Gewinn ohne Betriebsausgabenabzug der vGA | EUR 100.000

Für Gesellschafter übernommene private Kosten, Betriebsausgaben | – EUR 10.000

Vorläufiger Gewinn, handels- und steuerrechtlich | EUR 90.000

Aber: Hinzurechnung der vGA „außerhalb der Bilanz“ | + EUR 10.000

Zu versteuerndes Einkommen der GmbH | EUR 100.000

Handelsrechtlicher Jahresüberschuss der GmbH | EUR 90.000

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG müssen Steuerpflichtige, die zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun, für steuerliche Zwecke den handelsrechtlichen Gewinn (Handelsbilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV)) ansetzen. Abweichungen, die sich durch das Steuerrecht ergeben, sind entsprechend darzustellen. Das hierfür vorgesehene Mittel ist die sogenannte Überleitungsrechnung, die sich insbesondere aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ergibt.

Nach § 238 Absatz 1 HGB ist jeder Kaufmann im Sinne des Handelsrechts verpflichtet, Bücher zu führen und am Abschlussstichtag eine entsprechende Bilanz zu erstellen. Sie muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) entsprechen. Für die Aufstellung der „Vermögensübersicht“ sind also insbesondere