist die stille Gesellschaft, anders als die „üblichen“ Personengesellschaften (Beispiele: GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) im Außenverhältnis nicht erkennbar, denn ihr Auftreten beschränkt sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Rechtsgeschäfte erfolgen außerdem nur im Namen des Geschäftsinhabers, welcher zu diesen alleine berechtigt und verpflichtet ist.

2. Verwendung der stillen Gesellschaft

Oftmals wird die stille Beteiligung, zur Errichtung einer stillen Gesellschaft, gewählt, um die Möglichkeit der Mittelzuführung von außen zu nutzen. Deshalb werden dem still Beteiligten in vielen Fällen Bezeichnung wie „Geld- oder Darlehensgeber“ zu Teil. Differenziert durch die Art der stillen Beteiligung, typisch -, oder atypisch still, erhält der Beteiligte eine angemessene Gewinnbeteiligung sowie nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages eine Verlustzurechnung, bis zur Höhe seiner stillen Einlage. Im Falle von Insolvenz des Handelsgewerbes, bezieht der still Beteiligte die Stellung eines Gläubigers und unterliegt keinen Haftungsverpflichtungen. Des Weiteren werden die Beteiligten wohl durch die unkomplizierte Abwicklung und Errichtung von der Möglichkeit zur Wahl der stillen Gesellschaft überzeugt.

3. Typisch und Atypisch stille Beteiligung

Sowohl der typisch still Beteiligte, als auch der atypisch still Beteiligte leistet zu Beginn des Gesellschafterverhältnisses eine Einlage in das Vermögen des Unternehmens. Außerdem ist beiden Gesellschafterformen hierbei eine angemessene Gewinnbeteiligung garantiert. Dazu rechnen sich auch eventuelle Verluste angemessen, nach vertraglicher Gestaltung, beiden Arten der stillen Gesellschaft zu. Wohingegen lediglich dem atypisch stillen Gesellschafter, beim Ausscheiden aus dem Unternehmen, eine angemessene Beteiligung an den stillen Reserven zusteht. Der typisch still Beteiligte hat hingegen kein Anrecht auf einen Anteil des Unternehmenswertes. Darum ist auch die Betrachtung als Mitunternehmer eine Eigenschaft die ganz allein der atypisch stille Gesellschafter beherrscht. Einerseits genießt der atypisch still Beteiligte neben Mitwirkungs- und Einflussrechten auf die Geschäftsführung ein Widerspruchsrecht, wodurch er die Mitunternehmerinitiative für sich entscheidet. Andererseits beweist er auch Mitunternehmerrisiko durch seine Beteiligung an den stillen Reserven. Schließlich wird die atypische Art der stillen Beteiligung als Mitunternehmerschaft an dem Handelsgewerbe angesehen.

Stille Beteiligung im Privatvermögen

Soweit der typisch still Beteiligte seine Anteile im Privatvermögen hält, erzielt er Überschusseinkünfte. Der Überschuss der Einnahmen über den Sparerpauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG fließt den Kapitaleinkünften des Gesellschafters gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu. Folglich findet die Abgeltungsteuer gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 43 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 25 % zuzüglich dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % Anwendung. Die Berücksichtigung der Kirchensteuer findet auch statt. Durch diese Kapitalertragsteuer sind die Steuern abgegolten. Die Einkünfte müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Stille Beteiligung im Betriebsvermögen

Solange sich die atypisch stille Beteiligung im Betriebsvermögen des Gesellschafters befindet, unterliegen die Einkünfte dem Subsidaritätsprinzip gem. § 20 Abs. 8 EStG. Dadurch erzielt der atypisch still Beteiligte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Folglich unterliegen die Gewerbeeinkünfte der einkommensteuerlichen Behandlung.

4.2. Einkünfte aus einer atypisch stillen Gesellschaft

Sobald der atypisch still Beteiligte Einkünfte erzielt, stehen diese den Einkünften einer Mitunternehmerschaft gleich. Genauso wie bei einer Offenen Handelsgesellschaft, oder einer Kommanditgesellschaft. Indem sich die Einkünfte gesondert und einheitlich feststellen lassen, rechnen sich diese den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu. Sondervergütungen und überlassene Wirtschaftsgüter berücksichtigt die Einkünfteermittlung ebenfalls. Jedoch erfolgt dies über das Sonderbetriebsvermögen und ist gesondert zu berücksichtigen.