Die Umsatzsteuer stellt in nahezu allen Ausbildungs- und Studiengängen im Steuerrecht einen bedeutenden Schwerpunkt dar. Gleichzeitig spielen Umsatzsteuersachverhalte in der Kanzleipraxis eine wichtige Rolle. Schauen wir uns daher einmal die Grundsystematik des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die richtige Prüfungsreihenfolge und die Bedeutung der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) an!

Im alltäglichen Sprachgebrauch – lassen wir Gespräche unter Steuerberatern hier einmal außen vor – kommt es immer wieder zu Verwechslungen zwischen den Begriffen Umsatz- und Mehrwertsteuer. Wichtig zu wissen ist daher bereits im Vorfeld, dass beide exakt dieselbe Steuerart bezeichnen. Es bestehen keinerlei Unterschiede, sodass das Umsatzsteuergesetz auch unter dem Namen „Mehrwertsteuergesetz“ hätte verabschiedet werden können.

„Mehrwertsteuer“ ist dabei der europarechtliche, durch die MwStSystRL geprägte, Begriff. Denn der Besteuerung unterliegt der vom Unternehmer geschaffene Mehrwert, wobei die Steuer schlussendlich nur der (private) Endverbraucher zahlen muss. Im Fachjargon wird die Umsatzsteuer daher auch als „Allphasen-Netto-Steuer“ bezeichnet.

Einführendes Beispiel: Unternehmer A kauft von Unternehmer B Waren für EUR 150,00 ein. B verkauft diese Waren für EUR 250,00 an private Endkunden weiter. A stellt dem B EUR 150,00 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Den Steuerbetrag erhält B vom Finanzamt zurückerstattet (Vorsteuer), sodass er „unter dem Strich“ nur EUR 150,00 für die Ware bezahlt hat. B stellt dem Endkunden hingegen EUR 250,00 plus Umsatzsteuer in Rechnung.

Im Ergebnis wurde lediglich der durch B geschaffene Mehrwert von EUR 100,00 (Verkaufspreis von EUR 250,00 minus Einkaufspreis von EUR 150,00) besteuert. Die Umsatzsteuer steht dabei – das nur als kleine Randnotiz – Bund und Ländern gemeinsam zu (Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 GG).

Die Umsatzsteuer folgt, unabhängig davon, ob wir von Theorie oder Praxis sprechen, stets einem einheitlichen Schema. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG unterliegen