Datum | Thema

15. Oktober 2020 | Umwandlungsgesetz: Bedeutung und Anwendung bei der Umwandlung von Unternehmen

19. Oktober 2020 | UG gründen (haftungsbeschränkt) – Eine Alternative zur GmbH

12. Januar 2021 | Umwandlungssteuergesetz – Anwendungsbereich und Ausnahmen

15. Januar 2021 | Grenzüberschreitende Umwandlung: deutsches Recht verletzt Grundfreiheiten

19. Oktober 2021 | Umfirmierung oder Umwandlung: Was passiert mit Ihrem Unternehmen? (dieser Beitrag)

Stellt eine Umfirmierung Ihrer Firma einen Prozess wie eine Umwandlung dar oder sprechen wir hier von etwas grundverschiedenem? Dabei muss man nämlich die unterschiedlichen Unternehmensrechtsformen differenziert betrachten. Denn bei einer UG wird der Begriff Umfirmierung als vorgeplanter Prozess betrachtet und inkludiert somit die Transformation zu einer GmbH. Folglich mündet eine UG zukünftig auch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in einer GmbH. Anders sieht das bei Personengesellschaften aus, nachfolgend betrachten wir diese ebenfalls kurz.

Sie wollen ihr Unternehmen umwandeln, oder doch umfirmieren? Wo liegt eigentlich hierbei genau der Unterschied und gibt es überhaupt einen? Zudem stellt sich manch Unternehmer die Frage, ob man hierfür spezielle Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen muss. Nun schaut man bei den beiden Begriffen zunächst auf die Ausgangsrechtsform und vergleicht diese mit der schlussendlich gewünschten Rechtsform.

Wichtig zu beachten ist, dass Umwandlungen nicht nur von Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften oder andersherum ablaufen, sondern auch innerhalb der verschiedenen Rechtsformen. Dennoch sind sie bedeutend anders als Umfirmierungen, da Umwandlungsvorgänge häufig mit deutlich mehr Aufwand verbunden und bedeutenderen Auswirkungen für das Unternehmen einhergehen. Daraus resultiert, dass Umfirmierungen häufig ausschließlich als Namensgebung für das Unternehmen fungieren. Ausgenommen davon ist die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt), da diese Rechtsform langfristig in eine GmbH abgeändert wird. Zumindest sieht das § 5a Abs. 1 GmbHG so vor. Nachfolgend gehen wir genauer darauf ein.

Das Spezielle am Vorgang der Umfirmierung ist, dass das Unternehmen grundsätzlich zunächst einmal dasselbe bleibt. Denn das Unternehmen ändert nicht die Rechtsform und ganz besonders ändern sich bei einer Umfirmierung nicht die Rechtsträger. Meistens ändert sich tatsächlich nur der Firmenname und nichts weiteres, wenn davon bei einem Unternehmen die Rede ist.

Im Allgemeinen kann jedes Unternehmen umfirmiert werden, welches bereit ist die Kosten dafür zu tragen. Dennoch ist der Unternehmensname ein sehr spezielles Thema bei einer Firma, da es eher unüblich ist diesen häufig zu wechseln. Aber es gibt immer wieder Gründe, die gerade bei stark wachsenden oder Unternehmen, welche vermehrt im öffentlichen Fokus stehen beziehungsweise in diesen geraten, für eine Namensänderung sprechen. Dazu zählen eine veränderte strategische Ausrichtung, rechtliche Konflikte resultierend aus dem Gesellschaftsnamen, eine Expansion und internationalere Ausrichtung des Unternehmens oder auch ein Wechsel der Gesellschafter.

Unbedingt zu beachten ist hierbei, dass ein Gesellschafterbeschluss benötigt wird. Besonders hervorzuheben gilt es außerdem die wie auch bei Umwandlungen notwendige notariell beglaubigte Satzung. Zuletzt bedarf es durch die Firmierung unbedingt einer Gewerbeummeldung, sodass dieses rechtskräftig ist und genutzt werden kann. Soviel zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Umfirmierung. Zudem berücksichtigt ein Unternehmen bestenfalls auch organisatorische unternehmensinterne Änderungen. Die Notwendigkeit durch die Umfirmierung den gesamten Außenauftritt zu verändern ist zum ein kostspielig und bedarf zudem eine ausführliche Kommunikation des Namenwechsels. Andernfalls droht das Unternehmen einen Teil seiner Bekanntheit einzubüßen durch den Wandel. Somit müssen dies Mittelständler definitiv vorab durchrechnen, um sich nicht überflüssige Kosten einzukaufen.

Jedoch gilt bei bestimmten Rechtsformen Vorsicht walten zu lassen, denn explizit im Fall der UG sind die Begrifflichkeiten verwirrend. Wenn eine UG in eine GmbH umgewandelt wird, dann ist dies eben auch ein Fall für die Umfirmierung. Zunächst klingt es nicht danach, doch die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) ist nur als Vorstufe zur GmbH gedacht und wandelt bzw. firmiert schlussendlich durch Beschluss der Gesellschafter in eine GmbH um. Dennoch müssen dafür wesentliche Anforderungen beachtet werden. Maßgeblich ist dafür nämlich das vorhandene Stammkapital innerhalb der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Bekanntlich benötigt ein Unternehmen für die Rechtsform einer GmbH mindestens 25.000 Euro Stammkapital. Um dieses zu erreichen gilt gemäß § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG ist die UG zur Bildung einer Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses verpflichtet, sofern Verlustvorträge abgezogen sind davon.

Außerdem hilft eine Kapitalerhöhung zur Erreichung dieses Stammkapitals. Diese kann durch eine einfache Bareinlage, durch eine Sacheinlage oder aus Gesellschaftsmitteln erfolgen. Jeder Vorgang ist dabei zu unterscheiden hinsichtlich den Anforderungen. Denn das Barkapital muss zunächst nur bis zur Hälfte erfolgen, bei der Sacheinlage gilt es hingegen den vollen Wert einzulegen. Bei einer Zuführung des Kapitals aus der Kapitalrücklage der UG gilt es dieses durch eine Bilanz und einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Letztere gilt allerdings als teuerste der drei genannten Optionen.

Nun zur Definition der Umwandlung. Hierbei erfolgt zumeist ein Rechtsformwechsel des Unternehmens wie und somit resultieren auch andere rechtliche Gegebenheiten für das Unternehmen. Dennoch gibt es Vorgänge, welche als Umwandlungen von Unternehmen bezeichnet werden, wobei diese meist weiterhin dieselbe Rechtsform beibehalten. Beispielsweise bei der Aufspaltung bleiben im Nachgang mehrere Kapitalgesellschaften aus anfangs einer vorhandenen Kapitalgesellschaft übrig. Verwirrend nicht wahr? Wir bringen für Sie Licht ins Dunkel.

Zunächst denkt man bei einer Umwandlung eines Unternehmens an einen Wechsel des Rechtskleides, da sich dabei nun etwas verändert. Dabei kommt als erstes der Formwechsel von Gesellschaften zur Sprache. Denn hierbei nimmt entweder eine Kapitalgesellschaft das Rechtskleid einer Personenhandelsgesellschaft an oder eine Personengesellschaft wandelt sich in eine Kapitalgesellschaft um. Durch das neue Gesetz zum Optionsmodell zur Körperschaftsteuer gibt es hierbei eine weitere, sehr ähnliche Möglichkeit für Personenhandelsgesellschaften. Nichtsdestotrotz gilt hierbei für die involvierten Rechtsträger, dass sich an den Eigentümern und deren Beteiligungsverhältnissen nichts ändert.

Dennoch gibt es wie bereits angesprochen auch weitere Umwandlungsformen, die keine Änderung des Rechtskleides zur Folge haben, aber eine Veränderung bei den Rechtsträgern hervorrufen. Dazu gehören unter anderem die Aufspaltung, die Abspaltung sowie die Verschmelzung. Beispielsweise fusionieren bei der Verschmelzung entweder zwei bestehende Unternehmen zu einem neu gegründeten oder aber ein bestehendes verschmilzt auf ein anderes bereits bestehendes Unternehmen. Andersherum laufen Abspaltung und Aufspaltung ab, denn hierbei wird entweder von einem Unternehmen eine Sparte oder ähnliches auf ein anderes Unternehmen übertragen (Abspaltung) oder aus einem Unternehmen gehen zwei separate, eigenständige Einheiten hervor (Aufspaltung). Somit stellen Umwandlungen organisatorisch, rechtlich und auch steuerlich eine eher starke Veränderung für Unternehmen, im Vergleich zur Umfirmierung, dar.

Die GbR betrachten wir nun noch als Vergleich zu den Kapitalgesellschaften, wobei üblicherweise der Vorgang ähnlich wie bei einer UG zu verstehen ist. Denn eine GbR wandelt grundsätzlich sogar noch direkter in eine OHG um als eine UG in eine GmbH. Hierbei spricht man meistens jedoch nicht von einer Umfirmierung, sondern von einer Umwandlung. Dies ist zu dem Zeitpunkt gegeben, wenn die GbR den Geschäftsbetrieb eines Handelsgewerbes hat, dafür ist somit auch kein bestimmtes Kapital notwendig. Zudem gilt bei einer GbR sowie bei allen anderen Personengesellschaften die persönliche Haftung der Gesellschafter, welche hierbei jedoch nicht als Kommanditisten oder Komplementäre bezeichnet werden. Der Zustand eines Handelsgewerbes wiederum tritt dann ein, sofern das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB führt. Zudem bedarf es hierzu einer Eintragung ins Handelsregister was bei einer GbR grundsätzlich nicht notwendig ist.

Grundlegend gilt bei einer Umfirmierung, dass dies ohne allzu große Mühe abgewickelt wird. Dennoch sind einige anfallende Kosten einzukalkulieren. Zum Vorteil wird dies bei der UG, da unglaublich schnell zu einer GmbH gewechselt werden kann, damit auch im Rechtsverkehr die Anerkennung steigt und attraktivere Projekte angegangen werden können. Dennoch gilt der Wechsel von einer GbR zu einer Personenhandelsgesellschaft als noch simpler umsetzbar. Bei Fragen zu neuen Rechtsformen stehen wir gerne für Sie bereit und beraten Sie steueroptimal.